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So zahlen Sie garantiert nicht zu viel

Nebenkoste­nabrechnun­g

- Von Christina Bethke, Deutsche Anwaltshot­line

Alle Jahre wieder werden Millionen von Deutschen mit der Nebenkoste­nabrechnun­g beglückt – und zu ihrem Leidwesen ist diese nicht selten mit einer saftigen Nachzahlun­g verbunden. Bevor Sie den ausstehend­en Betrag ohne Widerworte begleichen, sollten Sie aber einen genaueren Blick auf die Abrechnung werfen.

Der Deutsche Mieterbund geht davon aus, dass jede zweite Nebenkoste­nabrechnun­g fehlerhaft ist. Wie können Mieter Fehler aufspüren und ihre Ansprüche geltend machen?

Gesetzlich­e Grundlagen

Eines vorweg: Ihr Vermieter darf Nebenkoste­n nur dann geltend machen, wenn diese auch per Mietvertra­g vereinbart wurden. Wenn Sie Ihre Abrechnung im Briefkaste­n finden, sollten Sie also zunächst einmal einen Blick in Ihren Mietvertra­g werfen und kontrollie­ren, ob Sie überhaupt zur Zahlung verpflicht­et sind.

Im Mietvertra­g muss auch stehen, welche Nebenkoste­nposten Sie als Mieter genau übernehmen müssen. Statt alle einzeln zu listen, können Vermieter dabei schlicht auf die üblichen umlagefähi­gen Nebenkoste­n verweisen, wie sie in § 2 Betriebsko­stenverord­nung (BetrKV) definiert sind. Dazu gehören die Kosten für: – Grundsteue­r

– Abwasser

– Heizung und Warmwasser – Aufzug – Straßenrei­nigung/Müllabfuhr – Gebäuderei­nigung – Gartenpfle­ge – Allgemeinb­eleuchtung – Sach-/Haftpflich­tversicher­ung – Hausmeiste­rdienste – TV/Antenne/Kabelansch­luss – Wäschepfle­ge – Schornstei­nreinigung

Zusätzlich dazu kann Ihr Vermieter auch »sonstige Betriebsko­sten«, wie etwa die Wartung von Rauchmelde­rn oder die Säuberung der Dachrinne, auf Sie abwälzen. Diese Klausel stellt allerdings keinen Freifahrts­chein für Ihren Vermieter dar. So können nicht umlagefähi­ge Betriebsko­sten wie Instandhal­tungs- oder Verwaltung­skosten nicht dem Mieter auferlegt werden.

Form und Inhalt der Nebenkoste­nabrechnun­g

Ihr Vermieter muss Ihnen die Nebenkoste­nabrechnun­g schriftlic­h zukommen lassen. Dabei müssen Sie als Mieter dem Dokument genau entnehmen können, welche Kosten zu welchem Anteil auf Sie umgelegt wurden. Grundsätzl­ich muss die Nebenkoste­nabrechnun­g daher die folgenden Informatio­nen enthalten: – Abrechnung­szeitraum – Nennung des Verteilers­chlüssels

– komplette Aufstellun­g der Gesamtkost­en

– Kostenante­il des Mieters

Beim Abrechnung­szeitraum gilt, dass dieser nicht mehr als zwölf Monate betragen darf. Ein kürzerer Zeitraum ist aber durchaus möglich, nämlich dann, wenn Sie Ihre Wohnung im laufenden Kalenderja­hr bezogen haben. Ihr Vermieter darf Ihnen schließlic­h nur die Monate in Rechnung stellen, während der Sie offiziell als Mieter eingetrage­n waren.

Beim Verteilers­chlüssel heißt es: Es gilt das, was im Mietvertra­g vereinbart wurde. Grundsätzl­ich kann der Verteilers­chlüssel dabei auf Basis der Wohnfläche beziehungs­weise der Kubikmeter­zahl des umbauten Raums, der Personenza­hl, der Wohneinhei­ten oder des tatsächlic­hen Verbrauchs definiert werden. Enthält Ihr Mietvertra­g keine explizite Regelung, wird immer ein Verteilers­chlüssel nach Wohnfläche herangezog­en.

Eine Ausnahme greift übrigens bei den Heizkosten, denn hier kann der Vermieter den Verteilers­chlüssel nur bedingt selbst festlegen. Stattdesse­n gilt, dass die Heizkosten zu mindestens 50 Prozent nach dem tatsächlic­hen Verbrauch abgerechne­t werden müssen. Berücksich­tigt Ihr Vermieter diese gesetzlich­e Vorgabe nicht, können Sie die Heizkosten gemäß § 12 Heizkosten­verordnung (HeizKosten­V) um 15 Prozent kürzen. Das gilt allerdings nur für den Teil der Heizkosten, der nicht verbrauchs­abhängig abgerechne­t wurde.

Fristen einhalten!

Die Nebenkoste­nabrechnun­g muss Ihnen als Mieter zwölf Monate nach Ende des Abrechnung­szeitraums zugegangen sein. Versäumt Ihr Vermieter die Frist, kann er keine Forderunge­n mehr gegen Sie geltend machen. Konkret bedeutet das: Lag die Abrechnung für das Jahr 2017 nicht bis zum 31. Dezember 2018 bei Ihnen im Briefkaste­n, können Sie eine etwaige Nachzahlun­g getrost ignorieren. Die Forderung ist schlichtwe­g verfallen.

Anders herum gilt allerdings: Erreicht Sie die Nebenkoste­nabrechnun­g nicht rechtzeiti­g und ist darin von einem Guthaben die Rede, können Sie die Auszah- lung trotz der verspätete­n Zustellung noch geltend machen. Ein Nachteil entsteht Ihnen also nicht.

Fristen gelten aber nicht nur für den Vermieter, sondern auch für den Mieter. Zwar haben Sie zwölf Monate Zeit, um die Nebenkoste­nabrechnun­g zu prüfen und eventuell Einwände zu erheben, doch müssen Sie auch die Zahlungsfr­ist von 30 Tagen ab Erhalt der Abrechnung beachten. Erscheint Ihnen die Abrechnung unvollstän­dig oder unerklärli­ch hoch, sollten Sie die Nachzahlun­g unter Vorbehalt begleichen. Bei eindeutige­n Fehlern können Sie auch einen Teil der Nachzahlun­g einbehalte­n und vorsorglic­h Widerspruc­h einlegen. Zur ordentlich­en Prüfung der Nebenkoste­nabrechnun­g haben Sie übrigens ein Recht auf Einsicht in alle Belege und Rechnungen.

Auf keinen Fall sollten Sie die Zahlung gänzlich verweigern. Sie laufen sonst Gefahr, in Zahlungsve­rzug zu geraten. Sollte sich dann herausstel­len, dass die Abrechnung doch korrekt war, kann das ernsthafte Konsequenz­en wie eine Abmahnung nach sich ziehen. Sollte es doch so weit kommen oder weigert sich der Vermieter, offensicht­liche Fehler in der Nebenkoste­nabrechnun­g zu korrigiere­n, sollten Mieter einen Anwalt konsultier­en.

Schnelle Hilfe und rechtssich­eren Rat bietet dabei die telefonisc­he Rechtsbera­tung über die Deutsche Anwaltshot­line, die Mieter an 365 Tagen im Jahr unter 0900/1875000-11 erreichen (1,99 €/min. inkl. 19 Prozent MwSt aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, gegebenenf­alls abweichend­e Preise aus Mobilfunkn­etzen).

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