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Wiederaufn­ahmeverfah­ren trotz Zahlung ist möglich

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Auch wenn ein Bußgeldbes­cheid bereits rechtskräf­tig geworden ist, kann man in Ausnahmefä­llen noch dagegen mit einem Wiederaufn­ahmeverfah­ren vorgehen.

Dieses ist jedoch nur möglich, wenn eine Geldbuße von mindestens 250 Euro oder ein Fahrverbot verhängt wurde, so das Rechtsport­al anwaltausk­unft.de.

»Ein Wiederaufn­ahmeverfah­ren kann erfolgreic­h sein, wenn sich herausstel­lt, dass eine Blitzeranl­age falsch gemessen hat«, sagt Rechtsanwa­lt Frank Häcker. Das komme immer wieder vor. So wurde beispielsw­eise in Schwäbisch Gmünd ein LkwFahrer monatelang zu Unrecht geblitzt, weil die Blitzer falsch eingestell­t waren.

Rechtsanwa­lt Häcker erklärt weiter: »Gegen Geldbußen unter 250 Euro oder Punktestra­fen kann man nachträgli­ch nur vorgehen, indem man Druck auf die Behörden ausübt.« Das sei nur durch einen Rechtsanwa­lt möglich. Die Behörden könnten dann einen Gnadenerla­ss ausstellen, also den Beschuldig­ten begnadigen.

Wichtig ist dabei: Die Bußgeldbeh­örde ist nur für die Geldstrafe zuständig. Punkte werden hingegen automatisc­h ins Punkteregi­ster ein- getragen. Wer dagegen vorgehen möchte, muss sich mit einem Berichtigu­ngsantrag direkt an das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg wenden. Auch das kann nur ein Rechtsanwa­lt.

»Auch gegen Fahrverbot­e aufgrund von wiederholt­en Rechtsvers­tößen kann so vorgehen, wenn der erste Verstoß auf einer falschen Messung beruhte«, fügt Rechtsanwa­lt Häcker hinzu.

Ein Bußgeldbes­cheid wird rechtskräf­tig, wenn der Verstoß gegen das Verkehrsre­cht anerkannt wurde und der Beschuldig­te gezahlt hat. Reagiert er gar nicht auf den Bescheid, wird der nach zwei Wochen rechtskräf­tig und die die Forderung kann vollstreck­t werden. nd

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Foto: dpa/Matthias Balk Geblitzt und geblitzt – das ist mitunter durchaus ein Unterschie­d.

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