Für Unterhaltsvorschuss bei Vater-Identifikation mitwirken
Urteile im Überblick
Unterhaltsvorschuss gibt es nur dann, wenn die Kindsmutter alles ihr Mögliche und Zumutbare unternimmt, um den Vater des Kindes ausfindig zu machen.
So urteilte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (Az. 7 A 10300/18). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (DAH) berichtet, hatte eine Frau während der Koblenzer Fastnacht einen OneNight-Stand mit einem ihr unbekannten Mann, den sie in einer Gaststätte kennengelernt hatte. Etwa zwei Wochen später stellte sie die Schwangerschaft fest und beantragte beim Landkreis Unterhaltsvorschuss. Auf die Frage nach dem Kindsvater gab die Frau an, dass sie sich nicht an dessen Namen erinnere.
Der Landkreis lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Frau nicht ausreichend an der Identifikation des Vaters mitgewirkt habe. Daraufhin erhob das Jobcenter Klage und forderte den Landkreis zur Bewilligung des Antrags auf.
Das OVG Rheinland-Pfalz stellte sich auf die Seite des Landkreises und betonte, dass die Antragstellerin alles ihr Mögliche hätte unternehmen müssen, um den Vater ausfindig zu machen. »Angaben zum Kindsvater sind erforderlich, damit das Land die Unterhaltsansprüche gegen diesen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf sich überleiten kann und so das ausgelegte Geld zurückbekommt«, erklärt dazu Rechtsanwältin Heike Brüggemann von der Deutschen Anwaltshotline.
Die Richter erörterten, dass die Mutter direkt nach Feststellung der Schwangerschaft Nachforschungen hätte anstellen müssen. So sei es ihr durchaus möglich gewesen, in der entsprechenden Gaststätte nach ihm zu suchen oder zumindest Informationen über ihn zu beschaffen.
Dass die Mutter eigenen Angaben zufolge »überzeugter Single« sei, ändere nichts an ihrer Pflicht, nach dem Vater zu suchen. DAH/nd
Künstliche Befruchtung wurde erschlichen ...
Obwohl seine Ex-Frau mehrmals seine Unterschrift fälschte und nur deshalb über eine künstliche Befruchtung schwanger wurde, muss ein Mann für seinen so gezeugten Sohn Unterhalt bezahlen.
Die Arzthaftungskammer des Landgerichts München I (Az. 9 O 7697/17) wies die Klage des Kindesvaters gegen die Ärzte auf Freistellung von seiner Unterhaltspflicht ab.
Das frühere Ehepaar hatte in einer Arztpraxis Eizellen der Frau mit Samen des Mannes befruchten lassen. Ein Teil der Eizellen wurde eingefroren. Der Kläger hatte in diesen Vorgang zunächst schriftlich eingewilligt. Als es zur Trennung des Paares kam, fälschte die NochEhefrau die Unterschrift des Mannes, um bei den beklagten Ärzten einen Eizellentransfer vornehmen zu lassen.
Ein erster Versuch war erfolglos, ein zweiter Versuch mit erneut gefälschter Unterschrift führte zur Geburt eines Jungen und damit zur Unterhaltsverpflichtung des Mannes. Der machte im Prozess geltend, dass er vor dem ersten Versuch der Praxis telefonisch seine ursprünglich erteilte Zusage widerrufen habe. Dafür gab es keine eindeutigen Zeugenaussagen, so dass die Richter die Aussage nicht als eindeutigen Widerruf werteten. epd/nd