Die Sache mit dem Rollo
Urteile
Ein Rollo kracht zu Boden, worüber eine Mieterin erschrickt und in der Folge eine Treppe hinunterstürzt. Haftet dafür der Vermieter?
Eine Frau hatte eine Doppelhaushälfte mit Garten gemietet. Kurz nach dem Einzug teilte sie dem Vermieter mit, ein Rollo im Wohnzimmer sei extrem »schwergängig«. Er werde sich beizeiten um das Problem kümmern, versprach er.
Zwei Wochen später stürzte die Mieterin auf der Treppe, die von der Terrasse in den hinteren Garten führt. Dafür machte sie den Vermieter verantwortlich, weil er den Rollladen nicht sofort hatte reparieren lassen.
Den Vorfall schilderte die Frau so: Das Rollo sei plötzlich aus 2,20 Metern Höhe mit einem Riesenkrach heruntergefallen. Der Krach habe sie so erschreckt, dass sie das Gleichgewicht verlor. Bei dem Versuch, sich mit der rechten Hand festzuhalten, habe sie sich am Handgelenk verletzt. Deshalb müsse der Vermieter die dringend erforderlichen Kosten für eine Haushaltshilfe ersetzen und obendrein 10 000 Euro Schmerzensgeld zahlen.
Darauf hätte die Mieterin nur Anspruch, wenn es einen direkten Zusammenhang zwischen ihrer Verletzung und dem Mangel der Mietsache gäbe, erklärte das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 7 S 5872/17). So ein Zusammenhang sei aber nicht ersichtlich. Daher könne es offen bleiben, ob der Vermieter seine Instandsetzungspflichten verletzte, weil er nicht unverzüglich einen Reparaturauftrag für das Rollo erteilte.
Nicht das defekte Rollo habe ihre Verletzung verursacht – die sei vielmehr auf ihre eigene Reaktion zurückzuführen. Bei plötzlichen, lauten Geräuschen zu erschrecken und mit unwillkürlichen Bewegungen zu reagieren, gehöre zum Alltagsrisiko. Anders, wenn die Mieterin vom Rollo getroffen worden wäre oder sich bei einem dadurch ausgelösten Sturz verletzt hätte.
Mieter muss Breitbandkabelanschluss akzeptieren Werden in einem Mietshaus Breitbandkabelanschlüsse in den Wohnungen installiert, müssen Mieter dies dulden. Die Vermieterin kann auch die Kabelgebühren mit den Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Selbst dann, wenn diese kein Kabelfernsehen wünschen oder gar nicht fernsehen (Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 33 C 2941/17). OnlineUrteile.de