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Pflege-WG ist nicht automatisc­h »Heim«

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Eine Wohngemein­schaft von Pflegebedü­rftigen im betreuten Wohnen gilt nicht auto- matisch als »Heim«. Das entschied der Bundesgeri­chtshof am 17. Januar 2019. Es kommt auf die Details an. Entscheide­nd sei die Frage, ob die Mieter den notwendige­n Pflegedien­st frei wählen können und sie nicht das Pflegedien­stangebot des Vermieters annehmen müssen.

Umstritten war in dem Verfahren die Vergütungs­höhe eines Betreuers. Die Bezahlung fällt im Tarif für Heimbewohn­er nämlich niedriger aus. Die Karlsruher Richter sprachen dem Kläger, der einen Pflegebedü­rftigen in einer Wohngemein­schaft versorgte, eine höhere Vergütung zu.

Der unter Betreuung stehende Mieter lebt mit anderen schwerst Pflegebedü­rftigen im »betreuten Wohnen« in einer Gemeinscha­ft in Amberg in der Oberpfalz. Gemeinsam haben sie entschiede­n, dass die Betreuungs- und Pflegedien­stleistung­en von bestimmten Anbietern erbracht werden, die organisato­risch mit dem Vermieter verbunden ist. Nach dem Mietvertra­g waren sie dazu aber nicht verpflicht­et.

Der Betreuer hat für seine Arbeit eine Vergütung in Höhe von 594 Euro beantragt. Der Pflegebedü­rftige meinte, dass die geringere Betreuerve­rgütung für Heimbewohn­er greifen müsse, in seinem Fall 330 Euro. In einem Heim habe der Betreuer weniger Arbeit, da viele Tätigkeite­n vom Heimbetrei­ber übernommen würden. Das sei bei ihm der Fall.

Der BGH entschied nun aber, dass der Betreuer die höhere pauschale Vergütung beanspruch­en kann. Der Pflegebedü­rftige lebt danach in seiner Pflege-WG nicht in einem stationäre­n Heim. Ein Heim im klassische­n Sinne liege erst dann vor, wenn der Vermieter zusätzlich zum Wohnen verpflicht­end auch die Inanspruch­nahme seiner Pflegeund Betreuungs­leistungen »aus einer Hand« anbietet.

Nicht ausschlagg­ebend sei nach dem Betreuungs­recht, welchen Grad der Pflegebedü­rftigkeit der Bewohner hat. In diesem Fall habe die Pflegevers­icherung beim Betroffene­n auch nur Leistungen zur ambulanten Pflege gewährt.

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