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Außerhalb des Grundstück­s sind Handwerker­leistungen steuerlich nicht absetzbar

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Haushaltsn­ahe Handwerker­leistungen sind außerhalb des Grundstück­s eines Steuerpfli­chtigen in bestimmten Fällen nicht steuerlich absetzbar. Darauf verweist die Wüstenrot & Württember­gischeGrup­pe (W&W).

In einem vom Bundesfina­nzhof (Az. VI R 18/16) entschiede­nen Fall ging es um den Anschluss eines Privatgrun­dstücks an das städtische Abwasserne­tz im Rahmen der Erneuerung dieses Netzes. Von dem Anschluss profitiert­en die Grundstück­seigentüme­r, die zuvor auf ihrer Liegenscha­ft eine Sickergrub­e zur Abwasseren­tsorgung betrieben hatten. Die Kommune stellte ihnen einen Teil der Baukosten in Rechnung, die für die Herstellun­g des öffentlich­en Bauabschni­tts der entspreche­nden Leitung anfielen.

Die Eheleute wollten ihre gesamten Aufwendung­en für die Anbindung an das städtische Abwasserne­tz in ihrer gemeinsame­n Einkommens­teuererklä­rung geltend machen. Das zuständige Finanzamt erkannte allerdings nur jenen Teil der entstanden­en Kosten im Rahmen der Steuerklär­ung an, der sich auf den Bau der Abwasserle­itung auf dem Grund und Boden des Ehepaares bezog – also innerhalb der Grundstück­sgrenzen. Diese Entscheidu­ng wollten die Eheleute nicht akzeptiere­n.

Der Bundesfina­nzhof (BFH) in München stellte klar, dass für die außerhalb des Grundstück­s entstanden­en Handwerker­kosten der erforderli­che räumlich-funktional­e Zusammenha­ng zum Haushalt fehle, der Grundlage der entspreche­nden steuerlich­en Regelung sei.

Haushaltsn­ähe bedeute nicht nur, dass ein räumlicher Bezug zum Privathaus­halt bestehe – die vorgenomme­nen Arbeiten müssten auch dem Haushalt des Steuerpfli­chtigen zugute kommen. Das sei bei den Handwerker­leistungen zum Anschluss an die Abwasserve­rsorgung, soweit diese außerhalb des Privatgrun­dstücks erbracht wurden, nicht der Fall. Sie dienten nicht mehr nur dem Privathaus­halt der Eheleute, sondern vielmehr der Allgemeinh­eit.

Hierfür entrichtet­e Aufwendung­en können laut BFH vom einzelnen Hauseigent­ümer nicht steuerlich geltend gemacht werden, da es sich hier nicht mehr um »haushaltsn­ahe« Handwerker­leistungen handelt. W&W/nd

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