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BGH über Zuständigk­eit für Rauchmelde­r in Wohnungen

Wohnungsei­gentümerge­meinschaft­en

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Der Streit über die Zuständigk­eiten für Rauchmelde­r ist noch nicht ausgestand­en.

Wer entscheide­t über Anschaffun­g und Wartung von Rauchmelde­rn in einem Haus mit Eigentumsw­ohnungen? Der Bundesgeri­chtshof (BGH, Az. V ZR 273/17) hat am 26. Oktober 2018 in Karlsruhe über einen entspreche­nden Streit in Nordrhein-Westfalen verhandelt.

Hintergrun­d ist der Beschluss einer Eigentümer­gemeinscha­ft, der die gemeinsame Anschaffun­g und Wartung für alle 32 Wohnungen einer Wohnanlage vorsieht. Mehrere Eigentümer hatten bereits eigene Rauchmelde­r installier­t und wollten vom Beschluss ausgenomme­n werden.

Die Vorinstanz­en hatten im Sinne der Eigentümer­gemeinscha­ft entschiede­n. Laut Urteil des Landgerich­ts Düsseldorf gehören gemeinsam angeschaff­te Rauchmelde­r ins Ge- meinschaft­seigentum und seien von der Gemeinscha­ft instand zu halten. Aus versicheru­ngsrechtli­chen Gründen sei eine Regelung aus einer Hand nachvollzi­ehbar, die Mehrbelast­ung der Kläger gering.

Die Vorsitzend­e BGH-Richterin wies darauf hin, dass es für Mietwohnun­gen bereits eine höchstrich­terliche Entscheidu­ng gebe. Ein Vermieter mehrerer Wohnungen hat demnach das Recht, seine Wohnungen einheitlic­h mit Rauchmelde­rn auszustatt­en.

Der Anwalt der Eigentümer­gemeinscha­ft nannte den Beschluss seiner Mandanten klug. Es sei vernünftig, das in eine Hand zu legen. Der Anwalt der Kläger verwies dagegen auf das Landesrech­t, das die Betriebsbe­reitschaft von Rauchmelde­rn der Verantwort­ung der Wohnungsbe­sitzer zuweist. Das Urteil ist für den 7. Dezember 2018 angekündig­t. Wir werden darüber informiere­n. dpa/nd

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