Mieter soll wegen Vermietung per Airbnb »fliegen«
Die Kündigung ist unwirksam, weil ein Mitarbeiter der Hausverwaltung Detektiv spielte, urteilte das Berliner Landgericht.
Ein Berliner Mieter wurde von der Vermieterin abgemahnt, weil er unerlaubt die Wohnung über Airbnb für eine Nacht vermietet hatte. Als sich dies wiederholte, flatterte ein Kündigungsschreiben ins Haus. Soweit, so klar: Nicht genehmigtes, gewerbliches Untervermieten einer Mietwohnung rechtfertigt allemal eine Kündigung, wenn der Mieter aus diesem Grund bereits abgemahnt wurde.
Die Umstände in diesem Fall waren allerdings ungewöhnlich: Die Vermieterin hatte den Hausverwalter aufgefordert, den Mieter auf die Probe zu stellen. Daraufhin mietete ein Mitarbeiter der Hausverwaltung die Wohnung zum Schein über Airbnb an, um den Mieter zu »überführen«.
Damit aber nicht genug: Der Mieter teilte dem vermeintlichen Touristen mit, er hinterlege den Wohnungsschlüssel bei einem nahen Kiosk. Dort holte der Mitarbeiter den Schlüssel ab, betrat damit die Wohnung und fotografierte alle Räume.
Der Mieter hielt die Kündigung für unwirksam und weigerte sich auszuziehen. Zu Recht, entschied das Landgericht Berlin (Urteil vom 3. Juli 2018, Az. 67 S 20/18). Es wies die Räumungsklage der Vermieterin ab. Das Vorgehen der Hausverwaltung und deren Mitarbeiter habe das Persönlichkeitsrecht des Mieters so schwer verletzt, dass dessen Fehlverhalten im Vergleich damit kaum noch ins Gewicht falle. Der Mitarbeiter des Hausverwalters sei weit über das Erlaubte hinausgegangen.
Durch eine scheinbare Mietnachfrage zu testen, ob der Mieter die Abmahnung befolge oder missachte, sei zulässig. Damit sei unerlaubtes Untervermieten bewiesen, denn der Mitarbeiter habe die Wohnung über Airbnb anmieten können.
Darüber hinaus in die Wohnung einzudringen, bringe keine zusätzlichen Erkenntnisse mehr. Gemessen am Zweck, Beweise zu sammeln, sei es also völlig überflüssig, die Räume des Mieters zu inspizieren und Fotos anzufertigen.
Da der Mitarbeiter der Hausverwaltung rechtswidrig und unverhältnismäßig die Privatsphäre des Mieters gestört habe, rechtfertige dessen vergleichsweise geringfügiges Fehlverhalten keine Kündigung.
Dabei habe das Landgericht in seiner Entscheidung auch berücksichtigt, dass das Mietverhältnis seit mehreren Jahren ohne irgendwelche Probleme verlaufen sei. OnlineUrteile.de