Wohnung mit Einbauküche: Wer ist für was verantwortlich?
Mietrechtlicher Expertentipp
Wiederholt erreichten uns Anfragen von Mietern, die bei der Anmietung einer neuen Wohnung unsicher sind, wie sie mit installierten Einrichtungen umzugehen haben, vor allem mit einer Einbauküche.
Übernimmt oder kauft der Mieter die vorhandene Einbauküche von seinem Vormieter, wird er Eigentümer der Küche. Er ist dann für Instandhaltung, Reparaturen und den Ersatz defekter Geräte verantwortlich.
Bei seinem Auszug muss der Mieter die Einbauküche abbauen und mitnehmen, wenn er sie nicht an seinen Nachmieter oder den Eigentümer verkaufen kann. Nach Angaben des Mietervereins Dresden und Umgebung (mvd) hat ein Mieter jedoch weder einen Anspruch darauf noch die Pflicht, die Einbauküche des Vormieters zu kaufen.
Vermietet der Vermieter die Wohnung mit Einbauküche, gehört diese zur Mietsache, wie beispielsweise auch Einbauschränke, Toiletten oder Waschbecken. Der Mieter darf die mitvermietete Küche im Rahmen des üblichen Gebrauchs nutzen. Der damit verbundene Verschleiß ist durch die Zahlung der Miete abgegolten. Nur für übermäßige Abnutzungen oder schuldhaft her- beigeführte Schäden haftet der Mieter.
Für notwendig werdende Reparaturen oder Erneuerungen, zum Beispiel der Elektrogeräte, ist dagegen grundsätzlich der Vermieter zuständig. Er darf nach Darstellung des Mietervereins Dresden die defekten Geräte oder Schränke auch nicht einfach gegen minderwertigere austauschen. Mieter haben nämlich einen Anspruch darauf, dass die erneuerte Einbauküche in der gleichen Qualität zur Verfügung gestellt wird, wie zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses.
Umgekehrt muss der Vermieter aber die Küche auch nicht stets auf dem neuesten technischen Stand halten. Hat die Einbauküche funktionstüchtige Herdplatten, kann der Mieter keinen Herd mit Induktionskochfeld verlangen.
Kauft der Mieter auf eigene Kosten einen moderneren Herd, muss der alte »Vermieter-Herd« notfalls eingelagert werden. Beim Auszug muss die Wohnung im ursprünglichen Zustand zurückgegeben werden, also mit der alten Einbauküche.
Sieht der Mietvertrag etwas anderes vor, ist eine Prüfung unbedingt angeraten, da häufig von dieser Regel zu Gunsten des Vermieters abweichende Klauseln unwirksam sind. mvd/nd