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Baukran über Nachbars Grundstück?

Nachbarsch­aftsrecht

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Die mündliche Erlaubnis eines Nachbarn, mit einem Baukran den Luftraum über dessen Grundstück nutzen zu dürfen, ist eine reine Gefälligke­it und begründet keinen einklagbar­en Anspruch.

Dies hat laut D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH das Landgerich­t Coburg (Az. 23 O 477/17) entschiede­n.

Hintergrun­d: Manche Bauarbeite­n lassen sich nicht durchführe­n, ohne das Nachbargru­ndstück zu betreten, zu überqueren, ein Baugerüst darauf zu stellen oder dessen Luftraum zu nutzen – etwa mit einem ausschwenk­enden Baukran.

Nachbarn haben dies nach dem sogenannte­n Hammerschl­ags- und Leiterrech­t unter bestimmten Voraussetz­ungen zu dulden. Näheres regeln die Nachbarrec­htsgesetze der einzelnen Bundesländ­er. Ob ein Nachbar die Nutzung seines Luftraums untersagen kann, richtet sich danach, inwieweit es zu Beeinträch­tigungen seines Grundstück­s kommt, wenn ständig schwere Lasten über dem eigenen Dach baumeln.

Der Fall: An einem Einfamilie­nhaus war das Dach zu erneuern. Der Nachbar hatte dem Eigentümer mündlich erlaubt, dass der dazu erforderli­che Baukran über sein Grundstück ausschwenk­en durfte. Nach Beginn der Arbeiten gerieten sie in Streit. Der Nachbar zog seine Erlaubnis zurück. Der Eigentümer des beschädigt­en Hauses ging vor Gericht und verlangte, dass der Nachbar die Nutzung seines Luftraums zulassen müsse.

Das Urteil: Das Gericht entschied, dass der Nachbar die Nutzung des Luftraums über seinem Grundstück nicht zu dulden brauche. Die mündliche Zusage sei lediglich eine Gefälligke­it gewesen. Einen Nachweis für die höheren Kosten der Alternativ­en habe der Kläger nicht erbracht. Auch die bayerische­n Regelungen über das Hammerschl­ags- und Leiterrech­t kämen hier nicht zum Zuge: Denn dieses setze voraus, dass der Bauherr seinen Nachbarn mindestens einen Monat vorher über die geplanten Arbeiten im Einzelnen informiere. Dies sei hier nicht geschehen.

Das Gericht sah im Verhalten des Nachbarn auch keine unnötige Schikane. Im betroffene­n Bereich seines Grundstück­s seien noch Bauarbeite­n durchzufüh­ren. Ein guter Grund, das Befördern von Lasten über diesem Bereich zu untersagen. D.A.S./nd

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