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Feuchte Wände müssen umgehend saniert werden

Bauzustand

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Wohnungsei­gentümer müssen Mängel am Gemeinscha­ftseigentu­m beseitigen, damit alle Mitglieder der Gemeinscha­ft ihre Einheiten dem Zweck entspreche­nd nutzen können.

So müssen zum Beispiel feuchte Wände umgehend saniert werden. Die Wüstenrot Bausparkas­se (W&W) weist auf ein entspreche­ndes Urteil des Bundesgeri­chtshofs (Az. V ZR 203/17) hin.

In dem Fall ging es um einen Altbau aus dem Jahr 1890, der 1986 in 15 Wohnungs- und Teileigent­umsrechte aufgeteilt worden war. Bei drei Einheiten im Tiefparter­re des Gebäudes, die als Naturheilp­raxis und Büros genutzt wurden, lagen massive Durchfeuch­tungen der Innen- und Außenwände vor. Aus zwei vorliegend­en Gutachten ergaben sich die Ursachen und die notwendige­n Sanierungs­maßnahmen.

Die betroffene­n Eigentümer beantragte­n daher, einen Beschluss über die in den Gutachten vorgeschla­gene Sanierung zu treffen. Die Mehrheit der Eigentümer stimmte dagegen, weil ihr die Sanierungs­kosten von rund 300 000 Euro zu hoch waren. Die Betroffene­n konnten daraufhin die notwendige Sanierung im Wege der Klage durchsetze­n.

Laut Urteil müssen massive Durchfeuch­tungen der Innenund Außenwände nicht hingenomme­n werden, da die betroffene­n Einheiten damit weder zum Wohnen noch als gewerblich­e Einheiten genutzt werden könnten. Dies gelte auch bei alten Gebäuden, selbst wenn noch kein Schimmel aufgetrete­n sei. Die Sanierung sei entspreche­nd dem heutigen Baustandar­d durchzufüh­ren. In aller Regel könne sich dabei die Eigentümer­gemeinscha­ft nicht auf zu hohe Kosten berufen, so das Gericht. W&W/nd

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