Schallschutz bei Altbausanierung
Beim grundlegenden Umbau eines Altbaus in eine Eigentumswohnanlage gilt der heutige Schallschutz-Standard.
Ein Kölner Altbau aus dem Jahr 1900 wurde zu einer Eigentumswohnanlage umgebaut. Der Bauträger schloss vor den Arbeiten mit Käufern Bauträgerverträge und verpflichtete sich, die Wohnungen nach aktuellem Standard zu sanieren, gemäß der Baubeschreibung im Kaufvertrag. Vertraglich ausgeschlossen wurden nur Mängelrechte der Erwerber im Zusammenhang mit der Altbausubstanz.
Bei der Abnahme stellte ein Käufer erhebliche Lärmbelästigungen fest und beanstandete den miserablen Schallschutz. Zu Recht, urteilte das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 2. März 2018, Az. 19 U 166/15). Die Im- mobiliengesellschaft müsse nachbesser, obwohl es sich um einen Altbau handelt, für den in der Regel die technischen Standards des Baujahres gelten.
Im konkreten Fall aber nicht: Bei dieser Altbausanierung gehe es nicht bloß um Instandsetzungsmaßnahmen, sondern um Bauleistungen, die nach Umfang und Bedeutung mit einem Neubau vergleichbar seien. Der Bauträger habe sich vertraglich verpflichtet, die Wohnungen nach heute gültigen Regeln der Baukunst einwandfrei zu erstellen.
Daher könne der Käufer eine Wohnung verlangen, in der auch der Schallschutz den heute anerkannten Regeln entspreche. Die üblichen Schallschutzanforderungen müssten erfüllt werden, auch wenn sie in der Baubeschreibung nicht ausdrücklich erwähnt seien. OnlineUrteile.de