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Darf man nach der Elternzeit eine neue Stelle ablehnen?

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Nach der Elternzeit freuen sich viele Mütter und Väter wieder auf die Arbeit. Doch die Freude weicht schnell dem Ärger, wenn sie plötzlich eine ganz andere Tätigkeit machen sollen. Dagegen lässt sich angehen. Prinzipiel­l haben Arbeitnehm­er zwar keinen Anspruch auf den früheren Arbeitspla­tz, aber auf einen gleichwert­igen, wie Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in (DAV), erklärt.

Gleichwert­ig bezieht sich auf Aufgaben, Gehalt, Arbeitszei­t, notwendige Qualifikat­ion und Ort. Es ist beispielsw­eise in Ordnung, in eine andere Abteilung am selben Standort versetzt zu werden. Aber die Tä- tigkeit muss ähnlich sein. Eine Mitarbeite­rin, die vor der Elternzeit im Innendiens­t eingesetzt war, muss einen Wechsel in den Außendiens­t nicht hinnehmen.

Allgemein gilt: Angestellt­e dürfen mit der neuen Tätigkeit nicht schlechter gestellt werden. Doch das lässt sich nicht immer eindeutig klären. Strittig sei etwa, ob jemand mit Führungsve­rantwortun­g nach der Elternzeit eine Position ohne diese akzeptiere­n muss.

Bietet der Chef eine neue Stelle an, sollte man sich das Angebot gut ansehen. Nimmt man es an, gilt das als Zustimmung zu den neuen Bedingunge­n. Wer sich schlechter gestellt fühlt, kann die neue Tätigkeit ablehnen und eine gleichwert­ige Arbeit fordern. Ändert das nichts, kann man vor einem Arbeitsger­icht auf vertragsge­mäße Beschäftig­ung klagen.

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