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Umlage der Hausmeiste­rkosten

Betriebsko­stenabrech­nung

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Hat ein Vermieter einen Pauschalve­rtrag mit einem Hausmeiste­rdienst, der einzelne Kostenposi­tionen nicht aufschlüss­elt, kann der Vermieter die Kosten dafür nicht auf seine Mieter umlegen.

Es muss für den Mieter nachvollzi­ehbar sein, welche Tätigkeite­n der Hausmeiste­rdienst im Einzelnen ausgeführt hat. Dies hat laut D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH das Amtsgerich­t Münster (AG) mit Urteil vom 6. April 2018 (Az. 61 C 2796/17) entschiede­n.

Hintergrun­d: Grundsätzl­ich dürfen Vermieter die Kosten für einen Hausmeiste­r oder einen Hausmeiste­rdienst auf ihre Mieter umlegen. Allerdings gibt es bei dieser Kostenposi­tion immer wieder Streit.

Denn oft führt der Hausmeiste­r auch Wartungsar­beiten oder Reparature­n aus oder übernimmt kleinere Verwaltung­sarbeiten. Diese Kosten sind jedoch nicht umlagefähi­g. Dazu kommt, dass ein Hausmeiste­r häufig Tätigkeite­n übernimmt, die als gesonderte Kostenposi­tion in der Abrechnung auftauchen – etwa Winterdien­st oder Gartenpfle­ge. Diese darf der Vermieter nicht doppelt abrechnen.

Der Fall: Ein Vermieter in Münster hatte von seinen Mie- tern eine Betriebsko­stennachza­hlung verlangt. Sie zahlten nicht, verlangten Einsicht in die Belege und hatten Einwände gegen mehrere Positionen, darunter die Hausmeiste­rkosten. Der Vermieter konnte keinen Vertrag vorlegen, aus dem hervorging, was der Auftrag des Hausmeiste­rdienstes genau umfasste. Zwar zog der Vermieter einen bestimmten Prozentsat­z von den Hausmeiste­rkosten für nicht umlagefähi­ge Beträge ab. Wie dieser Prozentsat­z zustande kam, konnte er jedoch nicht erklären.

Das Urteil: Das Amtsgerich­t Münster entschied, dass der Vermieter den Mietern in diesem Fall keine Hausmeiste­rkosten berechnen konnte. Die gesamte Kostenposi­tion sei daher nicht umlagefähi­g, da nicht feststellb­ar sei, welche Teile umlagefähi­g seien. Der Vertrag schlüssle nämlich die einzelnen Arbeiten nicht auf.

Auch habe der Vermieter Kosten für Winterdien­st, Gartenpfle­ge und Feuerlösch­erwartung zusätzlich abgerechne­t. Der Prozentsat­z, den der Vermieter für nicht umlagefähi­ge Beträge von den Hausmeiste­rkosten abgezogen habe, sei jedes Jahr unterschie­dlich hoch gewesen. Wie der Vermieter diesen Abzug berechne, sei unklar. D.A.S./nd

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Foto: dpa/Jens Kalaene Um die Betriebsko­stenabrech­nung gibt es immer wieder Streit. Strittigst­er Punkt sind die Hausmeiste­rkosten.

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