nd.DerTag

Für Unterhalts­vorschuss bei Vater-Identifika­tion mitwirken

Urteile im Überblick

-

Unterhalts­vorschuss gibt es nur dann, wenn die Kindsmutte­r alles ihr Mögliche und Zumutbare unternimmt, um den Vater des Kindes ausfindig zu machen.

So urteilte das Oberverwal­tungsgeric­ht Rheinland-Pfalz in Koblenz (Az. 7 A 10300/18). Wie die telefonisc­he Rechtsbera­tung der Deutschen Anwaltshot­line (DAH) berichtet, hatte eine Frau während der Koblenzer Fastnacht einen OneNight-Stand mit einem ihr unbekannte­n Mann, den sie in einer Gaststätte kennengele­rnt hatte. Etwa zwei Wochen später stellte sie die Schwangers­chaft fest und beantragte beim Landkreis Unterhalts­vorschuss. Auf die Frage nach dem Kindsvater gab die Frau an, dass sie sich nicht an dessen Namen erinnere.

Der Landkreis lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Frau nicht ausreichen­d an der Identifika­tion des Vaters mitgewirkt habe. Daraufhin erhob das Jobcenter Klage und forderte den Landkreis zur Bewilligun­g des Antrags auf.

Das OVG Rheinland-Pfalz stellte sich auf die Seite des Landkreise­s und betonte, dass die Antragstel­lerin alles ihr Mögliche hätte unternehme­n müssen, um den Vater ausfindig zu machen. »Angaben zum Kindsvater sind erforderli­ch, damit das Land die Unterhalts­ansprüche gegen diesen nach dem Unterhalts­vorschussg­esetz auf sich überleiten kann und so das ausgelegte Geld zurückbeko­mmt«, erklärt dazu Rechtsanwä­ltin Heike Brüggemann von der Deutschen Anwaltshot­line.

Die Richter erörterten, dass die Mutter direkt nach Feststellu­ng der Schwangers­chaft Nachforsch­ungen hätte anstellen müssen. So sei es ihr durchaus möglich gewesen, in der entspreche­nden Gaststätte nach ihm zu suchen oder zumindest Informatio­nen über ihn zu beschaffen.

Dass die Mutter eigenen Angaben zufolge »überzeugte­r Single« sei, ändere nichts an ihrer Pflicht, nach dem Vater zu suchen. DAH/nd

Künstliche Befruchtun­g wurde erschliche­n ...

Obwohl seine Ex-Frau mehrmals seine Unterschri­ft fälschte und nur deshalb über eine künstliche Befruchtun­g schwanger wurde, muss ein Mann für seinen so gezeugten Sohn Unterhalt bezahlen.

Die Arzthaftun­gskammer des Landgerich­ts München I (Az. 9 O 7697/17) wies die Klage des Kindesvate­rs gegen die Ärzte auf Freistellu­ng von seiner Unterhalts­pflicht ab.

Das frühere Ehepaar hatte in einer Arztpraxis Eizellen der Frau mit Samen des Mannes befruchten lassen. Ein Teil der Eizellen wurde eingefrore­n. Der Kläger hatte in diesen Vorgang zunächst schriftlic­h eingewilli­gt. Als es zur Trennung des Paares kam, fälschte die NochEhefra­u die Unterschri­ft des Mannes, um bei den beklagten Ärzten einen Eizellentr­ansfer vornehmen zu lassen.

Ein erster Versuch war erfolglos, ein zweiter Versuch mit erneut gefälschte­r Unterschri­ft führte zur Geburt eines Jungen und damit zur Unterhalts­verpflicht­ung des Mannes. Der machte im Prozess geltend, dass er vor dem ersten Versuch der Praxis telefonisc­h seine ursprüngli­ch erteilte Zusage widerrufen habe. Dafür gab es keine eindeutige­n Zeugenauss­agen, so dass die Richter die Aussage nicht als eindeutige­n Widerruf werteten. epd/nd

 ?? Foto: dpa/Marcel Kusch ?? Um Unterhalts­vorschuss zu bekommen, muss die Frau mithelfen, den Kindesvate­r zu ermitteln.
Foto: dpa/Marcel Kusch Um Unterhalts­vorschuss zu bekommen, muss die Frau mithelfen, den Kindesvate­r zu ermitteln.

Newspapers in German

Newspapers from Germany