Kirchenasyl
Beim Kirchenasyl werden Flüchtlinge ohne legalen Aufenthaltsstatus von Kirchengemeinden zeitlich befristet beherbergt. Ziel ist, in Härtefällen eine unmittelbar drohende Abschiebung in eine gefährliche oder sozial unzumutbare Situation zu verhindern und eine erneute Prüfung des Falles zu erreichen. Der Aufenthaltsort der Flüchtlinge wird den Behörden gemeldet.
Kirchenasylgemeinden sehen die Hilfe für Flüchtlinge als christliche Beistandspflicht an und können sich dabei auf die Bibel berufen. Die Überprüfung führt in den meisten Fällen zu einem Bleiberecht für die Betroffenen. Von den Behörden wird die Praxis des Kirchenasyls als Ausnahme weitgehend geduldet. Die Kirchen sind aber kein rechtsfreier Raum, der Staat kann also jederzeit die Abschiebung vollziehen. Und in jüngerer Zeit häufen sich die Anzeichen, dass der Staat auch beim Kirchenasyl weniger Toleranz zeigt.
Meistens soll beim Kirchenasyl die Rückführung in ein anderes EULand verhindert werden, das für das Asylverfahren zuständig wäre, in dem den Betroffenen aber Obdachlosigkeit, mangelnde Versorgung oder die Abschiebung in ihr Herkunftsland drohen.
Erfolgt die Überstellung an das andere EU-Land nicht innerhalb von sechs Monaten, ist Deutschland für das Asylverfahren zuständig. Seit August 2018 erhoben die staatlichen Behörden jedoch eine erheblich längere Frist von 18 Monaten zur Norm, wenn Kirchengemeinden ihrer Auffassung nach Verfahrensabsprachen nicht einhalten.