Keine Rechtsgrundlage für Kopfnoten im Zeugnis
Ein Schüler in Sachsen kann bei der Bewerbung um eine Lehrstelle zu Recht ein Zeugnis der 9. Klasse ohne Kopfnoten verlangen. Für Kopfnoten in Zeugnissen von Schülern, die sich um einen Ausbildungsplatz bewerben, fehlt die Rechtsgrundlage.
Zu dieser Entscheidung kam das Verwaltungsgericht Dresden (Az. 5 K 1561/18) und gab damit einem Oberschüler Recht, der auf Entfernung der Kopfnoten aus dem Zeugnis der 9. Klasse geklagt hatte. Mit diesem Zeugnis wollte er sich nach dem Realschulabschluss bei einem Unternehmen um eine Ausbildung bewerben.
Nach Auffassung des Gerichts kann ein Schüler bei der Bewerbung um eine Lehrstelle zu Recht ein Zeugnis der 9. Klasse ohne Kopfnoten verlangen. Denn für die Kopfnoten fehlt die Rechtsgrundlage. Das Gericht stellte weiter fest, dass in dem Dokument, das für Lehrbetriebe oder spätere Arbeitgeber wichtig ist, die Kopfnoten ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl eines Schülers darstellen. Über solch wesentliche Eingriffe in Grundrechte müsse der Gesetzgeber entscheiden. Im Schulgesetz aber fehle eine Norm, die Kopfnoten ausdrücklich erwähnt.
Mit Kopfnoten bewerten Lehrer Betragen, Fleiß, Ordnung und Mitarbeit der Schüler. Der Landesschulrat forderte unterdessen die Abschaffung der Kopfnoten insgesamt. Die Kopfnoten würden in keiner Weise »Charakter und Persönlichkeit, familiäre Situation und außerschulische Lebensumstände berücksichtigen«, so der Landesschülersprecher Noah Wehn. Das beeinflusse aber Lernverhalten, soziale Fähigkeiten, Arbeitsbereitschaft und Arbeitseinsatz sowie Verhalten im Klassenverband stark. Eine Einschätzung in Form einer Zahl zeichne ein falsches Bild, zumal der Lehrer dabei einen großen Ermessungsspielraum habe, so dass die Note von Außenstehenden vielfach kaum nachvollziehbar sei.