Busfahrer schuld?
Sturz im Linienbus
Eine zu 100 Prozent behinderte Frau stürzte im Linienbus und erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. Sie forderte daraufhin Schmerzensgeld und Schadenersatz vom Fahrer und vom kommunalen Arbeitgeber. Beim Einsteigen in den Bus zeigte die Frau ihren Behindertenausweis vor mit dem Zeichen G (»gehbehindert«). Sie setzte sich aber weder auf den Schwerbehindertensitzplatz noch auf andere freie Sitzplätze. Sie ging durch den Bus bis zum ersten Ausstieg. Bevor sie sich dort hinsetzen konnte, fuhr der Bus los. Sie stürzte und erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. Vom Busfahrer und Arbeitgeber – den kommunalen Verkehrsbetrieben – forderte sie Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 15 500 Euro. Sie habe dem Busfahrer ihren Behindertenausweis vorgezeigt. Er hätte mit dem Anfahren warten müssen, bis sie einen Sitzplatz eingenommen hat.
Das OLG Hamm (Az. 11 U 57/17) verneinte ein Verschulden des Busfahrers und wies die Klage der Frau ab. Man könne nicht erwarten, dass der Busfahrer alle zusteigenden Fahrgäste im Auge behalten. Dazu seien sie nur verpflichtet, wenn jemand offenkundig schwerbehindert sei. Die Frau sei ohne erkennbare Probleme in den Bus gestiegen und habe keinen der nahe gelegenen, freien Sitzplätze eingenommen. Allein aus dem Ausweis habe der Fahrer nicht schließen müssen, dass sie sturzgefährdet sein könnte. Einen Behindertenausweis hätten auch gehörlose Menschen. OnlineUrteile.de