Gerichte verlangen lange Einlösefristen
Fragen & Antworten zum Gutschein
Nicht selten gibt es Verwirrung darüber, wie es sich bei einem Gutschein verhält. Was bedeutet die Befristung? Kann der Gutschein auch Stück für Stück eingelöst werden? Was geschieht bei Insolvenz des Anbieters?
Was bedeutet die Befristung? Wenn Sie sich Ihren Gutschein genau ansehen, werden Sie sicherlich irgendwo einen Aufdruck finden, wie etwa »einzulösen bis ...« oder »gültig sechs Monate«. Sie müssen also Ihren Gutschein innerhalb einer bestimmten Zeitspanne einlösen.
In der Mehrzahl der Fälle wird eine solche Befristung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt und ist meist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn man muss dem Händler zugestehen, seinen Warenbestand in bestimmten Zeiträumen zu kalkulieren.
Eine zu knapp bemessene Frist ist allerdings unwirksam, so dass Sie auch noch nach Fristablauf die Einlösung des Gutscheins verlangen können. So hat das Oberlandesgericht München in zwei Urteilen (17. Januar 2008, Az. 29 U 3193/07 und 14. April 2011, Az. 29 U 4761/10) festgestellt, dass ein Geschenkgutschein für einen Wareneinkauf bei einem Internethändler nicht auf ein Jahr befristet sein darf. In diesem Fall stelle eine nur einjährige Gültigkeitsdauer eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers da. Ist eine Gültigkeitsdauer zu kurz bemessen, gilt der Gutschein bis zur Verjährung.
Und wenn sich das Geschäft bei abgelaufener Frist weigert, den Gutschein einzulösen? Sie können dann zwar nicht mehr die Einlösung des Gutscheins verlangen, haben aber einen Anspruch darauf, dass Ihnen der Geldwert des Gutscheins erstattet wird. Das hat das Landgericht Oldenburg zwar in einer Entscheidung anders bewertet. Ohne die Entscheidung anderer, höherer Gerichte können Sie sich dennoch auf diesen Standpunkt stellen. Der Anbieter muss Ihnen gegen Rückgabe des Gutscheins den Geldwert erstatten. Denn er hat von Ihrem damaligen Schenker Geld für diesen Gutschein erhalten. Dürfte er dies behalten, wäre er ungerechtfertigt bereichert, wie die Juristen sagen.
Allerdings darf der Händler seinen entgangenen Gewinn einbehalten. Schließlich hätte er bei rechtzeitiger Einlösung des Gutscheins ein Umsatzgeschäft gemacht. Wie hoch dieser entgangene Gewinn sein kann, ist eine Frage, die im Einzelfall beantwortet werden muss. Wenn allerdings Verjährung eingetreten ist und sich der Anbieter darauf beruft, dann können Sie auch kein Geld mehr verlangen. Das gilt auch, wenn die Gutscheinfrist zu kurz bemessen war.
Gibt es eine Verjährungsfrist? Auch wenn auf einem Gutschein keine Befristung vermerkt ist, kann der Bon nicht unbegrenzt lange eingelöst werden. Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Anschließend muss der Anbieter weder den Gutschein einlösen noch den darauf vermerkten Geldwert abzüglich seines entgangenen Gewinns erstatten. Deshalb müssen Sie auch einen unbefristeten Gutschein spätestens innerhalb von drei Jahren einlösen. Die Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.
Wie verhält es sich bei einem Gutschein fürs Theater? Manchmal ergibt sich die Einlösefrist aus der Art der Leistung. Haben Sie beispielsweise einen Gutschein für eine bestimmte Theateraufführung geschenkt bekommen, versteht es sich von selbst, dass der Gutschein nur während der Spielzeit dieses bestimmten Stückes eingelöst werden kann.
Was gilt, wenn der Kunde lieber den Geldbetrag ausbezahlt haben möchte?
Geht das Geschäft auf das Verlangen, lieber den Geldbetrag ausbezahlt zu bekommen, nicht ein, haben Sie schlechte Karten. Denn der Händler ist nicht verpflichtet, Ihnen den Geldbetrag auszubezahlen, da der Geschenkgutschein ja gerade zur Einlösung gegen Ware bestimmt war. Dies ergibt sich häufig auch aus aufgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bestimmen, dass Barauszahlungen nicht möglich sind.
Kann ein Geschenkgutschein auch teilweise, Stück für Stück eingelöst werden?
Sie haben einen Gutschein in Höhe von 50 Euro geschenkt bekommen und möchten dafür im Januar ein Buch für 12 Euro, im Februar eine CD für 15 Euro und im März einen Pulli für 23 Euro im X-Kaufhaus erwerben. Solche Teileinlösungen sind gesetzlich nicht geregelt.
Als Beschenkter können Sie jedoch ein berechtigtes Interesse an einer teilweisen Einlösung haben. Wenn dem Händler diese Teilleistungen zumutbar sind und keinen Verlust für ihn bedeuten, dürfte dem nichts entgegenstehen. Sie sollten sich also auf den Standpunkt stellen, dass der Händler den Gutschein auch teilweise einlösen muss. Der Restbetrag kann dann auf dem alten Gutschein vermerkt oder in Form einer neuen Gutschrift ausgehändigt werden. Ein Anspruch des Kunden auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme besteht dagegen wohl nicht.
Es gibt Gutscheine, die den Beschenkten namentlich nennen. Ist eine Einlösung nur durch die benannte Person möglich?
In der Regel wird solch ein Gutschein übertragbar sein, so dass er auch von einer anderen Person eingelöst werden kann. Denn dem Geschäft ist gleichgültig, wer den Gutschein einlöst.
Meistens bezweckt der Schenker durch die namentliche Benennung des Beschenkten lediglich eine persönliche Note. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass allein der Beschenkte den Gutschein einlösen darf, so das Amtsgericht Northeim (Az. 3 C 460/88). Ausnahmen gelten immer nur dann, wenn die Leistung aus dem Gutschein auf eine ganz bestimmte Person zugeschnitten ist oder wenn die versprochene Leistung bestimmte Voraussetzungen erfordert, die nicht jeder erfüllt (zum Beispiel gesundheitliche Anforderungen bei einer Ballonfahrt).
Was geschieht bei Insolvenz des Anbieters
Der Gutschein kann dann nicht mehr eingelöst werden. Wer einen somit verfallenen Gutschein besitzt, hat allerdings nach dem Insolvenzrecht eine Forderung gegen den Anbieter, der nun pleite ist. Diese kann man beim Insolvenzverwalter anmelden. Sämtliche Forderungen kommen in einen Topf. Ist das Insolvenzverfahren irgendwann abgeschlossen, werden alle, die einen Anspruch haben, gleichmäßig befriedigt. Dies beschränkt sich aber auf das, was noch als Vermögensmasse vorhanden ist. VZB/nd