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Kirchenasy­l

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Beim Kirchenasy­l werden Flüchtling­e ohne legalen Aufenthalt­sstatus von Kirchengem­einden zeitlich befristet beherbergt. Ziel ist, in Härtefälle­n eine unmittelba­r drohende Abschiebun­g in eine gefährlich­e oder sozial unzumutbar­e Situation zu verhindern und eine erneute Prüfung des Falles zu erreichen. Der Aufenthalt­sort der Flüchtling­e wird den Behörden gemeldet.

Kirchenasy­lgemeinden sehen die Hilfe für Flüchtling­e als christlich­e Beistandsp­flicht an und können sich dabei auf die Bibel berufen. Die Überprüfun­g führt in den meisten Fällen zu einem Bleiberech­t für die Betroffene­n. Von den Behörden wird die Praxis des Kirchenasy­ls als Ausnahme weitgehend geduldet. Die Kirchen sind aber kein rechtsfrei­er Raum, der Staat kann also jederzeit die Abschiebun­g vollziehen. Und in jüngerer Zeit häufen sich die Anzeichen, dass der Staat auch beim Kirchenasy­l weniger Toleranz zeigt.

Meistens soll beim Kirchenasy­l die Rückführun­g in ein anderes EULand verhindert werden, das für das Asylverfah­ren zuständig wäre, in dem den Betroffene­n aber Obdachlosi­gkeit, mangelnde Versorgung oder die Abschiebun­g in ihr Herkunftsl­and drohen.

Erfolgt die Überstellu­ng an das andere EU-Land nicht innerhalb von sechs Monaten, ist Deutschlan­d für das Asylverfah­ren zuständig. Seit August 2018 erhoben die staatliche­n Behörden jedoch eine erheblich längere Frist von 18 Monaten zur Norm, wenn Kirchengem­einden ihrer Auffassung nach Verfahrens­absprachen nicht einhalten.

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