Waffe in der Mietwohnung
Mietrechtsurteile
Bewahrt eine Mieterin rechtswidrig eine Pistole auf, rechtfertigt das eine fristlose Kündigung.
Bei einer Wohnungsdurchsuchung fand die Berliner Polizei im Juli 2017 in der Mietwohnung einer Frau eine Pistole und ein Magazin mit Munition. Einen Waffenschein hatte die Mieterin nicht. Wegen dieses Vorfalls kündigte ihr die Vermieterin fristlos. Die Mieterin akzeptierte dies nicht.
Doch die Räumungsklage der Hauseigentümerin hatte beim Landgericht Berlin (Urteil vom 25. Juni 2018, Az. 65 S 54/18) Erfolg. Unerlaubter Waffenbesitz ziehe strafrechtliche Ermittlungen und einen Prozess nach sich. Wer solche Konsequenzen bewusst in Kauf nehme, überschreite den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.
Dazu komme die objektive Gefahr, die von einer Pistole und einem Magazin mit Munition ausgehe. Dadurch komme dem Fehlverhalten der Mieterin »ein besonderes Gewicht« zu. Wer rechtswidrig eine Waffe mit Munition aufbewahre, verstoße aufs Gröbste gegen seine Pflichten aus dem Mietvertrag und störe den Hausfrieden nachhaltig.
Das rechtfertige eine fristlose Kündigung des Mietverhältnis- ses. Die Kündigung sei daher wirksam.
Untervermieten erlaubt?
Das Interesse des Mieters, die Miete nicht allein stemmen zu müssen, ist berechtigt und zu berücksichtigen.
Der Mieter hatte lange mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter zusammengelebt. Nach dem Tod der Lebensgefährtin zog die Tochter aus. Nun bat der Mann den Vermieter, ein Zimmer unterzuvermieten, um leichter die Miete zu zahlen.
Doch der Vermieter verweigerte die Zustimmung. Zu Unrecht, wie der BGH am 31. Januar 2018 (Az. VIII ZR 105/17) entschied. Unter Umständen könne es ein berechtigtes Interesse des Mieters am Untervermieten geben, wenn nach dem Abschluss des Mietvertrags eine neue Situation entstehe.
Das gelte jedenfalls dann, wenn – wie hier – ein Mieter plötzlich die gesamte Miete alleine aufbringen müsse. Beantrage in einem solchen Fall der Mieter, einen Untermieter in die Wohnung aufzunehmen, um so die Kosten teilweise zu decken, dürfe der Vermieter die Erlaubnis zum Untervermieten nicht verweigern. OnlineUrteile.de