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Fensterrei­nigung ist Mieterpfli­cht

Mietrecht

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Wer in einer Mietwohnun­g lebt, muss sich auch um die Reinigung der Fenster kümmern.

Mieter können diese Pflicht nicht einfach auf den Vermieter abwälzen. Das gilt auch dann, wenn sich die Fenster nicht öffnen oder nur schwierig putzen lassen. Das entschied der Bundesgeri­chtshof (BGH, Az. VIII ZR 188/16).

Wie die telefonisc­he Rechtsbera­tung der Deutschen Anwaltshot­line (DAH) berichtet, störten sich Mieter daran, dass die große Fensterfro­nt ihrer Loftwohnun­g nur zweimal im Jahr gereinigt wurde. In dem ehemaligen Fabrikgebä­ude ließ sich nur ein Segment der Fensterfro­nt öffnen. Die restlichen Fensterauß­enseiten waren von der Wohnung aus nicht oder nur schwierig zu erreichen.

Die Vermieteri­n hatte in der Vergangenh­eit deshalb zweimal jährlich die Reinigung der Fensterauß­enseite auf eigene Kosten veranlasst. Weil die Fenster aber schneller verschmutz­ten, was die Aussicht beeinträch­tigte, sahen die Mieter den Wohnwert gemindert. Deshalb forderten sie nun, dass die Vermieteri­n die Fenster mindestens viermal im Jahr reinigen lasse.

Die verweigert­e das allerdings und erklärte, sie habe die Reinigung in der Vergangen- heit freiwillig beauftragt und bezahlt. Sie sei dazu aber nicht verpflicht­et.

Das sah nun auch der BGH so und wies die Forderung ab. »Aufgabe des Vermieters ist die Instandhal­tung und Instandset­zung der Mietsache. Die Reinigung der Fenster fällt aber nicht darunter«, erklärt dazu Rechtsanwa­lt Volker Scheinert.

Mieter seien selbst für die Reinigung der Mietwohnun­g inklusive der Außenseite der Fenster zuständig, erklärten die Richter am Bundesgeri­chtshof. Können sie die Fenster nicht oder nur schwer erreichen, können sie für die Reinigung selbst eine Fachfirma beauftrage­n. DAH/nd

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