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Gerichte verlangen lange Einlösefri­sten

Fragen & Antworten zum Gutschein

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Nicht selten gibt es Verwirrung darüber, wie es sich bei einem Gutschein verhält. Was bedeutet die Befristung? Kann der Gutschein auch Stück für Stück eingelöst werden? Was geschieht bei Insolvenz des Anbieters?

Was bedeutet die Befristung? Wenn Sie sich Ihren Gutschein genau ansehen, werden Sie sicherlich irgendwo einen Aufdruck finden, wie etwa »einzulösen bis ...« oder »gültig sechs Monate«. Sie müssen also Ihren Gutschein innerhalb einer bestimmten Zeitspanne einlösen.

In der Mehrzahl der Fälle wird eine solche Befristung in den Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen (AGB) geregelt und ist meist rechtlich nicht zu beanstande­n. Denn man muss dem Händler zugestehen, seinen Warenbesta­nd in bestimmten Zeiträumen zu kalkuliere­n.

Eine zu knapp bemessene Frist ist allerdings unwirksam, so dass Sie auch noch nach Fristablau­f die Einlösung des Gutscheins verlangen können. So hat das Oberlandes­gericht München in zwei Urteilen (17. Januar 2008, Az. 29 U 3193/07 und 14. April 2011, Az. 29 U 4761/10) festgestel­lt, dass ein Geschenkgu­tschein für einen Wareneinka­uf bei einem Internethä­ndler nicht auf ein Jahr befristet sein darf. In diesem Fall stelle eine nur einjährige Gültigkeit­sdauer eine unangemess­ene Benachteil­igung des Verbrauche­rs da. Ist eine Gültigkeit­sdauer zu kurz bemessen, gilt der Gutschein bis zur Verjährung.

Und wenn sich das Geschäft bei abgelaufen­er Frist weigert, den Gutschein einzulösen? Sie können dann zwar nicht mehr die Einlösung des Gutscheins verlangen, haben aber einen Anspruch darauf, dass Ihnen der Geldwert des Gutscheins erstattet wird. Das hat das Landgerich­t Oldenburg zwar in einer Entscheidu­ng anders bewertet. Ohne die Entscheidu­ng anderer, höherer Gerichte können Sie sich dennoch auf diesen Standpunkt stellen. Der Anbieter muss Ihnen gegen Rückgabe des Gutscheins den Geldwert erstatten. Denn er hat von Ihrem damaligen Schenker Geld für diesen Gutschein erhalten. Dürfte er dies behalten, wäre er ungerechtf­ertigt bereichert, wie die Juristen sagen.

Allerdings darf der Händler seinen entgangene­n Gewinn einbehalte­n. Schließlic­h hätte er bei rechtzeiti­ger Einlösung des Gutscheins ein Umsatzgesc­häft gemacht. Wie hoch dieser entgangene Gewinn sein kann, ist eine Frage, die im Einzelfall beantworte­t werden muss. Wenn allerdings Verjährung eingetrete­n ist und sich der Anbieter darauf beruft, dann können Sie auch kein Geld mehr verlangen. Das gilt auch, wenn die Gutscheinf­rist zu kurz bemessen war.

Gibt es eine Verjährung­sfrist? Auch wenn auf einem Gutschein keine Befristung vermerkt ist, kann der Bon nicht unbegrenzt lange eingelöst werden. Allgemein gilt eine Verjährung­sfrist von drei Jahren. Anschließe­nd muss der Anbieter weder den Gutschein einlösen noch den darauf vermerkten Geldwert abzüglich seines entgangene­n Gewinns erstatten. Deshalb müssen Sie auch einen unbefriste­ten Gutschein spätestens innerhalb von drei Jahren einlösen. Die Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.

Wie verhält es sich bei einem Gutschein fürs Theater? Manchmal ergibt sich die Einlösefri­st aus der Art der Leistung. Haben Sie beispielsw­eise einen Gutschein für eine bestimmte Theaterauf­führung geschenkt bekommen, versteht es sich von selbst, dass der Gutschein nur während der Spielzeit dieses bestimmten Stückes eingelöst werden kann.

Was gilt, wenn der Kunde lieber den Geldbetrag ausbezahlt haben möchte?

Geht das Geschäft auf das Verlangen, lieber den Geldbetrag ausbezahlt zu bekommen, nicht ein, haben Sie schlechte Karten. Denn der Händler ist nicht verpflicht­et, Ihnen den Geldbetrag auszubezah­len, da der Geschenkgu­tschein ja gerade zur Einlösung gegen Ware bestimmt war. Dies ergibt sich häufig auch aus aufgedruck­ten Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen, die bestimmen, dass Barauszahl­ungen nicht möglich sind.

Kann ein Geschenkgu­tschein auch teilweise, Stück für Stück eingelöst werden?

Sie haben einen Gutschein in Höhe von 50 Euro geschenkt bekommen und möchten dafür im Januar ein Buch für 12 Euro, im Februar eine CD für 15 Euro und im März einen Pulli für 23 Euro im X-Kaufhaus erwerben. Solche Teileinlös­ungen sind gesetzlich nicht geregelt.

Als Beschenkte­r können Sie jedoch ein berechtigt­es Interesse an einer teilweisen Einlösung haben. Wenn dem Händler diese Teilleistu­ngen zumutbar sind und keinen Verlust für ihn bedeuten, dürfte dem nichts entgegenst­ehen. Sie sollten sich also auf den Standpunkt stellen, dass der Händler den Gutschein auch teilweise einlösen muss. Der Restbetrag kann dann auf dem alten Gutschein vermerkt oder in Form einer neuen Gutschrift ausgehändi­gt werden. Ein Anspruch des Kunden auf Auszahlung der restlichen Gutscheins­umme besteht dagegen wohl nicht.

Es gibt Gutscheine, die den Beschenkte­n namentlich nennen. Ist eine Einlösung nur durch die benannte Person möglich?

In der Regel wird solch ein Gutschein übertragba­r sein, so dass er auch von einer anderen Person eingelöst werden kann. Denn dem Geschäft ist gleichgült­ig, wer den Gutschein einlöst.

Meistens bezweckt der Schenker durch die namentlich­e Benennung des Beschenkte­n lediglich eine persönlich­e Note. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass allein der Beschenkte den Gutschein einlösen darf, so das Amtsgerich­t Northeim (Az. 3 C 460/88). Ausnahmen gelten immer nur dann, wenn die Leistung aus dem Gutschein auf eine ganz bestimmte Person zugeschnit­ten ist oder wenn die versproche­ne Leistung bestimmte Voraussetz­ungen erfordert, die nicht jeder erfüllt (zum Beispiel gesundheit­liche Anforderun­gen bei einer Ballonfahr­t).

Was geschieht bei Insolvenz des Anbieters

Der Gutschein kann dann nicht mehr eingelöst werden. Wer einen somit verfallene­n Gutschein besitzt, hat allerdings nach dem Insolvenzr­echt eine Forderung gegen den Anbieter, der nun pleite ist. Diese kann man beim Insolvenzv­erwalter anmelden. Sämtliche Forderunge­n kommen in einen Topf. Ist das Insolvenzv­erfahren irgendwann abgeschlos­sen, werden alle, die einen Anspruch haben, gleichmäßi­g befriedigt. Dies beschränkt sich aber auf das, was noch als Vermögensm­asse vorhanden ist. VZB/nd

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Foto: iStock/Eskemar Gutscheine sind beliebt. Sie sind aber nicht unbegrenzt einlösbar. Allgemein gilt eine Verjährung­sfrist von drei Jahren.

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