Wenn Laubbläser den Autofahrer erschrecken ...
Urteil
Wer im Herbst mit einem Laubbläser arbeitet, muss Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um andere nicht zu schädigen. Nach einem Autounfall kann der Geschädigte allerdings nur dann Schadenersatz verlangen, wenn er nachweist, dass tatsächlich die Arbeit mit dem Laubbläser den Unfall verursacht hat.
Das entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 4 O 6465/15).
Der Fall: Eine Frau war mit ihrem Pkw eine enge Straße in Fürth entlanggefahren. Dort waren Mitarbeiter der Stadt damit beschäftigt, die Gehwege vom Herbstlaub zu befreien. Dabei nutzten sie einen Laubbläser und eine kleine Kehrmaschine. Auf Höhe der Arbeiter verriss die Frau die Lenkung und fuhr auf ein geparktes Auto auf. Grund für den Unfall sei eine Laubwolke gewesen, die der Laubbläser ihr vor die Windschutzscheibe geblasen habe, so die Frau. Das habe sie erschreckt. Sie verlangte, dass die Stadt Fürth ihr den Schaden von rund 4300 Euro ersetzen solle.
Das Urteil: Das Landgericht Nürnberg-Fürth gestand ihr keinen Schadenersatz zu. Zeugenaussagen ergaben nicht eindeutig, ob wirklich eine Laubwolke für den Unfall verantwortlich war.
Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass die Mitarbeiter der Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hätten: Zum einen sei die Kehrmaschine dem Laubbläser in viel zu großem Abstand gefolgt. Zum anderen habe es keine Warnschilder gegeben. Hätte ein Zeuge eindeutig gesehen, wie eine Laubwolke die Windschutzscheibe traf, hätte die Stadt für den Schaden aufkommen müssen. D.A.S./nd