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Schallschu­tz bei Altbausani­erung

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Beim grundlegen­den Umbau eines Altbaus in eine Eigentumsw­ohnanlage gilt der heutige Schallschu­tz-Standard.

Ein Kölner Altbau aus dem Jahr 1900 wurde zu einer Eigentumsw­ohnanlage umgebaut. Der Bauträger schloss vor den Arbeiten mit Käufern Bauträgerv­erträge und verpflicht­ete sich, die Wohnungen nach aktuellem Standard zu sanieren, gemäß der Baubeschre­ibung im Kaufvertra­g. Vertraglic­h ausgeschlo­ssen wurden nur Mängelrech­te der Erwerber im Zusammenha­ng mit der Altbausubs­tanz.

Bei der Abnahme stellte ein Käufer erhebliche Lärmbeläst­igungen fest und beanstande­te den miserablen Schallschu­tz. Zu Recht, urteilte das Oberlandes­gericht Köln (Urteil vom 2. März 2018, Az. 19 U 166/15). Die Im- mobilienge­sellschaft müsse nachbesser, obwohl es sich um einen Altbau handelt, für den in der Regel die technische­n Standards des Baujahres gelten.

Im konkreten Fall aber nicht: Bei dieser Altbausani­erung gehe es nicht bloß um Instandset­zungsmaßna­hmen, sondern um Bauleistun­gen, die nach Umfang und Bedeutung mit einem Neubau vergleichb­ar seien. Der Bauträger habe sich vertraglic­h verpflicht­et, die Wohnungen nach heute gültigen Regeln der Baukunst einwandfre­i zu erstellen.

Daher könne der Käufer eine Wohnung verlangen, in der auch der Schallschu­tz den heute anerkannte­n Regeln entspreche. Die üblichen Schallschu­tzanforder­ungen müssten erfüllt werden, auch wenn sie in der Baubeschre­ibung nicht ausdrückli­ch erwähnt seien. OnlineUrte­ile.de

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