Systemausfall am Terminal führte zur Flugverspätung
Der Anschlussflug ist weg, der Ärger groß: Dennoch gibt es nicht bei jeder größeren Verspätung eine Ausgleichszahlung für Passagiere.
Flugpassagiere haben keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn ein Systemausfall am Abflugterminal ihre stundenlange Verspätung verursacht, entschied der Bundesgerichtshof am 15. Januar 2019 (Az. X ZR 15/18 und Az. X ZR 85/18). Geklagt hatten fünf Fluggäste gegen die British Airways.
Ein mehrstündiger Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern eines Terminals könne außergewöhnliche Umstände begründen, die eine Zahlungspflicht ausschließen, urteilte der für das Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des BGH in Karlsruhe.
Ein Systemausfall am Terminal wirke von außen auf den Flugbetrieb des Luftverkehrsunternehmens ein. »Ein derartiges Vorkommnis ist von diesem Unternehmen jedenfalls nicht zu beherrschen, da Überwachung, Wartung und Reparatur derartiger Einrichtungen nicht in seinen Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich fallen«, ur- teilte der Senat. Das zuständige Unternehmen hatte wegen eines Streiks erst nach 13 Stunden das Computersystem des Terminals wieder in Betrieb gesetzt.
Mit zwei Klagen wollten fünf Passagiere jeweils 600 Euro von British Airways erstreiten, weil ihr Flug von New York fast drei Stunden Verspätung hatte, so dass sie ihren Anschluss in London nach Stuttgart nicht mehr erreichen konnten. Sie kamen schließlich mehr als neun Stunden verspätet am Ziel an. Schon das Landgericht Stuttgart hatte die Klagen gegen British Airways abgewiesen.
Grundlage für Ausgleichszahlungen ist die EU-Fluggastrechteverordnung, die ab einer Verspätung von drei Stunden je nach Entfernung gestaffelt Zahlungen von 250 bis 600 Euro vorsieht.
Dass der BGH erneut zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung angerufen werde, zeige nach Auffassung des Bundesverbandes der Deutschen Luftverkehrsgesellschaft (BDL), dass die EU die Fluggastrechteverordnung und damit den Begriff der außergewöhnlichen Umstände präzisieren und die Verordnung unmissverständlich neu formulieren müsse.