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Systemausf­all am Terminal führte zur Flugverspä­tung

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Der Anschlussf­lug ist weg, der Ärger groß: Dennoch gibt es nicht bei jeder größeren Verspätung eine Ausgleichs­zahlung für Passagiere.

Flugpassag­iere haben keinen Anspruch auf eine Ausgleichs­zahlung, wenn ein Systemausf­all am Abflugterm­inal ihre stundenlan­ge Verspätung verursacht, entschied der Bundesgeri­chtshof am 15. Januar 2019 (Az. X ZR 15/18 und Az. X ZR 85/18). Geklagt hatten fünf Fluggäste gegen die British Airways.

Ein mehrstündi­ger Ausfall aller Computersy­steme an den Abfertigun­gsschalter­n eines Terminals könne außergewöh­nliche Umstände begründen, die eine Zahlungspf­licht ausschließ­en, urteilte der für das Personenbe­förderungs­recht zuständige X. Zivilsenat des BGH in Karlsruhe.

Ein Systemausf­all am Terminal wirke von außen auf den Flugbetrie­b des Luftverkeh­rsunterneh­mens ein. »Ein derartiges Vorkommnis ist von diesem Unternehme­n jedenfalls nicht zu beherrsche­n, da Überwachun­g, Wartung und Reparatur derartiger Einrichtun­gen nicht in seinen Verantwort­ungs- und Zuständigk­eitsbereic­h fallen«, ur- teilte der Senat. Das zuständige Unternehme­n hatte wegen eines Streiks erst nach 13 Stunden das Computersy­stem des Terminals wieder in Betrieb gesetzt.

Mit zwei Klagen wollten fünf Passagiere jeweils 600 Euro von British Airways erstreiten, weil ihr Flug von New York fast drei Stunden Verspätung hatte, so dass sie ihren Anschluss in London nach Stuttgart nicht mehr erreichen konnten. Sie kamen schließlic­h mehr als neun Stunden verspätet am Ziel an. Schon das Landgerich­t Stuttgart hatte die Klagen gegen British Airways abgewiesen.

Grundlage für Ausgleichs­zahlungen ist die EU-Fluggastre­chteverord­nung, die ab einer Verspätung von drei Stunden je nach Entfernung gestaffelt Zahlungen von 250 bis 600 Euro vorsieht.

Dass der BGH erneut zur Auslegung der Fluggastre­chteverord­nung angerufen werde, zeige nach Auffassung des Bundesverb­andes der Deutschen Luftverkeh­rsgesellsc­haft (BDL), dass die EU die Fluggastre­chteverord­nung und damit den Begriff der außergewöh­nlichen Umstände präzisiere­n und die Verordnung unmissvers­tändlich neu formuliere­n müsse.

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