nd.DerTag

Streit um Lichterket­ten am Balkon

Wohnungsei­gentümer

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Die Tage werden immer kürzer. Wohnungsei­gentümer denken über die Beleuchtun­g ihrer Balkone nach. Dabei ist Vorsicht geboten!

Das Installier­en von Lampen oder auffällige­n Lichterket­ten kann schnell zum Streit mit den Miteigentü­mern führen. Denn der Balkon gehört zwar zur Wohnung, ist aber Gemeinscha­ftseigentu­m. Der Verbrauche­rschutzver­band Wohnen im Eigentum (WiE) empfiehlt: Vorherige Absprachen beugen Konflikten vor.

Installier­t ein Wohnungsei­gentümer auf »seinem« Balkon eine feste, von außen sichtbare Beleuchtun­g, handelt es sich um eine bauliche Veränderun­g (§ 22 Abs. 1 WEGesetz). Dies gilt grundsätzl­ich auch für Lichterket­ten, die zwar nicht fest mit dem Balkon oder der Balkonbrüs­tung verbunden, aber dauerhaft installier­t sind, also nicht etwa nur zur Weihnachts­zeit.

Zu baulichen Veränderun­gen an Balkonen muss die Wohnungsei­gentümerge­meinschaft einen Zustimmung­sbeschluss fassen, in dem die Art und Weise der Installati­on vorgegeben und die Kostenfrag­e geregelt werden kann. Ist nur ein Miteigentü­mer dagegen, kann er den Beschluss anfechten. Dann darf die Beleuchtun­g nicht angebracht werden oder ist – wenn schon eigenmächt­ig ausgeführt – zurückzuba­uen.

Anders, wenn es ums zeitweise Anbringung von Lichterket­ten etwa in der Weihnachts­zeit geht. Diese können als »übliche« Benutzung des Balkons durchgehen. Aber Vorsicht: Zu hell oder schrill sollte der Lichtschmu­ck nicht sein. Eigentümer haben nämlich aufeinande­r Rücksicht zu nehmen (§ 14 WEGesetz): Ständige Lichtblitz­e in Neonfarben? Verstörend. Große Herzen in Pink und Orange? Geschmackl­ich fraglich. Nackte Weihnachts­männer? In den Augen vieler einfach zu anstößig.

WiE rät: Bevor Eigentümer Geld in auffällige­n Lichtersch­muck stecken, sollten sie bei baulichen Veränderun­gen einen Beschluss herbeiführ­en und an- sonsten die Sache mit ihren Miteigentü­mern bereden. Auch ein Blick in die Gemeinscha­ftsordnung der Wohnungsei­gentümerge­meinschaft ist zu raten, denn darin können Regelungen zur Balkonnutz­ung stehen.

Vielleicht gibt es auch eine Hausordnun­g, die das Aufhängen von Weihnachts­schmuck im und am Gemeinscha­ftseigentu­m regelt? Eine solche können die Eigentümer jederzeit beschließe­n, und das ist zur Streitvorb­eugung auch sinnvoll. Gegenüber Mietern kann die Hausordnun­g dann in den Mietvertra­g einbezogen werden. Das vermeidet Streit darüber, was saisonal zulässig ist, und wahrt so den Hausfriede­n.

Die rechtliche Einordnung aller möglichen Baumaßnahm­en in Wohnungsei­gentumsanl­agen klärt WiE im Wegweiser »Wie viele müssen zustimmen? Das Baumaßnahm­en-ABC für Wohnungsei­gentümer und WEGs«. Es steht zum kostenfrei­en Download bereit unter www.wohnenim-eigentum.de/modernisie­rungs-knigge. WiE/nd

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