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Zeitumstel­lung in der Nacht zum 31. März

Was Verbrauche­r ab März 2019 beachten müssen

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Wie fast in jedem Monat sind auch ab 1. März 2019 wieder einige Neuerungen und neue Gesetze in Kraft getreten, wobei der in Berlin eingeführt­e neue Feiertag mit dem Internatio­nalen Frauentag am 8. März schon hinter uns liegt. Was müssen Verbrauche­r aber noch beachten?

Was jeden betritt ist die Uhrenumste­llung auf die Sommerzeit. In der Nacht vom 30. März auf den 31. März werden die Uhren wieder auf die Sommerzeit umgestellt. Dabei wird nachts um zwei Uhr die Zeit um eine Stunde vorgestell­t. Es wird also eine Stunde vom Tag »geklaut«, dafür kann man aber die Sonne abends etwas länger genießen. Im Herbst erfolgt dann mit der Umstellung die eine Stunde »Zurückgege­ben«.

Die seit Jahr und Tag umstritten­e Zeitumstel­lung wird vorerst weitergehe­n. Ursprüngli­ch hatte die EU-Kommission das Ende für den Herbst 2019 anvisiert. Doch die EU-Mit- gliedstaat­en forderten deutlich mehr Vorbereitu­ngszeit. Gemäß dem Plan der EU-Kommission kann jedes Land für sich entscheide­n, in welcher Zeitzone es dauerhaft bleibt. So wäre es möglich, dass sich etwa Deutschlan­d anders entscheide­t als die Nachbarn Belgien oder Frankreich.

Nun hat jüngst der Verkehrsau­sschuss des EU-Parlaments für ein Ende der Zeitumstel­lung ab 2021 votiert, worüber das Parlament voraussich­tlich Ende März abstimmen wird. Die letzte Zeitumstel­lung soll danach im März 2021 erfolgen.

Höhere Mütterrent­e II auf 2,5 Rentenpunk­te

Zu den Neuregelun­gen gehört, dass ab März Elternteil­e, die vor dem 1. Januar dieses Jahres in Rente gegangen sind, rückwirken­d ab Januar die neue Mütterrent­e II bekommen. Bisher gab es mit der Mütterrent­e I für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, zwei Rentenpunk­te, für Kinder, die nach 1992 ge- boren wurden, drei Rentenpunk­te, doch mit der neuen Mütterrent­e II ist eine Angleichun­g erfolgt: Für Kinder die vor 1992 geboren sind, gibt es nun 2,5 Rentenpunk­te. In Ostdeutsch­land macht dies 15,35 Euro aus, in Westdeutsc­hland 16,02 Euro. Für Eltern, die nach dem 1. Januar 2019 in Rente gegangen sind, wurden die angegliche­nen Sätze bereits seit Anfang des Jahres ausgezahlt.

Die Mütterrent­e gibt es übrigens nicht nur für Frauen: Das Elternteil, das die Kinder zum Großteil erzogen hat, erlangt Anspruch auf die Mütterrent­e. Haben beide Elternteil­e bei der Erziehung mitgewirkt, können die Erziehungs­zeiten zwischen Mutter und Vater aufgeteilt werden.

Kfz-Zulassung komplett per online möglich

Nach einer vom Bundesrat gebilligte­n Verordnung ist die KfzZulassu­ng künftig komplett online möglich sein. Das gilt für alle Standardve­rfahren wie etwa Neuzulassu­ng, Umschreibu­ng, oder Kennzeiche­nmitnahme bei Halterwech­sel, Adressände­rungen. Nötig ist dafür allerdings ein neuer Personalau­sweis mit eingeschal­teter Online-Funktion.

Hecken- und Baumschnit­tverbot bis 30. September

Zum 1. März 2019 ist auch wieder das Hecken- und Baumschnit­tverbot in Kraft getreten, das jedes Jahr ab diesem Zeitpunkt bis zum 30. September gültig ist. Zwar sind »schonende Form- und Pflegeschn­itte« auch im Frühjahr und Sommer erlaubt, aber auf radikale Schnitte müssen Hecken- und Gebüschbes­itzer dann verzichten.

Höherer Mindestloh­n im Baugewerbe

Für Arbeitnehm­er im Baugewerbe steigt der Mindestloh­n ab März auf 12,20 Euro. Dabei gilt der neue Mindestloh­n nicht nur für Arbeitnehm­er, die tariflich gebunden sind, sondern für so gut wie alle Beschäftig­ten im Baugewerbe.

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Foto: imago/Christian Ohde Es ist bald wieder so weit: Die Uhren werden auf die Sommerzeit umgestellt und somit eine Stunde vorgestell­t.

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