Autodiebstahl in der Tschechien
Eine Kfz-Versicherung muss nicht für Leichtsinn ihres Versicherungsnehmers geradestehen.
Ein Mann reiste mit seinem Ford Cabrio nach Tschechien, ein für ihn unbekanntes Land, dessen Sprache er nicht beherrschte. Eines Nachts kam er im Restaurant eines Motels mit zwei jungen Tschechen ins Gespräch. Gebeugt über eine auf dem Tisch ausgebreitete Straßenkarte ließ sich der Urlauber den Weg zu seinem Ziel beschreiben.
Seine Lederjacke, in deren Innentasche sein Autoschlüssel steckte, hängte er währenddessen über die Lehne seines Stuhles. Einer der beiden Tschechen nahm die Jacke unbemerkt weg, verließ mit dem Schlüssel das Restaurant und stahl das Auto. Nach nur 300 Metern verursach- te der Dieb einen Unfall mit Totalschaden. Der Urlauber verlangte von seiner Kfz-Teilkaskoversicherung Schadenersatz.
Das Oberlandesgericht Bremen (Az. 3 U 32/94) stellte sich auf die Seite der Versicherung und wies die Zahlungsklage ab. Der Versicherungsnehmer habe den Diebstahl seines Autos grob fahrlässig herbeigeführt. Bekanntlich rufe ein auffälliges Auto »besondere Begehrlichkeit« hervor. Der Urlauber hätte den Autoschlüssel am Körper tragen oder zumindest im Auge behalten müssen. Die Jacke mit dem Schlüssel hinter seinem Rücken aufzuhängen, sei sehr leichtsinnig: Da habe er den Schlüssel nicht unter Kontrolle, auch wenn die Jacke direkt hinter ihm hänge. Die Kfz-Teilkaskoversicherung müsse deshalb nicht aufkommen. OnlineUrteile.de