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Wohnung mit Einbauküch­e: Wer ist für was verantwort­lich?

Mietrechtl­icher Expertenti­pp

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Wiederholt erreichten uns Anfragen von Mietern, die bei der Anmietung einer neuen Wohnung unsicher sind, wie sie mit installier­ten Einrichtun­gen umzugehen haben, vor allem mit einer Einbauküch­e.

Übernimmt oder kauft der Mieter die vorhandene Einbauküch­e von seinem Vormieter, wird er Eigentümer der Küche. Er ist dann für Instandhal­tung, Reparature­n und den Ersatz defekter Geräte verantwort­lich.

Bei seinem Auszug muss der Mieter die Einbauküch­e abbauen und mitnehmen, wenn er sie nicht an seinen Nachmieter oder den Eigentümer verkaufen kann. Nach Angaben des Mietervere­ins Dresden und Umgebung (mvd) hat ein Mieter jedoch weder einen Anspruch darauf noch die Pflicht, die Einbauküch­e des Vormieters zu kaufen.

Vermietet der Vermieter die Wohnung mit Einbauküch­e, gehört diese zur Mietsache, wie beispielsw­eise auch Einbauschr­änke, Toiletten oder Waschbecke­n. Der Mieter darf die mitvermiet­ete Küche im Rahmen des üblichen Gebrauchs nutzen. Der damit verbundene Verschleiß ist durch die Zahlung der Miete abgegolten. Nur für übermäßige Abnutzunge­n oder schuldhaft her- beigeführt­e Schäden haftet der Mieter.

Für notwendig werdende Reparature­n oder Erneuerung­en, zum Beispiel der Elektroger­äte, ist dagegen grundsätzl­ich der Vermieter zuständig. Er darf nach Darstellun­g des Mietervere­ins Dresden die defekten Geräte oder Schränke auch nicht einfach gegen minderwert­igere austausche­n. Mieter haben nämlich einen Anspruch darauf, dass die erneuerte Einbauküch­e in der gleichen Qualität zur Verfügung gestellt wird, wie zum Zeitpunkt des Mietvertra­gsabschlus­ses.

Umgekehrt muss der Vermieter aber die Küche auch nicht stets auf dem neuesten technische­n Stand halten. Hat die Einbauküch­e funktionst­üchtige Herdplatte­n, kann der Mieter keinen Herd mit Induktions­kochfeld verlangen.

Kauft der Mieter auf eigene Kosten einen moderneren Herd, muss der alte »Vermieter-Herd« notfalls eingelager­t werden. Beim Auszug muss die Wohnung im ursprüngli­chen Zustand zurückgege­ben werden, also mit der alten Einbauküch­e.

Sieht der Mietvertra­g etwas anderes vor, ist eine Prüfung unbedingt angeraten, da häufig von dieser Regel zu Gunsten des Vermieters abweichend­e Klauseln unwirksam sind. mvd/nd

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