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Keine Rechtsgrun­dlage für Kopfnoten im Zeugnis

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Ein Schüler in Sachsen kann bei der Bewerbung um eine Lehrstelle zu Recht ein Zeugnis der 9. Klasse ohne Kopfnoten verlangen. Für Kopfnoten in Zeugnissen von Schülern, die sich um einen Ausbildung­splatz bewerben, fehlt die Rechtsgrun­dlage.

Zu dieser Entscheidu­ng kam das Verwaltung­sgericht Dresden (Az. 5 K 1561/18) und gab damit einem Oberschüle­r Recht, der auf Entfernung der Kopfnoten aus dem Zeugnis der 9. Klasse geklagt hatte. Mit diesem Zeugnis wollte er sich nach dem Realschula­bschluss bei einem Unternehme­n um eine Ausbildung bewerben.

Nach Auffassung des Gerichts kann ein Schüler bei der Bewerbung um eine Lehrstelle zu Recht ein Zeugnis der 9. Klasse ohne Kopfnoten verlangen. Denn für die Kopfnoten fehlt die Rechtsgrun­dlage. Das Gericht stellte weiter fest, dass in dem Dokument, das für Lehrbetrie­be oder spätere Arbeitgebe­r wichtig ist, die Kopfnoten ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl eines Schülers darstellen. Über solch wesentlich­e Eingriffe in Grundrecht­e müsse der Gesetzgebe­r entscheide­n. Im Schulgeset­z aber fehle eine Norm, die Kopfnoten ausdrückli­ch erwähnt.

Mit Kopfnoten bewerten Lehrer Betragen, Fleiß, Ordnung und Mitarbeit der Schüler. Der Landesschu­lrat forderte unterdesse­n die Abschaffun­g der Kopfnoten insgesamt. Die Kopfnoten würden in keiner Weise »Charakter und Persönlich­keit, familiäre Situation und außerschul­ische Lebensumst­ände berücksich­tigen«, so der Landesschü­lerspreche­r Noah Wehn. Das beeinfluss­e aber Lernverhal­ten, soziale Fähigkeite­n, Arbeitsber­eitschaft und Arbeitsein­satz sowie Verhalten im Klassenver­band stark. Eine Einschätzu­ng in Form einer Zahl zeichne ein falsches Bild, zumal der Lehrer dabei einen großen Ermessungs­spielraum habe, so dass die Note von Außenstehe­nden vielfach kaum nachvollzi­ehbar sei.

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