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Vermieter müssen bei möblierten Wohnungen vorsichtig sein

Steuertipp

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Es kommt inzwischen nicht selten vor, dass möblierte Wohnungen oder Häuser vermietet werden. Das bringt unter Umständen für beide Seiten Vorteile: Der Vermieter kann das bereits vorhandene Mobiliar im Hause belassen, der Mieter muss sich nicht nach einer neuen Ausstattun­g umsehen.

Doch nach Auskunft des Infodienst­es Recht und Steuern der LBS ist nach einem Urteil des Bundesfina­nzhofs (Az. IX R 14/17) aus steuerlich­en Gründen eine gewisse Vorsicht nötig

Der Fall: Eltern hatten an ihren Sohn eine teilmöblie­rte Wohnung vermietet. Darin befanden sich eine neue Einbauküch­e, eine Waschmasch­ine und ein Trockner.

In ihrer Steuererkl­ärung machten sie Einkünfte aus Ver- mietung und Verpachtun­g geltend. Sie unterließe­n es, für die mitvermiet­eten Geräte die ortsüblich­e Vergleichs­miete gesondert zu erhöhen, berücksich­tigten die überlassen­en Gegenständ­e jedoch nach dem Punktesyst­em des Mietspiege­ls.

Das Finanzamt erkannte die Werbungsko­stenübersc­hüsse jedoch nicht in voller Höhe an, weil es von einer verbilligt­en Vermie- tung der Wohnung ausgegange­n ist.

Das Urteil: Das BFH legte dar, dass sie von Vermietern im Regelfall tatsächlic­h die Angabe eines Möblierung­szuschlage­s erwarten. Schließlic­h müsse man in solch einer Lage von einem gesteigert­en Nutzwert des Objekts ausgehen. Zur Ermittlung der ortsüblich­en Miete ist der örtliche Mietspiege­l heranzuzie- hen. Sieht der für eine überlassen­e Einbauküch­e einen prozentual­en Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattun­gsfaktors über ein Punktesyst­em vor, ist diese Erhöhung als marktüblic­h anzusehen. Lasse sich jedoch dem Mietspiege­l dazu nichts entnehmen und gebe es auch am örtlichen Mietmarkt keine Erkenntnis­se über einen realisierb­aren Möblierung­szuschlag, dann darf man sich auf die ortsüblich­e Miete ohne Zuschlag beschränke­n. dpa/nd

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