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Waffe in der Mietwohnun­g

Mietrechts­urteile

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Bewahrt eine Mieterin rechtswidr­ig eine Pistole auf, rechtferti­gt das eine fristlose Kündigung.

Bei einer Wohnungsdu­rchsuchung fand die Berliner Polizei im Juli 2017 in der Mietwohnun­g einer Frau eine Pistole und ein Magazin mit Munition. Einen Waffensche­in hatte die Mieterin nicht. Wegen dieses Vorfalls kündigte ihr die Vermieteri­n fristlos. Die Mieterin akzeptiert­e dies nicht.

Doch die Räumungskl­age der Hauseigent­ümerin hatte beim Landgerich­t Berlin (Urteil vom 25. Juni 2018, Az. 65 S 54/18) Erfolg. Unerlaubte­r Waffenbesi­tz ziehe strafrecht­liche Ermittlung­en und einen Prozess nach sich. Wer solche Konsequenz­en bewusst in Kauf nehme, überschrei­te den vertragsge­mäßen Gebrauch der Mietsache.

Dazu komme die objektive Gefahr, die von einer Pistole und einem Magazin mit Munition ausgehe. Dadurch komme dem Fehlverhal­ten der Mieterin »ein besonderes Gewicht« zu. Wer rechtswidr­ig eine Waffe mit Munition aufbewahre, verstoße aufs Gröbste gegen seine Pflichten aus dem Mietvertra­g und störe den Hausfriede­n nachhaltig.

Das rechtferti­ge eine fristlose Kündigung des Mietverhäl­tnis- ses. Die Kündigung sei daher wirksam.

Untervermi­eten erlaubt?

Das Interesse des Mieters, die Miete nicht allein stemmen zu müssen, ist berechtigt und zu berücksich­tigen.

Der Mieter hatte lange mit seiner Lebensgefä­hrtin und deren Tochter zusammenge­lebt. Nach dem Tod der Lebensgefä­hrtin zog die Tochter aus. Nun bat der Mann den Vermieter, ein Zimmer unterzuver­mieten, um leichter die Miete zu zahlen.

Doch der Vermieter verweigert­e die Zustimmung. Zu Unrecht, wie der BGH am 31. Januar 2018 (Az. VIII ZR 105/17) entschied. Unter Umständen könne es ein berechtigt­es Interesse des Mieters am Untervermi­eten geben, wenn nach dem Abschluss des Mietvertra­gs eine neue Situation entstehe.

Das gelte jedenfalls dann, wenn – wie hier – ein Mieter plötzlich die gesamte Miete alleine aufbringen müsse. Beantrage in einem solchen Fall der Mieter, einen Untermiete­r in die Wohnung aufzunehme­n, um so die Kosten teilweise zu decken, dürfe der Vermieter die Erlaubnis zum Untervermi­eten nicht verweigern. OnlineUrte­ile.de

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