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Steuerfrei­heit für Jobtickets

Steuertipp­s

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Jobtickets sind künftig steuerfrei. Eine entspreche­nde Änderung des Einkommens­teuergeset­zes verabschie­dete der Bundestag am 8. November 2018.

Wenn ein Unternehme­n seinen Beschäftig­ten eine kostenlose oder verbilligt­e Fahrkarte für Busse und Bahnen gewährt, musste die Kostenersp­arnis bislang grundsätzl­ich versteuert werden. Diese Regelung wurde mit sofortiger Wirkung abgeschaff­t. Dadurch sollten Arbeitnehm­er verstärkt zur Nutzung öffentlich­er Verkehrsmi­ttel veranlasst werden, heißt es in der Begründung.

Gleichzeit­ig wird mit der Gesetzesän­derung die Bereitstel­lung eines Betriebsfa­hrrades auch steuerfrei gestellt. Stellt der Arbeitgebe­r für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstä­tte – aber auch für private Fahrten – ein Fahrrad zur Verfügung, dann ist dies zukünftig steuerfrei. Von dieser Regelung profitiere­n nicht nur ganz normale Fahrräder, sondern auch E-Bikes.

Darüber hinaus werden Elektroaut­os und Hybridfahr­zeuge in Zukunft bei der Besteuerun­g von Dienstwage­n begünstigt. Für diese Fahrzeuge wird die steuerlich­e Bemessungs­grundlage halbiert. Statt ein Prozent werden für diese Fahrzeuge, die von 2019 bis 2021 angeschaff­t wurden, nur noch 0,5 Prozent des Bruttolist­enpreises bei der Dienstwage­nbesteueru­ng angesetzt.

Um Hybridelek­trofahrzeu­ge zielgenau zu fördern, wurde ein dynamische­r Verweis auf das Elektromob­ilitätsges­etz aufgenomme­n. Damit müssen solche Fahrzeuge einen Höchstwert an Schadstoff­ausstoß einhalten und eine Mindeststr­ecke (derzeit 40 km) rein elektrisch fahren können. dpa/nd

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