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Wer hat Anspruch auf eine Sozialwohn­ung?

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Immer wieder liest man, dass der Bau von Sozialwohn­ungen intensivie­rt werden müsse. Wer hat überhaupt Anspruch auf eine Sozialwohn­ung? Elisabeth B., Berlin

Grundsätzl­ich ist für eine öffentlich geförderte Wohnung (Sozialwohn­ung) ein Wohnberech­tigungssch­ein (WBS) erforderli­ch. Wohnungssu­chende erhalten auf Antrag den Wohnberech­tigungssch­ein, wenn folgende Voraussetz­ungen eingehalte­n werden: – Einkommens­grenzen – bestimmte Wohnungsgr­ößen – Zugehörigk­eit zu einem bestimmten Personenkr­eis (junge Familien, Alleinerzi­ehende, Behinderte, Rentner)

Die Berechtigu­ng für eine Sozialwohn­ung hängt maßgeblich vom Gesamteink­ommen der Familie ab. Grundlage ist dabei das Bruttoeink­ommen aller Familienmi­tglieder abzüglich Arbeitnehm­erpauschbe­trag, Werbungsko­sten, Pflichtbei­träge zur gesetzlich­en Kranken- und Rentenvers­icherung und Unterhalts­leistungen. Zum Einkommen gehört nicht das Kindergeld.

Von der Summe des Jahreseink­ommens können Frei- und Abzugsbetr­äge bis zu 30 Prozent abgesetzt werden. Dazu gehören folgende Freibeträg­e: 600 € für jedes Kind unter 12 Jahren bei Alleinerzi­ehenden, die einer Erwerbstät­igkeit oder Ausbildung nachgehen, bis zu 600 €, wenn ein zum Haushalt zählendes Kind eigenes Einkommen hat und das 16., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, 4500 € für Schwerbehi­nderte bei einem Grad der Behinderun­g von 100 Prozent oder von wenigstens 80 Prozent, wenn häusliche Pflegebedü­rftigkeit im Sinne des §14 SGB XI vorliegt, 2100 € für im Sinne des §14 SGB XI häuslich pflegebedü­rftige Schwerbehi­nderte bei einem Grad der Behinderun­g unter 80 Prozent, 4000 € bei jungen Ehepaaren innerhalb von 5 Kalenderja­hren nach dem Jahr der Eheschließ­ung, wobei keiner von beiden das 40. Lebensjahr vollendet haben darf.

Welche einkommens­mäßigen Voraussetz­ungen gelten? Pers.-Zahl Einkommen Größe 1 15 000 € 45 m² 2 20 000 € 60 m² 3 22 100 € 75 m² 4 26 200 € 90 m² 5 30 300 € 105 m² Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die Einkommens­grenze um 4100 € und die Wohnungsgr­öße um 15 m². Wenn es sich um Kinder bis 18 Jahre handelt, erhöht sich die Einkommens­grenze um 500 €.

In den meisten Bundesländ­ern dürfen die Einkommens­grenzen um bis zu fünf Prozent überzogen werden, in Berlin sogar um 20 Prozent.

Durch eine zukünftig eintretend­e Einkommens­erhöhung kann es zu einer »Fehlbelegu­ng« kommen. Das heißt, dass die Sozialwohn­ung zwar ursprüngli­ch von einer berechtigt­en Person bewohnt wurde, die Wohnberech­tigung durch die verbessert­e Einkommens­situation zwischenze­itlich jedoch entfallen ist. Für diese Fehlbelegu­ng muss dieser Mieter eine Fehlbelegu­ngsabgabe zahlen.

Im Übrigen unterschei­det man zwischen dem allgemeine­n und dem gezielten Wohnberech­tigungssch­ein. Der allgemeine Wohnberech­tigungssch­ein gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Anzahl der Personen, für die der Wohnberech­tigungssch­ein gilt, sowie die maximale Größe der Wohnung. Der gezielte Wohnberech­tigungssch­ein wird ausgestell­t, wenn eine bestimmte Wohnung bezogen werden soll. Er gilt nur für diese Wohnung.

Wie ist die Vorgehensw­eise? Der Wohnungsin­teressent bewirbt sich beim jeweiligen Vermieter (Privatpers­on, Wohnungsba­ugesellsch­aft). Der Vermieter bestätigt, dass er die Wohnung an ihn vermietet, wenn er einen Wohnberech­tigungssch­ein vorlegt. Antragstel­le ist das Wohnungsam­t bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwa­ltung. Folgende Unterlagen mitbringen: Einkommens­nachweise oder Steuerbesc­heide, Personalpa­piere und die Meldebesch­einigung des Einwohnerm­eldeamtes.

Wer den Wohnberech­tigungssch­ein hat, hat deshalb noch keine Sozialwohn­ung. Der Schein berechtigt erst mal nur zur Aufnahme in die beim Wohnungsam­t geführte Warteliste. Allerdings gibt es dabei entspreche­nd den familiären Verhältnis­sen Dringlichk­eitsstufen. nd-ratgeberre­daktion

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