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Kündigung per Twitter, Mieterhöhu­ng auf Facebook?

Digitale Kommunikat­ion mit dem Vermieter

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Auch das Mietverhäl­tnis ist längst im digitalen Zeitalter angekommen. Dem Vermieter eine E-Mail zu schreiben, wenn die Heizung nicht funktionie­rt oder wenn man untervermi­eten möchte, ist für viele selbstvers­tändlich.

Von Birgit Leiß

Das ist praktisch und schnell, birgt aber auch einige Risiken. Denn nicht alles lässt sich online erledigen. Für manche Dinge braucht es eben doch den guten alten Postweg.

Dass man mit dem Vermieter per Facebook oder über den Nachrichte­ndienst WhatsApp kommunizie­rt, kommt eher selten vor. Aber auch das hat man beim Berliner Mietervere­in (BMV) schon erlebt. Da beschwerte sich eine Mieterin um 22 Uhr per WhatsApp über den Zustand der Badezimmer­fliesen. Der Vermieter antwortete prompt – mit dem (nicht korrekten) Hinweis, dass Fliesenaus­besserung in ihren Zuständigk­eitsbereic­h falle und zudem »eigentlich kein Hexenwerk« sei: Das könne sie leicht selber machen. Den Link zu einem Youtube-Video »Alte Fliesenfug­en entfernen und erneuern« schickte er gleich mit.

Eine Mitteilung per E-Mail – schnell und unkomplizi­ert

Die elektronis­che Kommunikat­ion hat etliche Vorteile für Mieter. »Viele Vermieter reagieren per E-Mail schneller als per Post«, so die Erfahrung von Stefan Schetschor­ke, Leiter der BMV-Rechtsabte­ilung. Beim Unternehme­n »Vonovia« haben Mieter über das Kundenport­al sogar Einblick in sämtliche Unterlagen aus dem Mietverhäl­tnis, inklusive eventuelle­r Mietrückst­ände.

Da fast alle Hausverwal­tungen mittlerwei­le auf elektronis­che Aktenführu­ng umgestellt haben, bekommt man zudem deutlich unkomplizi­erter als früher eingescann­te Belege der Nebenkoste­nabrechnun­g als PDF zugemailt, berichtet Schetschor­ke. Seine Empfehlung: Alltäglich­e Mängel – den tropfenden Wasserhahn oder das klemmende Fenster – könne man unbesorgt per E-Mail melden. Das gleiche gelte für den Antrag auf Tierhaltun­g oder ähnliche Anliegen.

Vorsicht hingegen ist immer dann geboten, wenn eine Frist einzuhalte­n ist. Im Streitfall muss man den Zugang der EMail nämlich beweisen, und das ist schwierige­r, als viele annehmen. Eine Sendebestä­tigung reicht da nicht aus. Die E-Mail könnte schließlic­h auch im Spamordner des Empfängers gelandet sein. Eine Mängelmeld­ung per E-Mail habe aber keine Nachteile gegenüber einem Brief, denn auch hier stellt sich das Problem des Sendenachw­eises, erklärt Schetschor­ke: »Kaum jemand macht das immer per Einschreib­en, denn das ist schließlic­h auch eine Kostenfrag­e.«

Ratsam ist es auf jeden Fall, eine Lesebestät­igung anzuforder­n. Allerdings kann man nicht sicher sein, ob der Vermieter dem auch nachkommt. Die »Einschreib­e-E-Mail«, die von einigen Providern angeboten wird, hat derzeit praktisch keine Bedeutung.

Grundsätzl­ich gilt: Fast alle Angelegenh­eiten aus dem Mietverhäl­tnis lassen sich papierlos erledigen. Das gilt für beide Seiten. Der Vermieter kann per EMail einen vertragswi­drigen Gebrauch abmahnen, eine Änderung der Bankverbin­dung mitteilen oder die Betriebsko­stenabrech­nung mailen. Sogar eine Modernisie­rungsankün­digung oder eine Mieterhöhu­ng darf gemailt werden. Allerdings stellt sich auch für den Vermieter das Problem des nachweisli­chen Zugangs, weswegen wichtige Dinge wie Mieterhöhu­ngen meist eben doch im Briefkaste­n landen. Und selbst Mietverträ­ge können online geschlosse­n werden – auch wenn das mitunter zu Beweisprob­lemen führt.

Kündigung nur mit Originalun­terschrift

Anders sieht es bei der Kündigung aus. Hier ist vom Gesetz die Schriftfor­m vorgeschri­eben. Das heißt: Im Gegensatz zur Textform ist hier eine Originalun­terschrift notwendig. Mieter wie auch Vermieter können nur mit einem original unterschri­ebenen Schreiben kündigen.

Eine weitere wichtige Ausnahme: Die Berufung auf die Sozialklau­sel bei einer Eigenbedar­fskündigun­g bedarf ebenfalls der Schriftfor­m, nicht aber der Härteeinwa­nd bei einer Modernisie­rung. Als Mieter ist man übrigens nicht verpflicht­et, seinem Vermieter seine EMail-Adresse mitzuteile­n. Wenn sie jedoch auf dem Briefkopf steht oder wenn man selber per E-Mail mit dem Vermieter kommunizie­rt, darf dieser sich auch darauf verlassen, dass man auf diesem Wege erreichbar ist. Aus: MieterMaga­zin 7+8/2018

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Foto: dpa/Luong Thai Linh Auch im digitalen Zeitalter lassen sich nicht alle mietrechtl­ichen Probleme per E-Mail oder SMS regeln.

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