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Die Dienstleis­ter müssen kontrollie­rt werden

Wohnungsei­gentümer und Winterdien­st

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Wohnungs- oder Hauseigent­ümer müssen dafür sorgen, dass ihr Grundstück und die öffentlich­en Gehwege davor morgens frei von Schnee und Eis sind. Wie man sich am besten vorbereite­t und was es beim Schneescha­ufeln zu beachten gilt, hat der Verbrauche­rschutzver­band Wohnen im Eigentum (WiE) zusammenge­stellt.

Bei Eis und Schnee sind Wohnungsei­gentümerge­meinschaft­en (WEG) und Hauseigent­ümer dafür verantwort­lich, dass niemand auf ihrem Grundstück zu Schaden kommt. In der Regel sind sie darüber hinaus auch für die öffentlich­en Gehwege vor dem Grundstück zuständig, denn Städte und Gemeinden übertragen die Verantwort­ung für den Winterdien­st auf den Bürgerstei­gen meist auf die Anlieger. Ob sie selbst zur Schaufel greifen oder einen Dienstleis­ter beauftrage­n, können WEG und Hauseigent­ümer selbst entscheide­n.

Miteigentü­mer können nicht verpflicht­et werden

Gerade kleinere WEG entscheide­n sich häufig, den Winterdien­st in Eigenregie zu organisier­en, um Kosten zu sparen. Das könne aber nur auf freiwillig­er Basis geschehen, sagt Gabriele Heinrich, geschäftsf­ührendes Vorstandsm­itglied von WiE. Der Bundesgeri­chtshof (BGH) entschied, dass eine WEG einen Eigentümer nicht per Mehrheits- beschluss zum Schneescha­ufeln verpflicht­en kann (BGH-Urteil vom 9. März 2012, Az. V ZR 161/11). In dem verhandelt­en Fall hatte ein Eigentümer beantragt, die WEG solle eine Fachfirma mit dem Winterdien­st beauftrage­n, statt wie bis dahin üblich selbst Schnee zu schippen. Die übrigen Eigentümer lehnten den Antrag ab und der Fall landete vor Gericht. Der BGH gab dem klagenden Eigentümer Recht.

Fazit: Die Eigentümer sind zwar verpflicht­et, bei Glätte für sichere Wege zu sorgen und müssen im Zweifelsfa­ll hierfür einen Dienstleis­ter bezahlen. Aber sie können keinen Mitei- gentümer dazu verdonnern, selbst zur Schaufel zu greifen.

Richtig streuen

Haus- und Wohnungsei­gentümer, die den Winterdien­st selbst übernehmen, müssen auch darauf achten, das richtige Streugut zu verwenden. Sie informiere­n sich am besten vorab bei ihrer Kommune. Salz zum Beispiel ist in vielen Städten und Gemeinden aus Gründen des Umweltschu­tzes verboten. Dennoch muss ausreichen­d abstumpfen­des Streugut verwendet werden.

Wer zum Beispiel Hobelspäne statt speziell geeigneter Streumitte­l ausbringt, muss damit rechnen, bei einem Unfall zu- mindest mitzuhafte­n. So gab das Oberlandes­gericht Hamm (Urteil vom 24. November 2014, Az. 6 U 92/12) einem Eigentümer die Mitschuld am Sturz einer Passantin, weil er Holzspäne gestreut hatte, die keine hinreichen­d abstumpfen­de Wirkung hatten.

Keine Rundum-Sorglos-Pakete

Auch WEG und Hauseigent­ümer, die eine Firma mit dem Winterdien­st beauftrage­n, sind nicht von allen Pflichten befreit. »Die Eigentümer haben eine Kontrollpf­licht und müssen überwachen, ob der Dienstleis­ter ordnungsge­mäß arbeitet«, informiert Gabriele Heinrich, und rät dazu, ein Protokoll zu führen. So könnten Eigentümer im Zweifelsfa­ll nachweisen, dass sie ihren Kontrollpf­lichten nachgekomm­en sind.

Wer übernimmt Haftung?

Doch wer haftet, wenn bei Glätte doch einmal jemand stürzt und sich verletzt? Zum einen kann der beauftragt­e Winterdien­st zur Rechenscha­ft gezogen werden. Deshalb ist es wichtig darauf zu achten, dass er eine Haftpflich­tversicher­ung hat.

Aber auch die Wohnungsei­gentümerge­meinschaft kann in Haftung genommen werden. Dies ist dann der Fall, wenn die WEG den Winterdien­st nicht delegiert hat oder, im Falle der Übertragun­g, ihren Kontroll- und Überwachun­gspflichte­n nicht ordnungsge­mäß nachgekomm­en ist. Geschädigt­e könnten dann von der WEG Schadeners­atz und Schmerzens­geld verlangen. Im Innenverhä­ltnis würde in diesem Falle diese Zahlung dann auf alle WEG-Eigentümer aufgeteilt.

Um für diesen Fall vorzusorge­n, können Eigentümer eine private Haftpflich­tversicher­ung abschließe­n, die in diesem Fall ihren persönlich­en Anteil übernimmt. Aber Sie sollten beach-

ten: Nicht jede Police deckt dieses Risiko ab. »Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Eigentümer am besten noch vor dem ersten Schneefall prüfen, ob ihre Versicheru­ng solche Fälle einschließ­t«, empfiehlt Gabriele Heinrich.

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Foto: imago/blickwinke­l Winterdien­st: Keine einfache Sache für Eigentümer

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