Wer hat Anspruch auf eine Sozialwohnung?
Immer wieder liest man, dass der Bau von Sozialwohnungen intensiviert werden müsse. Wer hat überhaupt Anspruch auf eine Sozialwohnung? Elisabeth B., Berlin
Grundsätzlich ist für eine öffentlich geförderte Wohnung (Sozialwohnung) ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich. Wohnungssuchende erhalten auf Antrag den Wohnberechtigungsschein, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden: – Einkommensgrenzen – bestimmte Wohnungsgrößen – Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis (junge Familien, Alleinerziehende, Behinderte, Rentner)
Die Berechtigung für eine Sozialwohnung hängt maßgeblich vom Gesamteinkommen der Familie ab. Grundlage ist dabei das Bruttoeinkommen aller Familienmitglieder abzüglich Arbeitnehmerpauschbetrag, Werbungskosten, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und Unterhaltsleistungen. Zum Einkommen gehört nicht das Kindergeld.
Von der Summe des Jahreseinkommens können Frei- und Abzugsbeträge bis zu 30 Prozent abgesetzt werden. Dazu gehören folgende Freibeträge: 600 € für jedes Kind unter 12 Jahren bei Alleinerziehenden, die einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nachgehen, bis zu 600 €, wenn ein zum Haushalt zählendes Kind eigenes Einkommen hat und das 16., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, 4500 € für Schwerbehinderte bei einem Grad der Behinderung von 100 Prozent oder von wenigstens 80 Prozent, wenn häusliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des §14 SGB XI vorliegt, 2100 € für im Sinne des §14 SGB XI häuslich pflegebedürftige Schwerbehinderte bei einem Grad der Behinderung unter 80 Prozent, 4000 € bei jungen Ehepaaren innerhalb von 5 Kalenderjahren nach dem Jahr der Eheschließung, wobei keiner von beiden das 40. Lebensjahr vollendet haben darf.
Welche einkommensmäßigen Voraussetzungen gelten? Pers.-Zahl Einkommen Größe 1 15 000 € 45 m² 2 20 000 € 60 m² 3 22 100 € 75 m² 4 26 200 € 90 m² 5 30 300 € 105 m² Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die Einkommensgrenze um 4100 € und die Wohnungsgröße um 15 m². Wenn es sich um Kinder bis 18 Jahre handelt, erhöht sich die Einkommensgrenze um 500 €.
In den meisten Bundesländern dürfen die Einkommensgrenzen um bis zu fünf Prozent überzogen werden, in Berlin sogar um 20 Prozent.
Durch eine zukünftig eintretende Einkommenserhöhung kann es zu einer »Fehlbelegung« kommen. Das heißt, dass die Sozialwohnung zwar ursprünglich von einer berechtigten Person bewohnt wurde, die Wohnberechtigung durch die verbesserte Einkommenssituation zwischenzeitlich jedoch entfallen ist. Für diese Fehlbelegung muss dieser Mieter eine Fehlbelegungsabgabe zahlen.
Im Übrigen unterscheidet man zwischen dem allgemeinen und dem gezielten Wohnberechtigungsschein. Der allgemeine Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Anzahl der Personen, für die der Wohnberechtigungsschein gilt, sowie die maximale Größe der Wohnung. Der gezielte Wohnberechtigungsschein wird ausgestellt, wenn eine bestimmte Wohnung bezogen werden soll. Er gilt nur für diese Wohnung.
Wie ist die Vorgehensweise? Der Wohnungsinteressent bewirbt sich beim jeweiligen Vermieter (Privatperson, Wohnungsbaugesellschaft). Der Vermieter bestätigt, dass er die Wohnung an ihn vermietet, wenn er einen Wohnberechtigungsschein vorlegt. Antragstelle ist das Wohnungsamt bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung. Folgende Unterlagen mitbringen: Einkommensnachweise oder Steuerbescheide, Personalpapiere und die Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes.
Wer den Wohnberechtigungsschein hat, hat deshalb noch keine Sozialwohnung. Der Schein berechtigt erst mal nur zur Aufnahme in die beim Wohnungsamt geführte Warteliste. Allerdings gibt es dabei entsprechend den familiären Verhältnissen Dringlichkeitsstufen. nd-ratgeberredaktion