Baukran über Nachbars Grundstück?
Nachbarschaftsrecht
Die mündliche Erlaubnis eines Nachbarn, mit einem Baukran den Luftraum über dessen Grundstück nutzen zu dürfen, ist eine reine Gefälligkeit und begründet keinen einklagbaren Anspruch.
Dies hat laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH das Landgericht Coburg (Az. 23 O 477/17) entschieden.
Hintergrund: Manche Bauarbeiten lassen sich nicht durchführen, ohne das Nachbargrundstück zu betreten, zu überqueren, ein Baugerüst darauf zu stellen oder dessen Luftraum zu nutzen – etwa mit einem ausschwenkenden Baukran.
Nachbarn haben dies nach dem sogenannten Hammerschlags- und Leiterrecht unter bestimmten Voraussetzungen zu dulden. Näheres regeln die Nachbarrechtsgesetze der einzelnen Bundesländer. Ob ein Nachbar die Nutzung seines Luftraums untersagen kann, richtet sich danach, inwieweit es zu Beeinträchtigungen seines Grundstücks kommt, wenn ständig schwere Lasten über dem eigenen Dach baumeln.
Der Fall: An einem Einfamilienhaus war das Dach zu erneuern. Der Nachbar hatte dem Eigentümer mündlich erlaubt, dass der dazu erforderliche Baukran über sein Grundstück ausschwenken durfte. Nach Beginn der Arbeiten gerieten sie in Streit. Der Nachbar zog seine Erlaubnis zurück. Der Eigentümer des beschädigten Hauses ging vor Gericht und verlangte, dass der Nachbar die Nutzung seines Luftraums zulassen müsse.
Das Urteil: Das Gericht entschied, dass der Nachbar die Nutzung des Luftraums über seinem Grundstück nicht zu dulden brauche. Die mündliche Zusage sei lediglich eine Gefälligkeit gewesen. Einen Nachweis für die höheren Kosten der Alternativen habe der Kläger nicht erbracht. Auch die bayerischen Regelungen über das Hammerschlags- und Leiterrecht kämen hier nicht zum Zuge: Denn dieses setze voraus, dass der Bauherr seinen Nachbarn mindestens einen Monat vorher über die geplanten Arbeiten im Einzelnen informiere. Dies sei hier nicht geschehen.
Das Gericht sah im Verhalten des Nachbarn auch keine unnötige Schikane. Im betroffenen Bereich seines Grundstücks seien noch Bauarbeiten durchzuführen. Ein guter Grund, das Befördern von Lasten über diesem Bereich zu untersagen. D.A.S./nd