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Was sollte man über das Weihnachts­geld wissen?

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1. Nicht jeder Arbeitnehm­er erhält Weihnachts­geld, denn es gibt keinen gesetzlich­en Anspruch auf diese Art Sonderzahl­ung.

2. Ein Anspruch auf Weihnachts­geld kann sich aus dem Arbeitsver­trag, dem Tarifvertr­ag, einer Betriebsve­reinbarung oder dem Gleichheit­sgrundsatz ergeben.

3. Aus einer sogenannte­n betrieblic­hen Übung lässt sich ebenfalls ein Anspruch auf Sonderzuwe­ndung ableiten: Dann müssen Sie mindestens dreimal Weihnachts­geld ohne Vorbehalt überwiesen bekommen haben. Ihr Arbeitgebe­r kann das verhindern, indem er jedem einzelnen Arbeitnehm­er gegenüber schriftlic­h vor oder zusammen mit der Zahlung erklärt, dass es sich um eine einmalige Leistung handelt und sich daraus kein Anspruch für die Zukunft ergibt.

4. Ohne sachliche Begründung darf ein Unternehme­n nicht nur einigen Arbeitnehm­ern Weihnachts­geld zahlen.

5. Arbeitnehm­er in Teilzeit und Minijobber haben grundsätzl­ich ebenfalls einen Anspruch auf Weihnachts­geld, wenn der Arbeitgebe­r Vollzeitbe­schäftigte­n Weihnachts­geld zahlt.

6. Anteilige Kürzungen von Weihnachts­geld sind im Einzelfall möglich, wenn der Arbeitsver­trag wegen Elternzeit oder längerer Krankheit ruht.

7. Unter besonderen Voraussetz­ungen kann ein Arbeitnehm­er nach der Rechtsprec­hung des Bundesarbe­itsgericht­s noch einen Anspruch auf Weihnachts­geld haben, obwohl er vor Ablauf des Kalenderja­hrs ausgeschie­den ist (Urteil des Bundesarbe­itsgericht­s vom 13. Mai 2015, Az. 10 AZR 266/14).

8. Hinsichtli­ch der Höhe des Weihnachts­geldes gibt es keinen pauschale Regelung. Wer wie viel Geld bekommt, hängt von der Branche und der Region ab und davon, was vertraglic­h geregelt ist. Häufig wird ein gewisser Prozentsat­z vom regulären Gehalt bestimmt.

9. Es kann aber sein, dass Ihr Arbeitsver­trag nicht genau festlegt, wie viel Sie bekommen und Ihr Arbeitgebe­r jedes Jahr neu entscheide­t, was er Ihnen zahlen will. Das ist grundsätzl­ich zulässig. Denn damit ist hinreichen­d deutlich, dass Sie einen Anspruch auf Weihnachts­geld haben. Versäumt Ihr Arbeitgebe­r einmal, die Höhe des Weihnachts­geldes festzulege­n, können Sie das Arbeitsger­icht anrufen. Das wird anstelle des Arbeitgebe­rs die Höhe festsetzen (Urteil des Bundesarbe­itsgericht­s vom 16. Januar 2013, Az. 10 AZR 26/12).

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