Der Fiskus zeigt sich spendabel
Was Steuerzahler 2019 beachten müssen
Neues Jahr, neues Steuerglück: Der Fiskus zeigt sich 2019 von seiner spendableren Seite. Was ändert sich 2019 aus steuerlicher Sicht?
Vorteile entstehen für Steuerzahler unter anderem bei Kindergeld, Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag. Jobtickets werden steuerfrei gestellt. Es gibt eine Entlastung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen. Streng wird der Fiskus mit der Steuererklärung 2018 verfahren: Wer für die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 die neue Abgabefrist 31. Juli 2019 überzieht, der muss mit Verspätungszuschlägen rechnen.
Mehr Geld in 2019
Das Kindergeld wird pro Monat um 10 Euro erhöht. Die Änderung gilt ab dem 1. Juli 2019. Bereits ab 1. Januar 2019 steigt der Kinderfreibetrag um 192 Euro von 7428 Euro auf 7620 Euro. Die weitere Erhöhung ist bereits beschlossene Sache: Ab 1. Januar 2020 wird der Kinderfreibetrag noch einmal um 192 Euro angehoben, und zwar auf 7812 Euro.
Auch der sogenannte Grundfreibetrag wird angehoben. Dieser steigt ab 1. Januar 2019 um 168 Euro von 9000 Euro auf 9168 Euro und zum 1. Januar 2020 um weitere 240 Euro auf 9408 Euro.
Neue Abgabefrist und Zuschläge für »Steuertrödler«
Ab dem Jahr 2019 verlängert sich die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung um zwei Monate. Die Deadline ist jetzt der 31. Juli 2019. Für Lohnsteuerhilfevereine oder Steuerberater wird die Abgabefrist ebenfalls um zwei Monate verlängert. Das heißt: Die Steuererklärung für 2018 muss spätestens Ende Februar 2020 eingereicht werden.
Wer ab dem Steuerjahr 2018 seine Einkommensteuererklärung verspätet abgibt, muss mit Verspätungszuschlägen rechnen. Bisher hatte das Finanzamt einen Ermessensspielraum. Doch das »Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens« vom 1. Januar 2017 setzt diesen jetzt viel enger.
Das bedeutet: Wer zu spät seine Steuererklärung abgibt, der muss mit einem Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat von 0,25 Prozent der festgesetzten Steuernachzahlungen rechnen. Mindestens liegt dieser jedoch bei 25 Euro pro Verspätungsmonat. Hinzukommen wie bisher noch gegebenenfalls Zinsen von 0,5 Prozent pro Monat bezogen auf die festgesetzte Steuernachzahlung.
Steuerliche Förderung der Mobilität Jobticket:
Stellt der Arbeitgeber das Ticket für die Fahrt zur Arbeit, dann ist die künftig steuerfrei. Das gilt auch für die private Nutzung des Jobtickets. Bislang hatte das Finanzamt das Ticket als steuerpflichtigen Arbeitslohn gewertet. Die Steuerfreiheit gilt allerdings nur für die »Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr«, nicht für Flugtickets oder Taxifahrten. Allerdings wird im Gegenzug das Jobticket auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Elektro-Dienstwagen: Wer ein Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug als Dienstwagen fährt, und dieses Fahrzeug auch privat nutzt, der wird steuerlich deutlicher entlastet. Bislang gab es einen Steuervorteil nur für die kostspielige Batterie. Nunmehr wird der Vorteil aus der privaten Nutzung des E-Dienstwagens zwar nach der 1-Prozent-Methode berechnet, allerdings wird davon nur die Hälfte besteuert.
Die Einschränkung: Den Steuervorteil genießt nur derjenige, dessen Fahrzeug nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder geleast wird.
Dienstrad: Die private Nutzung eines Dienstrads oder eines Elektrofahrrads ist künftig steuerfrei. Der geldwerte Vorteil muss also nicht versteuert werden. Die Einschränkung: Das gilt nicht für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind, weil sie zum Beispiel für Geschwindigkeiten über 25 km/h zugelassen sind. Die private Nutzung eines »schnellen« E-Bikes muss weiterhin nach der 1-Prozent-Methode versteuert werden.
Immerhin konnte sich die Bundesregierung zu Steuererleichterungen im Detail durchringen. Insgesamt wird aber dennoch beim Thema Mobilität die große Unentschlossenheit sichtbar.
Rentenerhöhung, aber mehr steuerpflichtige Rentner
Ab Mitte des Jahres 2019 wird es wieder eine Rentenerhöhung geben, die bei über drei Prozent liegen soll. Die Schattenseite der Rentenerhöhung: Rund 48 000 Rentnerinnen und Rentner werden dabei erstmals steuerpflichtig, so das Bundesfinanzministerium. Nach Angaben des Fiskus müssten dann 2019 insgesamt etwa 4,98 Millionen Ruheständler Steuern zahlen.
Fazit: Bei all den vorgenannten und zum Teil komplizierten Detailregelungen wird deutlich: Wer alle in Frage kommenden Steuervorteile ausschöpfen möchte, sollte sich an einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater wenden.
Der Autor Dr. Rolf Sukowski ist Leiter der Beratungsstelle Berlin, Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, mit Sitz in Gladbeck.