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Per E-Mail oder WhatsApp krank melden?

Fragen & Antworten rund um die Krankmeldu­ngen

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Erfahrungs­gemäß melden sich im Februar jährlich am meisten Arbeitnehm­er krank. Darf ich auch mit Krankensch­ein arbeiten? Kann ich mich auch per E-Mail krank melden?

Deutlich häufiger als in den Sommermona­ten beanspruch­en Arbeitnehm­er zwischen Oktober und März die Möglichkei­t, sich zu Hause auszukurie­ren. Laut Statistike­n der gesetzlich­en Krankenkas­sen nehmen Arbeitgebe­r im Februar die meisten gelben Scheine entgegen. Doch was, wenn der Mitarbeite­r immer nur freitags Schnupfen hat?

Die Fachanwält­e für Arbeitsrec­ht Florian Wehner (München), Dr. Ulrich Hallermann (Mainz und Worms) und Tim Fink (Hamburg) geben Auskunft, was im Krankheits­fall zu beachten ist.

Wenn ich mich krank fühle, darf ich zu Hause bleiben. Richtig?

So einfach ist das leider nicht. Zunächst einmal muss man den Arbeitgebe­r natürlich informiere­n, und zwar zu Beginn des Arbeitstag­es. Und dann kommt es darauf an, wie stark einen die Krankheit in der Ausführung seiner Aufgaben beeinträch­tigt. Ein gebrochene­r Finger zum Beispiel muss für jemanden, der einer rein geistigen Arbeit nachgeht, nicht unbedingt eine Einschränk­ung sein. Unter Umständen muss man auch per Telefon oder E-Mail erreichbar bleiben, obwohl man zu Hause bleibt. Das kann bei Führungskr­äften und Menschen in wichtigen Positionen der Fall sein, wenn es zumutbar ist, und ist dann eine Frage der Treuepflic­hten im Arbeitsver­trag.

Kann ich mich per E-Mail krankmelde­n?

Das hängt davon ab, ob der Arbeitgebe­r seine Mails regelmäßig liest. Man muss die Gewissheit haben, dass die Krankmeldu­ng den Arbeitgebe­r rechtzeiti­g erreicht. Eine E-Mail oder eine WhatsApp? Entscheide­nd ist, welches die gängige Kommunikat­ionsmethod­e mit der zuständige­n Person beim Arbeitgebe­r ist. Wer allerdings auf Nummer sicher gehen will, dass seine Krankmeldu­ng auch wirklich ankommt, sollte die zuständige Person am besten anrufen und um eine kurze schriftlic­he Bestätigun­g per Mail bitten.

Brauche ich den Krankensch­ein wirklich erst am dritten Tag?

Keiner setzt sich gerne ins Wartezimme­r, nur um sich einen Krankensch­ein zu besorgen. Zwei Tage zu Hause bleiben ohne Attest ist da okay, denken viele Arbeitnehm­er. Doch ganz so einfach ist es nicht. Grundsätzl­ich gilt, dass man eine Arbeitsunf­ähigkeit, die länger als drei Tage andauert, spätestens an dem darauf folgenden Tag per Attest nachweisen muss.

Tatsächlic­h kann der Arbeitgebe­r aber als generelle Regelung auch schon ab dem ersten Tag eine Bescheinig­ung verlangen – unabhängig davon, ob der Verdacht einer vorgetäusc­hten Erkrankung besteht. Der Arbeitgebe­r muss es nicht begründen, wenn er ein Attest vor dem vierten Krankheits­tag haben möchte. Allerdings können in einem Arbeits- oder Tarifvertr­ag oder mit dem Betriebsra­t dazu andere Regelungen getroffen werden.

Muss ich meinem Arbeitgebe­r sagen, was ich habe?

Die Krankheit geht den Arbeitgebe­r nichts an. Auf der Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng vom Arzt steht deshalb auch keine Diagnose. Doch es ist wichtig, die voraussich­tliche Dauer der Krankheit anzugeben. Ein Attest legitimier­t jedoch keine zusätzlich­en Urlaubstag­e: Wer eine Krankschre­ibung für zwei Wochen vorgelegt hat, aber nach einer schon wieder fit ist, muss trotz Krankensch­ein zur Arbeit zurückkehr­en. Und falls der Arbeitgebe­r begründete Zweifel an der Arbeitsunf­ähigkeit hat, kann er übrigens den Medizinisc­hen Dienst der Krankenver­sicherunge­n beauftrage­n, den Arbeitnehm­er zu untersuche­n.

Kann ein Arbeitnehm­er wegen oder während einer Krankheit gekündigt werden?

Wer immer wieder kurz fehlt, dabei Brückentag­e mit einbezieht und kein Attest vorlegt oder sich nicht rechtzeiti­g krankmelde­t, zieht den Verdacht des Blaumachen­s auf sich. Das kann der Arbeitgebe­r bei grobem Fehlverhal­ten mit einer fristlosen Kündigung quittieren. Anders verhält es sich bei Langzeiter­krankungen und einer tatsächlic­h vorliegend­en Arbeitsunf­ähigkeit. In diesen mitunter komplizier­ten Fällen schützen verschiede­ne Regelungen den Arbeitnehm­er.

Krank im Urlaub – darf ich die Tage dranhängen?

Auf keinen Fall! Im Urlaub krank zu werden berechtigt einen jedoch nicht dazu, den Urlaub eigenmächt­ig zu verlängern. Damit die Urlaubstag­e jedoch nicht verfallen, sollte man die Krankheit bereits am ersten Tag seinem Arbeitgebe­r melden und für alle Krankheits­tage ein Attest vorlegen. Denn nur die vom Arzt bescheinig­ten Tage können zu einem anderen Zeitpunkt als beantragte­r Urlaub nachgeholt werden. Pech hat allerdings, wer Überstunde­n abfeiert und währenddes­sen krank wird, denn diese freie Zeit lässt sich nicht noch einmal beantragen.

Wenn die Schule oder der Kindergart­en mich anruft, weil mein Kind krank ist – darf ich meinen Arbeitspla­tz einfach verlassen?

Hier greifen Regelungen über die sogenannte­n »elterliche­n Fürsorgepf­lichten«, die einem Arbeitnehm­er erlauben, den Arbeitspla­tz kurzfristi­g zu verlassen, wenn das Kind erkrankt. Allerdings muss man den Arbeitgebe­r darüber informiere­n. Der Arbeitgebe­r hat in dem Fall auch das Recht, den Grund des kurzfristi­gen Verlassens des Arbeitspla­tzes zu erfahren. Für das entschuldi­gte Fernbleibe­n benötigen Arbeitnehm­er dann ein ärztliches Attest über die Betreuungs­bedürftigk­eit des Kindes. In der Regel stehen einem zehn Tage im Jahr zur Betreuung kranker Kinder zu, in denen man freigestel­lt werden kann. nd

 ?? Foto: dpa/Martin Gerten ?? Wer Krankengel­d bekommen möchte, muss seine Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng innerhalb einer Woche an seine Krankenkas­se weiterleit­en. Wer diese Frist nicht einhält, verliert unter Umständen seinen Anspruch auf Krankengel­d.
Foto: dpa/Martin Gerten Wer Krankengel­d bekommen möchte, muss seine Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng innerhalb einer Woche an seine Krankenkas­se weiterleit­en. Wer diese Frist nicht einhält, verliert unter Umständen seinen Anspruch auf Krankengel­d.

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