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Mieter haben Anspruch auf korrekte Abrechnung

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Mieter haben Anspruch auf eine Abrechnung ihrer Heizkosten nach dem korrekten Verteilung­sschlüssel.

Das stellt der Bundesgeri­chtshof (BGH) in einem Urteil vom 7. Februar 2019 (Az. VIII ZR 113/17) klar.

Geklagt hat ein Mieter, dem sein Vermieter die Heizkosten je zur Hälfte nach Wohnfläche und nach gemessenem Verbrauch abrechnet. Der Mann meint, dass sich laut Heizkosten­verordnung in seinem Fall 70 Prozent der Kosten am Verbrauch bemessen müssten.

Das Landgerich­t Frankfurt am Main war der Ansicht gewesen, dass offen bleiben könne, ob dafür die Voraussetz­ungen vorliegen. Die Richter verwiesen den Mann auf das sogenannte Kürzungsre­cht. Danach kann der Mieter seinen Kostenante­il um 15 Prozent kürzen, wenn der Vermieter ihm nicht nach Verbrauch abrechnet. Dies gelte auch bei falschen Abrechnung­en.

Das sieht der BGH anders: Laut Urteil hat der Mann Anspruch auf Änderung eines falschen Verteilung­sschlüssel­s. Die Verordnung verpflicht­e keinen Mieter, auf weitere fehlerhaft­e Abrechnung­en zu warten, um dann gegebenenf­alls seinen Anteil zu kürzen, hieß es.

Endgültig entschiede­n wird die gerichtlic­he Auseinande­rsetzung nun am Landgerich­t in Frankfurt am Main. Dessen Richter müssen nun klären, ob das Haus auch die speziellen Voraussetz­ungen für den 70-Prozent-Schlüssel erfüllt.

Ist das nicht der Fall, hat der Vermieter beim Abrechnen größere Freiheiten. Er kann zwischen 50 und 70 Prozent der Kosten nach Verbrauch bemessen.

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