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Radiobeitr­ag ist rechtens

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Der deutsche Rundfunkbe­itrag ist auch nach EU-Recht zulässig. Das Ersetzen der früheren Rundfunkge­bühr durch den Rundfunkbe­itrag stelle »keine erhebliche Änderung der Finanzieru­ngsregelun­g für den öffentlich­rechtliche­n Rundfunk in Deutschlan­d dar«, stellte der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg fest. Damit sei eine frühere Erlaubnis durch die EU-Kommission weiter gültig.

Der Rundfunkbe­itrag ersetzt seit 2013 die Rundfunkge­bühr. Die Abgabe ist nicht mehr an den Besitz von Empfangsge­räten gebunden, sondern muss pro Haushalt gezahlt werden und liegt derzeit bei monatlich 17,50 Euro. Im Jahr 2007 hatte die EU-Kommission die damalige Rundfunkge­bühr geprüft und als sogenannte bestehende Beihilfe weitgehend unbeanstan­det gelassen.

Fraglich war nun, ob die Umstellung von 2013 so tiefgreife­nd war, dass die neue Regelung bei der Kommission hätte angemeldet werden müssen und Gefahr liefe, verboten zu werden. Das verneinte der EuGH. In dem Verfahren ging es auch um die Zwangsvoll­streckung von Forderunge­n aus rückständi­gen Beiträgen durch die öffentlich-rechtliche­n Sender selbst statt durch Gerichte. Dazu stellte der EuGH fest, dass das EUBeihilfe­recht solche besonderen Befugnisse nicht verbiete.

Vorgelegt worden waren dem EuGH die Fragen zur Vereinbark­eit von Rundfunkbe­itrag mit dem EU-Recht vom Landgerich­t Tübingen.

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