Wenn sich geschiedene Eltern nicht einigen ...
Der Streit um den Kindergarten
Der Streitfall: Die Ehe wurde 2016 geschieden, als das Kind zwei Jahre alt war. Der Junge lebt bei der Mutter, die halbtags arbeitet. Sie ließ ihn anfangs von einer Tagesmutter betreuen, später besuchte der Vierjährige den Kindergarten, und zwar einen Waldorf-Kindergarten, der in der Nähe des Arbeitsplatzes der Mutter liegt, aber damit nicht am Wohnort liegt.
Dagegen protestierte der Vater: Der Junge müsse so täglich mit der Mutter in die Nachbarstadt pendeln, während am Wohnort ein gut ausgestatteter Montessori-Kindergarten einen Platz frei hätte. Der WaldorfKindergarten schließe teilweise schon um 14 Uhr, weshalb die Mutter ihn jetzt gebeten habe, die Umgangsvereinbarung zu ändern. Das sei für ihn aber aus beruflichen Gründen unmög- lich. Außerdem lehne er die Waldorfpädagogik grundsätzlich ab. Über den »richtigen« Kindergarten konnten sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht einigen.
Das Urteil: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az. 4 UF 154/17) fand zwar die Argumentation des Vaters »gut nachvollziehbar«. Dennoch müsse die Entscheidungsbefugnis über den Kindergarten b bei der Mutter bleiben. Und das in erster Linie deshalb, so das OLG, weil sich der kleine Junge jetzt im Waldorf-Kindergarten schon eingelebt habe, den er seit Sommer 2017 besuche.
Auf den Streit der Eltern reagiere der Junge zunehmend empfindlich. Ein Wechsel würde seine Unsicherheit verstärken. Außerdem sei die Mutter von den praktischen Folgen der Wahl des Kindergartens stärker betroffen. Sie müsse schließlich die täglichen Wege hin und zurück organisieren.
Grundsätzlich verdiente ein wohnortnaher Kindergarten den Vorzug, räumte das Oberlandesgericht ein. Von daher müsse man dem Vater durchaus Recht geben. So könnte es auch bei der bisherigen Umgangsregelung bleiben. Offenbar habe sich der Vater darüber, was dem Kind gut tue, mehr Gedanken gemacht als die Mutter. Da der Junge aber seit zehn Monaten den Waldorf-Kindergarten besuche, entspreche ein Wechsel jetzt nicht mehr dem Kindeswohl. OnlineUrteile.de