Die Dienstleister müssen kontrolliert werden
Wohnungseigentümer und Winterdienst
Wohnungs- oder Hauseigentümer müssen dafür sorgen, dass ihr Grundstück und die öffentlichen Gehwege davor morgens frei von Schnee und Eis sind. Wie man sich am besten vorbereitet und was es beim Schneeschaufeln zu beachten gilt, hat der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) zusammengestellt.
Bei Eis und Schnee sind Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und Hauseigentümer dafür verantwortlich, dass niemand auf ihrem Grundstück zu Schaden kommt. In der Regel sind sie darüber hinaus auch für die öffentlichen Gehwege vor dem Grundstück zuständig, denn Städte und Gemeinden übertragen die Verantwortung für den Winterdienst auf den Bürgersteigen meist auf die Anlieger. Ob sie selbst zur Schaufel greifen oder einen Dienstleister beauftragen, können WEG und Hauseigentümer selbst entscheiden.
Miteigentümer können nicht verpflichtet werden
Gerade kleinere WEG entscheiden sich häufig, den Winterdienst in Eigenregie zu organisieren, um Kosten zu sparen. Das könne aber nur auf freiwilliger Basis geschehen, sagt Gabriele Heinrich, geschäftsführendes Vorstandsmitglied von WiE. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass eine WEG einen Eigentümer nicht per Mehrheits- beschluss zum Schneeschaufeln verpflichten kann (BGH-Urteil vom 9. März 2012, Az. V ZR 161/11). In dem verhandelten Fall hatte ein Eigentümer beantragt, die WEG solle eine Fachfirma mit dem Winterdienst beauftragen, statt wie bis dahin üblich selbst Schnee zu schippen. Die übrigen Eigentümer lehnten den Antrag ab und der Fall landete vor Gericht. Der BGH gab dem klagenden Eigentümer Recht.
Fazit: Die Eigentümer sind zwar verpflichtet, bei Glätte für sichere Wege zu sorgen und müssen im Zweifelsfall hierfür einen Dienstleister bezahlen. Aber sie können keinen Mitei- gentümer dazu verdonnern, selbst zur Schaufel zu greifen.
Richtig streuen
Haus- und Wohnungseigentümer, die den Winterdienst selbst übernehmen, müssen auch darauf achten, das richtige Streugut zu verwenden. Sie informieren sich am besten vorab bei ihrer Kommune. Salz zum Beispiel ist in vielen Städten und Gemeinden aus Gründen des Umweltschutzes verboten. Dennoch muss ausreichend abstumpfendes Streugut verwendet werden.
Wer zum Beispiel Hobelspäne statt speziell geeigneter Streumittel ausbringt, muss damit rechnen, bei einem Unfall zu- mindest mitzuhaften. So gab das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 24. November 2014, Az. 6 U 92/12) einem Eigentümer die Mitschuld am Sturz einer Passantin, weil er Holzspäne gestreut hatte, die keine hinreichend abstumpfende Wirkung hatten.
Keine Rundum-Sorglos-Pakete
Auch WEG und Hauseigentümer, die eine Firma mit dem Winterdienst beauftragen, sind nicht von allen Pflichten befreit. »Die Eigentümer haben eine Kontrollpflicht und müssen überwachen, ob der Dienstleister ordnungsgemäß arbeitet«, informiert Gabriele Heinrich, und rät dazu, ein Protokoll zu führen. So könnten Eigentümer im Zweifelsfall nachweisen, dass sie ihren Kontrollpflichten nachgekommen sind.
Wer übernimmt Haftung?
Doch wer haftet, wenn bei Glätte doch einmal jemand stürzt und sich verletzt? Zum einen kann der beauftragte Winterdienst zur Rechenschaft gezogen werden. Deshalb ist es wichtig darauf zu achten, dass er eine Haftpflichtversicherung hat.
Aber auch die Wohnungseigentümergemeinschaft kann in Haftung genommen werden. Dies ist dann der Fall, wenn die WEG den Winterdienst nicht delegiert hat oder, im Falle der Übertragung, ihren Kontroll- und Überwachungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Geschädigte könnten dann von der WEG Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen. Im Innenverhältnis würde in diesem Falle diese Zahlung dann auf alle WEG-Eigentümer aufgeteilt.
Um für diesen Fall vorzusorgen, können Eigentümer eine private Haftpflichtversicherung abschließen, die in diesem Fall ihren persönlichen Anteil übernimmt. Aber Sie sollten beach-
ten: Nicht jede Police deckt dieses Risiko ab. »Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Eigentümer am besten noch vor dem ersten Schneefall prüfen, ob ihre Versicherung solche Fälle einschließt«, empfiehlt Gabriele Heinrich.