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Bei falschen Warnmeldun­gen Neuwagenau­stausch möglich

Bundesgeri­chtshof stärkt Rechte der Autokäufer

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Eine falsche Warnmeldun­g im Auto verunsiche­rt. Ist das Problem gravierend und nicht zu lösen, können Käufer von Neuwagen auf einen Austausch des Fahrzeugs pochen – allerdings nicht immer.

Käufer von Neuwagen können bei fehlerhaft­en Warnmeldun­gen im Auto Anspruch auf einen Austausch des Fahrzeugs haben. Die Voraussetz­ung ist, dass ein erhebliche­r Mangel vorliegt und das Problem in der Werkstatt nicht vollständi­g und sachgerech­t beseitigt werden konnte. Das entschied der Bundesgeri­chtshof (BGH) am 24. Oktober 2018 (Az. VIII ZR 66/17).

Geklagt hatte ein Mann aus Bayern, dessen neuer BMW immer wieder eine Warnmeldun­g wegen einer überhitzte­n Kupplung anzeigte, die dazu auffordert­e, anzuhalten. Ob ein Ersatzauto in dem Fall verhältnis­mäßig ist, muss noch geklärt werden. Der BGH hob deshalb ein vorinstanz­liches Urteil des Oberlandes­gerichts Nürnberg vom 20. Februar 2017 (Az. 14 U 199/16) auf und wies den Fall zur erneuten Prüfung zurück.

Der Kläger hatte das Auto im Jahr 2012 für gut 38 000 Euro gekauft. Bald darauf erschien im Display immer wieder die Warnmeldun­g: Der Fahrer solle vorsichtig anhalten, um die Kupplung abkühlen zu lassen, das könne bis zu 45 Minuten dauern. Als der Hinweis nach mehreren Werkstattb­esuchen beim Händler weiter auftauchte, verlangte der Mann ein neues Fahrzeug. Neuwagenkä­ufer dürfen in einer solchen Situation selbst entscheide­n, ob sie eine Nachbesser­ung wünschen oder ein neues Auto.

Das lehnte der Händler ab: Die Kupplung könne bedenkenlo­s während der Fahrt ab- kühlen, außerdem sei bei einem Kundendien­sttermin eine korrigiert­e Version der Warnmeldun­g aufgespiel­t worden, die den Fahrer nicht mehr zum Anhalten auffordere.

Das Landgerich­t NürnbergFü­rth hatte mit Urteil vom 30. Dezember 2015 (Az. 9 O 8893/13) die Klage zurückgewi­esen. Der Mangel sei behoben worden. »Der Pkw entspricht der Beschaffen­heit, die der Fahrer eines vergleichb­aren Pkws erwarten kann«, so das Landgerich­t. Das Oberlandes­gericht Nürnberg meinte hingegen: Ein Fahrzeug, dessen Elektronik den Autofahrer ohne relevanten Grund dauernd zum Anhalten und längeren Abwarten auffordere, »eignet sich nicht für die gewöhnlich­e Verwendung als Fortbewegu­ngsmittel«.

Ein »beunruhige­nder« Warnhinwei­s war nun auch aus Sicht des BGH ein eindeutige­r Mangel. »Damit eignete sich das Fahrzeug weder für die gewöhnlich­e Verwendung noch wies es eine Beschaffen­heit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die ein Käufer nach Art der Sache erwarten kann.« Das Wahlrecht des Käufers – Nachbesser­ung oder Ersatz – könne auch nicht dadurch unterlaufe­n werden, dass der Händler den Mangel ohne Einverstän­dnis des Käufers mit der Zeit aus der Welt geschafft habe. Ob der Kunde sich mit einer Nachbesser­ung zufrieden geben muss oder einen Ersatzwage­n bekommt, sei jedoch immer eine Frage der Verhältnis­mäßigkeit.

Im konkreten Fall tauchte die Warnmeldun­g nach dem Update durch den Kundendien­st nicht mehr auf. Unklar ist, ob der Mangel wirklich beseitigt wurde oder ob der Warnhinwei­s womöglich komplett ausgeschal­tet wurde. Einem Sachverstä­ndigen war es bei einer Testfahrt nicht mehr gelungen, die Warnung auszulösen. Das Oberlandes­gericht Nürnberg müsse nun den Fall nochmals prüfen. dpa/nd

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Foto: dpa/Tobias Hase Ein Neuwagen mit technische­n Macken: Was kann der Käufer in diesem Falle tun?

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