Pflege-WG ist nicht automatisch »Heim«
Eine Wohngemeinschaft von Pflegebedürftigen im betreuten Wohnen gilt nicht auto- matisch als »Heim«. Das entschied der Bundesgerichtshof am 17. Januar 2019. Es kommt auf die Details an. Entscheidend sei die Frage, ob die Mieter den notwendigen Pflegedienst frei wählen können und sie nicht das Pflegedienstangebot des Vermieters annehmen müssen.
Umstritten war in dem Verfahren die Vergütungshöhe eines Betreuers. Die Bezahlung fällt im Tarif für Heimbewohner nämlich niedriger aus. Die Karlsruher Richter sprachen dem Kläger, der einen Pflegebedürftigen in einer Wohngemeinschaft versorgte, eine höhere Vergütung zu.
Der unter Betreuung stehende Mieter lebt mit anderen schwerst Pflegebedürftigen im »betreuten Wohnen« in einer Gemeinschaft in Amberg in der Oberpfalz. Gemeinsam haben sie entschieden, dass die Betreuungs- und Pflegedienstleistungen von bestimmten Anbietern erbracht werden, die organisatorisch mit dem Vermieter verbunden ist. Nach dem Mietvertrag waren sie dazu aber nicht verpflichtet.
Der Betreuer hat für seine Arbeit eine Vergütung in Höhe von 594 Euro beantragt. Der Pflegebedürftige meinte, dass die geringere Betreuervergütung für Heimbewohner greifen müsse, in seinem Fall 330 Euro. In einem Heim habe der Betreuer weniger Arbeit, da viele Tätigkeiten vom Heimbetreiber übernommen würden. Das sei bei ihm der Fall.
Der BGH entschied nun aber, dass der Betreuer die höhere pauschale Vergütung beanspruchen kann. Der Pflegebedürftige lebt danach in seiner Pflege-WG nicht in einem stationären Heim. Ein Heim im klassischen Sinne liege erst dann vor, wenn der Vermieter zusätzlich zum Wohnen verpflichtend auch die Inanspruchnahme seiner Pflegeund Betreuungsleistungen »aus einer Hand« anbietet.
Nicht ausschlaggebend sei nach dem Betreuungsrecht, welchen Grad der Pflegebedürftigkeit der Bewohner hat. In diesem Fall habe die Pflegeversicherung beim Betroffenen auch nur Leistungen zur ambulanten Pflege gewährt.