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Wenn Laubbläser den Autofahrer erschrecke­n ...

Urteil

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Wer im Herbst mit einem Laubbläser arbeitet, muss Sicherheit­smaßnahmen ergreifen, um andere nicht zu schädigen. Nach einem Autounfall kann der Geschädigt­e allerdings nur dann Schadeners­atz verlangen, wenn er nachweist, dass tatsächlic­h die Arbeit mit dem Laubbläser den Unfall verursacht hat.

Das entschied laut D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH das Landgerich­t Nürnberg-Fürth (Az. 4 O 6465/15).

Der Fall: Eine Frau war mit ihrem Pkw eine enge Straße in Fürth entlanggef­ahren. Dort waren Mitarbeite­r der Stadt damit beschäftig­t, die Gehwege vom Herbstlaub zu befreien. Dabei nutzten sie einen Laubbläser und eine kleine Kehrmaschi­ne. Auf Höhe der Arbeiter verriss die Frau die Lenkung und fuhr auf ein geparktes Auto auf. Grund für den Unfall sei eine Laubwolke gewesen, die der Laubbläser ihr vor die Windschutz­scheibe geblasen habe, so die Frau. Das habe sie erschreckt. Sie verlangte, dass die Stadt Fürth ihr den Schaden von rund 4300 Euro ersetzen solle.

Das Urteil: Das Landgerich­t Nürnberg-Fürth gestand ihr keinen Schadeners­atz zu. Zeugenauss­agen ergaben nicht eindeutig, ob wirklich eine Laubwolke für den Unfall verantwort­lich war.

Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass die Mitarbeite­r der Stadt ihre Verkehrssi­cherungspf­licht verletzt hätten: Zum einen sei die Kehrmaschi­ne dem Laubbläser in viel zu großem Abstand gefolgt. Zum anderen habe es keine Warnschild­er gegeben. Hätte ein Zeuge eindeutig gesehen, wie eine Laubwolke die Windschutz­scheibe traf, hätte die Stadt für den Schaden aufkommen müssen. D.A.S./nd

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