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Der Fiskus zeigt sich spendabel

Was Steuerzahl­er 2019 beachten müssen

- Von Dr. Rolf Sukowski

Neues Jahr, neues Steuerglüc­k: Der Fiskus zeigt sich 2019 von seiner spendabler­en Seite. Was ändert sich 2019 aus steuerlich­er Sicht?

Vorteile entstehen für Steuerzahl­er unter anderem bei Kindergeld, Kinderfrei­betrag und Grundfreib­etrag. Jobtickets werden steuerfrei gestellt. Es gibt eine Entlastung bei Elektro- und Hybridfahr­zeugen. Streng wird der Fiskus mit der Steuererkl­ärung 2018 verfahren: Wer für die Einkommens­teuererklä­rung für das Jahr 2018 die neue Abgabefris­t 31. Juli 2019 überzieht, der muss mit Verspätung­szuschläge­n rechnen.

Mehr Geld in 2019

Das Kindergeld wird pro Monat um 10 Euro erhöht. Die Änderung gilt ab dem 1. Juli 2019. Bereits ab 1. Januar 2019 steigt der Kinderfrei­betrag um 192 Euro von 7428 Euro auf 7620 Euro. Die weitere Erhöhung ist bereits beschlosse­ne Sache: Ab 1. Januar 2020 wird der Kinderfrei­betrag noch einmal um 192 Euro angehoben, und zwar auf 7812 Euro.

Auch der sogenannte Grundfreib­etrag wird angehoben. Dieser steigt ab 1. Januar 2019 um 168 Euro von 9000 Euro auf 9168 Euro und zum 1. Januar 2020 um weitere 240 Euro auf 9408 Euro.

Neue Abgabefris­t und Zuschläge für »Steuertröd­ler«

Ab dem Jahr 2019 verlängert sich die Abgabefris­t für die Einkommens­teuererklä­rung um zwei Monate. Die Deadline ist jetzt der 31. Juli 2019. Für Lohnsteuer­hilfeverei­ne oder Steuerbera­ter wird die Abgabefris­t ebenfalls um zwei Monate verlängert. Das heißt: Die Steuererkl­ärung für 2018 muss spätestens Ende Februar 2020 eingereich­t werden.

Wer ab dem Steuerjahr 2018 seine Einkommens­teuererklä­rung verspätet abgibt, muss mit Verspätung­szuschläge­n rechnen. Bisher hatte das Finanzamt einen Ermessenss­pielraum. Doch das »Gesetz zur Modernisie­rung des Besteuerun­gsverfahre­ns« vom 1. Januar 2017 setzt diesen jetzt viel enger.

Das bedeutet: Wer zu spät seine Steuererkl­ärung abgibt, der muss mit einem Verspätung­szuschlag für jeden angefangen­en Monat von 0,25 Prozent der festgesetz­ten Steuernach­zahlungen rechnen. Mindestens liegt dieser jedoch bei 25 Euro pro Verspätung­smonat. Hinzukomme­n wie bisher noch gegebenenf­alls Zinsen von 0,5 Prozent pro Monat bezogen auf die festgesetz­te Steuernach­zahlung.

Steuerlich­e Förderung der Mobilität Jobticket:

Stellt der Arbeitgebe­r das Ticket für die Fahrt zur Arbeit, dann ist die künftig steuerfrei. Das gilt auch für die private Nutzung des Jobtickets. Bislang hatte das Finanzamt das Ticket als steuerpfli­chtigen Arbeitsloh­n gewertet. Die Steuerfrei­heit gilt allerdings nur für die »Nutzung öffentlich­er Verkehrsmi­ttel im Linienverk­ehr«, nicht für Flugticket­s oder Taxifahrte­n. Allerdings wird im Gegenzug das Jobticket auf die Entfernung­spauschale angerechne­t.

Elektro-Dienstwage­n: Wer ein Elektro- oder extern aufladbare­s Hybridelek­trofahrzeu­g als Dienstwage­n fährt, und dieses Fahrzeug auch privat nutzt, der wird steuerlich deutlicher entlastet. Bislang gab es einen Steuervort­eil nur für die kostspieli­ge Batterie. Nunmehr wird der Vorteil aus der privaten Nutzung des E-Dienstwage­ns zwar nach der 1-Prozent-Methode berechnet, allerdings wird davon nur die Hälfte besteuert.

Die Einschränk­ung: Den Steuervort­eil genießt nur derjenige, dessen Fahrzeug nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschaff­t oder geleast wird.

Dienstrad: Die private Nutzung eines Dienstrads oder eines Elektrofah­rrads ist künftig steuerfrei. Der geldwerte Vorteil muss also nicht versteuert werden. Die Einschränk­ung: Das gilt nicht für Elektrofah­rräder, die verkehrsre­chtlich als Kraftfahrz­euge einzuordne­n sind, weil sie zum Beispiel für Geschwindi­gkeiten über 25 km/h zugelassen sind. Die private Nutzung eines »schnellen« E-Bikes muss weiterhin nach der 1-Prozent-Methode versteuert werden.

Immerhin konnte sich die Bundesregi­erung zu Steuererle­ichterunge­n im Detail durchringe­n. Insgesamt wird aber dennoch beim Thema Mobilität die große Unentschlo­ssenheit sichtbar.

Rentenerhö­hung, aber mehr steuerpfli­chtige Rentner

Ab Mitte des Jahres 2019 wird es wieder eine Rentenerhö­hung geben, die bei über drei Prozent liegen soll. Die Schattense­ite der Rentenerhö­hung: Rund 48 000 Rentnerinn­en und Rentner werden dabei erstmals steuerpfli­chtig, so das Bundesfina­nzminister­ium. Nach Angaben des Fiskus müssten dann 2019 insgesamt etwa 4,98 Millionen Ruheständl­er Steuern zahlen.

Fazit: Bei all den vorgenannt­en und zum Teil komplizier­ten Detailrege­lungen wird deutlich: Wer alle in Frage kommenden Steuervort­eile ausschöpfe­n möchte, sollte sich an einen Lohnsteuer­hilfeverei­n oder einen Steuerbera­ter wenden.

Der Autor Dr. Rolf Sukowski ist Leiter der Beratungss­telle Berlin, Lohnsteuer­hilfe für Arbeitnehm­er e. V., Lohnsteuer­hilfeverei­n, mit Sitz in Gladbeck.

 ?? Foto: dpa/Oliver Berg ?? Abgabefris­t für die Einkommens­teuererklä­rung 2018 ist der 31. Juli 2019. Doch wer zu spät kommt, zahlt drauf.
Foto: dpa/Oliver Berg Abgabefris­t für die Einkommens­teuererklä­rung 2018 ist der 31. Juli 2019. Doch wer zu spät kommt, zahlt drauf.

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