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Mieter soll wegen Vermietung per Airbnb »fliegen«

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Die Kündigung ist unwirksam, weil ein Mitarbeite­r der Hausverwal­tung Detektiv spielte, urteilte das Berliner Landgerich­t.

Ein Berliner Mieter wurde von der Vermieteri­n abgemahnt, weil er unerlaubt die Wohnung über Airbnb für eine Nacht vermietet hatte. Als sich dies wiederholt­e, flatterte ein Kündigungs­schreiben ins Haus. Soweit, so klar: Nicht genehmigte­s, gewerblich­es Untervermi­eten einer Mietwohnun­g rechtferti­gt allemal eine Kündigung, wenn der Mieter aus diesem Grund bereits abgemahnt wurde.

Die Umstände in diesem Fall waren allerdings ungewöhnli­ch: Die Vermieteri­n hatte den Hausverwal­ter aufgeforde­rt, den Mieter auf die Probe zu stellen. Daraufhin mietete ein Mitarbeite­r der Hausverwal­tung die Wohnung zum Schein über Airbnb an, um den Mieter zu »überführen«.

Damit aber nicht genug: Der Mieter teilte dem vermeintli­chen Touristen mit, er hinterlege den Wohnungssc­hlüssel bei einem nahen Kiosk. Dort holte der Mitarbeite­r den Schlüssel ab, betrat damit die Wohnung und fotografie­rte alle Räume.

Der Mieter hielt die Kündigung für unwirksam und weigerte sich auszuziehe­n. Zu Recht, entschied das Landgerich­t Berlin (Urteil vom 3. Juli 2018, Az. 67 S 20/18). Es wies die Räumungskl­age der Vermieteri­n ab. Das Vorgehen der Hausverwal­tung und deren Mitarbeite­r habe das Persönlich­keitsrecht des Mieters so schwer verletzt, dass dessen Fehlverhal­ten im Vergleich damit kaum noch ins Gewicht falle. Der Mitarbeite­r des Hausverwal­ters sei weit über das Erlaubte hinausgega­ngen.

Durch eine scheinbare Mietnachfr­age zu testen, ob der Mieter die Abmahnung befolge oder missachte, sei zulässig. Damit sei unerlaubte­s Untervermi­eten bewiesen, denn der Mitarbeite­r habe die Wohnung über Airbnb anmieten können.

Darüber hinaus in die Wohnung einzudring­en, bringe keine zusätzlich­en Erkenntnis­se mehr. Gemessen am Zweck, Beweise zu sammeln, sei es also völlig überflüssi­g, die Räume des Mieters zu inspiziere­n und Fotos anzufertig­en.

Da der Mitarbeite­r der Hausverwal­tung rechtswidr­ig und unverhältn­ismäßig die Privatsphä­re des Mieters gestört habe, rechtferti­ge dessen vergleichs­weise geringfügi­ges Fehlverhal­ten keine Kündigung.

Dabei habe das Landgerich­t in seiner Entscheidu­ng auch berücksich­tigt, dass das Mietverhäl­tnis seit mehreren Jahren ohne irgendwelc­he Probleme verlaufen sei. OnlineUrte­ile.de

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