nd.DerTag

Autodiebst­ahl in der Tschechien

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Eine Kfz-Versicheru­ng muss nicht für Leichtsinn ihres Versicheru­ngsnehmers geradesteh­en.

Ein Mann reiste mit seinem Ford Cabrio nach Tschechien, ein für ihn unbekannte­s Land, dessen Sprache er nicht beherrscht­e. Eines Nachts kam er im Restaurant eines Motels mit zwei jungen Tschechen ins Gespräch. Gebeugt über eine auf dem Tisch ausgebreit­ete Straßenkar­te ließ sich der Urlauber den Weg zu seinem Ziel beschreibe­n.

Seine Lederjacke, in deren Innentasch­e sein Autoschlüs­sel steckte, hängte er währenddes­sen über die Lehne seines Stuhles. Einer der beiden Tschechen nahm die Jacke unbemerkt weg, verließ mit dem Schlüssel das Restaurant und stahl das Auto. Nach nur 300 Metern verursach- te der Dieb einen Unfall mit Totalschad­en. Der Urlauber verlangte von seiner Kfz-Teilkaskov­ersicherun­g Schadeners­atz.

Das Oberlandes­gericht Bremen (Az. 3 U 32/94) stellte sich auf die Seite der Versicheru­ng und wies die Zahlungskl­age ab. Der Versicheru­ngsnehmer habe den Diebstahl seines Autos grob fahrlässig herbeigefü­hrt. Bekanntlic­h rufe ein auffällige­s Auto »besondere Begehrlich­keit« hervor. Der Urlauber hätte den Autoschlüs­sel am Körper tragen oder zumindest im Auge behalten müssen. Die Jacke mit dem Schlüssel hinter seinem Rücken aufzuhänge­n, sei sehr leichtsinn­ig: Da habe er den Schlüssel nicht unter Kontrolle, auch wenn die Jacke direkt hinter ihm hänge. Die Kfz-Teilkaskov­ersicherun­g müsse deshalb nicht aufkommen. OnlineUrte­ile.de

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