Wiederaufnahmeverfahren trotz Zahlung ist möglich
Auch wenn ein Bußgeldbescheid bereits rechtskräftig geworden ist, kann man in Ausnahmefällen noch dagegen mit einem Wiederaufnahmeverfahren vorgehen.
Dieses ist jedoch nur möglich, wenn eine Geldbuße von mindestens 250 Euro oder ein Fahrverbot verhängt wurde, so das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
»Ein Wiederaufnahmeverfahren kann erfolgreich sein, wenn sich herausstellt, dass eine Blitzeranlage falsch gemessen hat«, sagt Rechtsanwalt Frank Häcker. Das komme immer wieder vor. So wurde beispielsweise in Schwäbisch Gmünd ein LkwFahrer monatelang zu Unrecht geblitzt, weil die Blitzer falsch eingestellt waren.
Rechtsanwalt Häcker erklärt weiter: »Gegen Geldbußen unter 250 Euro oder Punktestrafen kann man nachträglich nur vorgehen, indem man Druck auf die Behörden ausübt.« Das sei nur durch einen Rechtsanwalt möglich. Die Behörden könnten dann einen Gnadenerlass ausstellen, also den Beschuldigten begnadigen.
Wichtig ist dabei: Die Bußgeldbehörde ist nur für die Geldstrafe zuständig. Punkte werden hingegen automatisch ins Punkteregister ein- getragen. Wer dagegen vorgehen möchte, muss sich mit einem Berichtigungsantrag direkt an das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg wenden. Auch das kann nur ein Rechtsanwalt.
»Auch gegen Fahrverbote aufgrund von wiederholten Rechtsverstößen kann so vorgehen, wenn der erste Verstoß auf einer falschen Messung beruhte«, fügt Rechtsanwalt Häcker hinzu.
Ein Bußgeldbescheid wird rechtskräftig, wenn der Verstoß gegen das Verkehrsrecht anerkannt wurde und der Beschuldigte gezahlt hat. Reagiert er gar nicht auf den Bescheid, wird der nach zwei Wochen rechtskräftig und die die Forderung kann vollstreckt werden. nd