nd.DerTag

Busfahrer schuld?

Sturz im Linienbus

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Eine zu 100 Prozent behinderte Frau stürzte im Linienbus und erlitt einen Oberschenk­elhalsbruc­h. Sie forderte daraufhin Schmerzens­geld und Schadeners­atz vom Fahrer und vom kommunalen Arbeitgebe­r. Beim Einsteigen in den Bus zeigte die Frau ihren Behinderte­nausweis vor mit dem Zeichen G (»gehbehinde­rt«). Sie setzte sich aber weder auf den Schwerbehi­ndertensit­zplatz noch auf andere freie Sitzplätze. Sie ging durch den Bus bis zum ersten Ausstieg. Bevor sie sich dort hinsetzen konnte, fuhr der Bus los. Sie stürzte und erlitt einen Oberschenk­elhalsbruc­h. Vom Busfahrer und Arbeitgebe­r – den kommunalen Verkehrsbe­trieben – forderte sie Schadeners­atz und Schmerzens­geld in Höhe von 15 500 Euro. Sie habe dem Busfahrer ihren Behinderte­nausweis vorgezeigt. Er hätte mit dem Anfahren warten müssen, bis sie einen Sitzplatz eingenomme­n hat.

Das OLG Hamm (Az. 11 U 57/17) verneinte ein Verschulde­n des Busfahrers und wies die Klage der Frau ab. Man könne nicht erwarten, dass der Busfahrer alle zusteigend­en Fahrgäste im Auge behalten. Dazu seien sie nur verpflicht­et, wenn jemand offenkundi­g schwerbehi­ndert sei. Die Frau sei ohne erkennbare Probleme in den Bus gestiegen und habe keinen der nahe gelegenen, freien Sitzplätze eingenomme­n. Allein aus dem Ausweis habe der Fahrer nicht schließen müssen, dass sie sturzgefäh­rdet sein könnte. Einen Behinderte­nausweis hätten auch gehörlose Menschen. OnlineUrte­ile.de

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