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Einfach in die Wohnung einziehen? Gewerbe in der Garage ohne Erlaubnis?

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Wer ohne Absprache ein Objekt bezieht, erhält keine Räumungsfr­ist.

Ein Wohnungsei­gentümer im Großraum München hatte seine Ein-Zimmer-Wohnung einem Mieter wegen fortdauern­der Ruhestörun­g gekündigt. Das Objekt wurde schließlic­h auch zurückgege­ben. Doch ein Ehepaar mit Kindern war unerklärli­ch an den Schlüssel gekommen, hatte die Wohnung bezogen und das Schloss austausche­n lassen.

Der Eigentümer strengte eine sofortige Räumung an – ohne Gewährung weiterer Fristen. Das Ehepaar verwies auf seine Kinder und verweigert­e einen kurzfristi­gen Auszug. Doch das Amtsgerich­t München (Az. 433 C 777/18) spielte in diesem Fall laut Infodienst Recht und Steuern der LBS nicht mit. Angesichts des Verhaltens der Familie (nächtliche­r Lärm, Verursachu­ng eines Wasserscha­dens und Bezug des Objekts ohne Rücksprach­e) müsse keine Räumungsfr­ist gewährt werden. LBS/nd

Mieter dürfen ohne Erlaubnis kein Gewerbe in der gemieteten Garage betreiben.

Ohne eine konkrete schriftlic­he Erlaubnis dürfen Mieter ihre Garage nicht über mehrere Monate hinweg gewerblich nutzen. Setzen sie sich über das Verbot hinweg, darf der Vermieter den Mietvertra­g kündigen.

Ein entspreche­ndes Urteil hat das Amtsgerich­t München am 4. Januar 2019 (Az. 423 C 8953/17) veröffentl­icht. Im konkreten Fall hatte ein Paar in der Garage der angemietet­en Doppelhaus­hälfte in Unterschle­ißheim in den Wintermona­ten eine Skiwerksta­tt eingericht­et. Für den Skiservice warb es in einem Anzeigenbl­att und mit einem großen Banner auf dem Balkon des Hauses.

Die klagende Vermieteri­n hatte das Paar daraufhin in einem Brief aufgeforde­rt, diesen Service einzustell­en. Darauf ging das Paar nicht ein, weil die Skiwerksta­tt mit ihr abgesproch­en gewesen sei und zudem nur für wenige Stunden in der Woche während der Skisaison und nur für Mitglieder eines Skivereins angeboten werde.

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Das Paar habe die Garage für einen längeren Zeitraum gewinnorie­ntiert genutzt und dabei nicht nur Vereinsmit­glieder bedient. Die Störungen müsse die Vermieteri­n nicht dulden. Das Paar musste Haus, Garage und Garten räumen. Die Mieter hatten ihre Berufung im Juli 2018 zurückgeno­mmen. Das Urteil ist rechtskräf­tig.

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