Was sollte man über das Weihnachtsgeld wissen?
1. Nicht jeder Arbeitnehmer erhält Weihnachtsgeld, denn es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Art Sonderzahlung.
2. Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld kann sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Gleichheitsgrundsatz ergeben.
3. Aus einer sogenannten betrieblichen Übung lässt sich ebenfalls ein Anspruch auf Sonderzuwendung ableiten: Dann müssen Sie mindestens dreimal Weihnachtsgeld ohne Vorbehalt überwiesen bekommen haben. Ihr Arbeitgeber kann das verhindern, indem er jedem einzelnen Arbeitnehmer gegenüber schriftlich vor oder zusammen mit der Zahlung erklärt, dass es sich um eine einmalige Leistung handelt und sich daraus kein Anspruch für die Zukunft ergibt.
4. Ohne sachliche Begründung darf ein Unternehmen nicht nur einigen Arbeitnehmern Weihnachtsgeld zahlen.
5. Arbeitnehmer in Teilzeit und Minijobber haben grundsätzlich ebenfalls einen Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn der Arbeitgeber Vollzeitbeschäftigten Weihnachtsgeld zahlt.
6. Anteilige Kürzungen von Weihnachtsgeld sind im Einzelfall möglich, wenn der Arbeitsvertrag wegen Elternzeit oder längerer Krankheit ruht.
7. Unter besonderen Voraussetzungen kann ein Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts noch einen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben, obwohl er vor Ablauf des Kalenderjahrs ausgeschieden ist (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Mai 2015, Az. 10 AZR 266/14).
8. Hinsichtlich der Höhe des Weihnachtsgeldes gibt es keinen pauschale Regelung. Wer wie viel Geld bekommt, hängt von der Branche und der Region ab und davon, was vertraglich geregelt ist. Häufig wird ein gewisser Prozentsatz vom regulären Gehalt bestimmt.
9. Es kann aber sein, dass Ihr Arbeitsvertrag nicht genau festlegt, wie viel Sie bekommen und Ihr Arbeitgeber jedes Jahr neu entscheidet, was er Ihnen zahlen will. Das ist grundsätzlich zulässig. Denn damit ist hinreichend deutlich, dass Sie einen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben. Versäumt Ihr Arbeitgeber einmal, die Höhe des Weihnachtsgeldes festzulegen, können Sie das Arbeitsgericht anrufen. Das wird anstelle des Arbeitgebers die Höhe festsetzen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Januar 2013, Az. 10 AZR 26/12).