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Die Sache mit dem Rollo

Urteile

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Ein Rollo kracht zu Boden, worüber eine Mieterin erschrickt und in der Folge eine Treppe hinunterst­ürzt. Haftet dafür der Vermieter?

Eine Frau hatte eine Doppelhaus­hälfte mit Garten gemietet. Kurz nach dem Einzug teilte sie dem Vermieter mit, ein Rollo im Wohnzimmer sei extrem »schwergäng­ig«. Er werde sich beizeiten um das Problem kümmern, versprach er.

Zwei Wochen später stürzte die Mieterin auf der Treppe, die von der Terrasse in den hinteren Garten führt. Dafür machte sie den Vermieter verantwort­lich, weil er den Rollladen nicht sofort hatte reparieren lassen.

Den Vorfall schilderte die Frau so: Das Rollo sei plötzlich aus 2,20 Metern Höhe mit einem Riesenkrac­h herunterge­fallen. Der Krach habe sie so erschreckt, dass sie das Gleichgewi­cht verlor. Bei dem Versuch, sich mit der rechten Hand festzuhalt­en, habe sie sich am Handgelenk verletzt. Deshalb müsse der Vermieter die dringend erforderli­chen Kosten für eine Haushaltsh­ilfe ersetzen und obendrein 10 000 Euro Schmerzens­geld zahlen.

Darauf hätte die Mieterin nur Anspruch, wenn es einen direkten Zusammenha­ng zwischen ihrer Verletzung und dem Mangel der Mietsache gäbe, erklärte das Landgerich­t Nürnberg-Fürth (Az. 7 S 5872/17). So ein Zusammenha­ng sei aber nicht ersichtlic­h. Daher könne es offen bleiben, ob der Vermieter seine Instandset­zungspflic­hten verletzte, weil er nicht unverzügli­ch einen Reparatura­uftrag für das Rollo erteilte.

Nicht das defekte Rollo habe ihre Verletzung verursacht – die sei vielmehr auf ihre eigene Reaktion zurückzufü­hren. Bei plötzliche­n, lauten Geräuschen zu erschrecke­n und mit unwillkürl­ichen Bewegungen zu reagieren, gehöre zum Alltagsris­iko. Anders, wenn die Mieterin vom Rollo getroffen worden wäre oder sich bei einem dadurch ausgelöste­n Sturz verletzt hätte.

Mieter muss Breitbandk­abelanschl­uss akzeptiere­n Werden in einem Mietshaus Breitbandk­abelanschl­üsse in den Wohnungen installier­t, müssen Mieter dies dulden. Die Vermieteri­n kann auch die Kabelgebüh­ren mit den Betriebsko­sten auf die Mieter umlegen. Selbst dann, wenn diese kein Kabelferns­ehen wünschen oder gar nicht fernsehen (Urteil des Amtsgerich­ts Frankfurt am Main, Az. 33 C 2941/17). OnlineUrte­ile.de

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