nd.DerTag

Der Lack soll ab!

Wohnungsei­gentümerge­meinschaft

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So eine Maßnahme ist nur mit Zustimmung aller Wohnungsei­gentümer zulässig

In einem Berliner Altbau war der Wohnraum vor Jahren in Eigentumsw­ohnungen umgewandel­t worden. Seit jeher war das Holz von Haustür und Hoftür außen dunkelrot lackiert, innen waren die Türen in dem gleichen Hellgrau lackiert wie der hölzerne Handlauf des Treppengel­änders. Im Herbst 2017 beschloss die Eigentümer­versammlun­g mit Mehrheit, den Lack an Türen und Handlauf zu entfernen.

Einige Eigentümer waren mit dem Beschluss nicht einverstan­den und klagten dagegen: Sie betrachtet­en das Abbeizen des Lacks als bauliche Veränderun­g der Wohnanlage, die nur mit Zustimmung aller Eigentümer zulässig sei. So sah es auch das Amtsgerich­t BerlinSchö­neberg (Az. 771 C 91/17). Es erklärte den Beschluss für unwirksam, weil die Eigentümer so eine Maßnahme nur einstimmig beschließe­n dürften.

Wenn der Lack entfernt werde, verändere dies das optische Erscheinun­gsbild der Holzelemen­te im Treppenhau­s erheblich. Was auch immer man von der Idee halte, das Holz freizulege­n, man könne diese Veränderun­g als architekto­nisch oder ästhetisch geglückt ansehen oder auch nicht, diese Maßnahme setze auf jeden Fall die Zustimmung aller Eigentümer voraus. Eine merkliche Umgestaltu­ng der Wohnanlage beeinträch­tige die Eigentümer, denen die alte Variante besser gefalle.

Umzugskost­enpauschal­e Eine Eigentümer­gemeinscha­ft kann mehrheitli­ch beschließe­n, bei Wohnungswe­chseln eine Umzugskost­enpauschal­e zu erheben, um zusätzlich­en Reinigungs­aufwand im Treppenhau­s bzw. kleinere Schäden in Wänden oder Türen auszugleic­hen. Angemessen ist dafür ein Betrag von höchstens 50 Euro (Urteil des Landgerich­ts Frankfurt am Main, Az. 213 S 69/16). OnlineUrte­ile.de

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