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Freilaufen­de Hunde darf man abwehren

Urteil

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Wenn sich ein fremder, nicht angeleinte­r Hund ohne Kontrolle seines Halters nähert, dürfen Spaziergän­ger effektive Abwehrmaßn­ahmen ergreifen.

Das hat das Oberlandes­gericht Koblenz (OLG) am 18. Oktober 2018 (Az. 1 U 599/18) entschiede­n. Es bestätigte damit ein Urteil des Landgerich­ts Mainz. Eine OLG-Sprecherin sagte, der Beschluss sei nicht nur auf Rheinland-Pfalz bezogen, sondern gelte immer, wenn eine Gefahrenab­wehrverord­nung in Kraft sei.

Geklagt hatte ein Jogger, der mit seiner angeleinte­n Hündin im Wald unterwegs war. Als der Hund eines spazierend­en Paars auf ihn zukam, forderte er es auf, deren nicht angeleinte­n Hund zurückzuru­fen. Auf die Rufe reagierte der Hund aber nicht. Bei dem Versuch, das Tier mit einem Ast fernzuhalt­en, rutschte der Jogger aus. Er zog sich einen Riss der Kniesehne zu und musste operiert werden. Aus Sicht des Spaziergän­gers wollte sein Hund aber nur die Hündin des Joggers umtänzeln und mit ihr spielen, war aber nicht aggressiv.

Das Landgerich­t stellte fest, dass der Hundehalte­r haften muss. Dieser legte Berufung gegen das Urteil ein und wollte laut OLG nicht für die Schäden haften, weil der Jogger die Hündin nicht hätte abwehren müssen. Das Oberlandes­gericht Koblenz bestätigte das vorinstanz­liche Mainzer Urteil. Der Hundehalte­r hafte in vollem Umfang für die Schäden des Klägers, weil er gegen die örtliche Gefahrenab­wehrverord­nung verstoßen habe, indem er seinen Hund im Wald außerhalb seiner eigenen Sichtweite laufen ließ.

Nach der örtlichen Gefahrenab­wehrverord­nung müssen Hunde außerhalb bebauter Ortslagen umgehend und ohne Aufforderu­ng angeleint werden, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. dpa/nd

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