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Wenn sich geschieden­e Eltern nicht einigen ...

Der Streit um den Kindergart­en

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Der Streitfall: Die Ehe wurde 2016 geschieden, als das Kind zwei Jahre alt war. Der Junge lebt bei der Mutter, die halbtags arbeitet. Sie ließ ihn anfangs von einer Tagesmutte­r betreuen, später besuchte der Vierjährig­e den Kindergart­en, und zwar einen Waldorf-Kindergart­en, der in der Nähe des Arbeitspla­tzes der Mutter liegt, aber damit nicht am Wohnort liegt.

Dagegen protestier­te der Vater: Der Junge müsse so täglich mit der Mutter in die Nachbarsta­dt pendeln, während am Wohnort ein gut ausgestatt­eter Montessori-Kindergart­en einen Platz frei hätte. Der WaldorfKin­dergarten schließe teilweise schon um 14 Uhr, weshalb die Mutter ihn jetzt gebeten habe, die Umgangsver­einbarung zu ändern. Das sei für ihn aber aus berufliche­n Gründen unmög- lich. Außerdem lehne er die Waldorfpäd­agogik grundsätzl­ich ab. Über den »richtigen« Kindergart­en konnten sich die gemeinsam sorgeberec­htigten Eltern nicht einigen.

Das Urteil: Das Oberlandes­gericht (OLG) Hamm (Az. 4 UF 154/17) fand zwar die Argumentat­ion des Vaters »gut nachvollzi­ehbar«. Dennoch müsse die Entscheidu­ngsbefugni­s über den Kindergart­en b bei der Mutter bleiben. Und das in erster Linie deshalb, so das OLG, weil sich der kleine Junge jetzt im Waldorf-Kindergart­en schon eingelebt habe, den er seit Sommer 2017 besuche.

Auf den Streit der Eltern reagiere der Junge zunehmend empfindlic­h. Ein Wechsel würde seine Unsicherhe­it verstärken. Außerdem sei die Mutter von den praktische­n Folgen der Wahl des Kindergart­ens stärker betroffen. Sie müsse schließlic­h die täglichen Wege hin und zurück organisier­en.

Grundsätzl­ich verdiente ein wohnortnah­er Kindergart­en den Vorzug, räumte das Oberlandes­gericht ein. Von daher müsse man dem Vater durchaus Recht geben. So könnte es auch bei der bisherigen Umgangsreg­elung bleiben. Offenbar habe sich der Vater darüber, was dem Kind gut tue, mehr Gedanken gemacht als die Mutter. Da der Junge aber seit zehn Monaten den Waldorf-Kindergart­en besuche, entspreche ein Wechsel jetzt nicht mehr dem Kindeswohl. OnlineUrte­ile.de

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