Der Lack soll ab!
Wohnungseigentümergemeinschaft
So eine Maßnahme ist nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer zulässig
In einem Berliner Altbau war der Wohnraum vor Jahren in Eigentumswohnungen umgewandelt worden. Seit jeher war das Holz von Haustür und Hoftür außen dunkelrot lackiert, innen waren die Türen in dem gleichen Hellgrau lackiert wie der hölzerne Handlauf des Treppengeländers. Im Herbst 2017 beschloss die Eigentümerversammlung mit Mehrheit, den Lack an Türen und Handlauf zu entfernen.
Einige Eigentümer waren mit dem Beschluss nicht einverstanden und klagten dagegen: Sie betrachteten das Abbeizen des Lacks als bauliche Veränderung der Wohnanlage, die nur mit Zustimmung aller Eigentümer zulässig sei. So sah es auch das Amtsgericht BerlinSchöneberg (Az. 771 C 91/17). Es erklärte den Beschluss für unwirksam, weil die Eigentümer so eine Maßnahme nur einstimmig beschließen dürften.
Wenn der Lack entfernt werde, verändere dies das optische Erscheinungsbild der Holzelemente im Treppenhaus erheblich. Was auch immer man von der Idee halte, das Holz freizulegen, man könne diese Veränderung als architektonisch oder ästhetisch geglückt ansehen oder auch nicht, diese Maßnahme setze auf jeden Fall die Zustimmung aller Eigentümer voraus. Eine merkliche Umgestaltung der Wohnanlage beeinträchtige die Eigentümer, denen die alte Variante besser gefalle.
Umzugskostenpauschale Eine Eigentümergemeinschaft kann mehrheitlich beschließen, bei Wohnungswechseln eine Umzugskostenpauschale zu erheben, um zusätzlichen Reinigungsaufwand im Treppenhaus bzw. kleinere Schäden in Wänden oder Türen auszugleichen. Angemessen ist dafür ein Betrag von höchstens 50 Euro (Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 213 S 69/16). OnlineUrteile.de