Einfach in die Wohnung einziehen? Gewerbe in der Garage ohne Erlaubnis?
Wer ohne Absprache ein Objekt bezieht, erhält keine Räumungsfrist.
Ein Wohnungseigentümer im Großraum München hatte seine Ein-Zimmer-Wohnung einem Mieter wegen fortdauernder Ruhestörung gekündigt. Das Objekt wurde schließlich auch zurückgegeben. Doch ein Ehepaar mit Kindern war unerklärlich an den Schlüssel gekommen, hatte die Wohnung bezogen und das Schloss austauschen lassen.
Der Eigentümer strengte eine sofortige Räumung an – ohne Gewährung weiterer Fristen. Das Ehepaar verwies auf seine Kinder und verweigerte einen kurzfristigen Auszug. Doch das Amtsgericht München (Az. 433 C 777/18) spielte in diesem Fall laut Infodienst Recht und Steuern der LBS nicht mit. Angesichts des Verhaltens der Familie (nächtlicher Lärm, Verursachung eines Wasserschadens und Bezug des Objekts ohne Rücksprache) müsse keine Räumungsfrist gewährt werden. LBS/nd
Mieter dürfen ohne Erlaubnis kein Gewerbe in der gemieteten Garage betreiben.
Ohne eine konkrete schriftliche Erlaubnis dürfen Mieter ihre Garage nicht über mehrere Monate hinweg gewerblich nutzen. Setzen sie sich über das Verbot hinweg, darf der Vermieter den Mietvertrag kündigen.
Ein entsprechendes Urteil hat das Amtsgericht München am 4. Januar 2019 (Az. 423 C 8953/17) veröffentlicht. Im konkreten Fall hatte ein Paar in der Garage der angemieteten Doppelhaushälfte in Unterschleißheim in den Wintermonaten eine Skiwerkstatt eingerichtet. Für den Skiservice warb es in einem Anzeigenblatt und mit einem großen Banner auf dem Balkon des Hauses.
Die klagende Vermieterin hatte das Paar daraufhin in einem Brief aufgefordert, diesen Service einzustellen. Darauf ging das Paar nicht ein, weil die Skiwerkstatt mit ihr abgesprochen gewesen sei und zudem nur für wenige Stunden in der Woche während der Skisaison und nur für Mitglieder eines Skivereins angeboten werde.
Das Gericht gab der Klägerin Recht. Das Paar habe die Garage für einen längeren Zeitraum gewinnorientiert genutzt und dabei nicht nur Vereinsmitglieder bedient. Die Störungen müsse die Vermieterin nicht dulden. Das Paar musste Haus, Garage und Garten räumen. Die Mieter hatten ihre Berufung im Juli 2018 zurückgenommen. Das Urteil ist rechtskräftig.