Alte Mieterin muss umziehen
Die Eigenbedarfskündigung des Vermieters, der als Arzt in München arbeiten möchte, ist wirksam.
Seit fast 30 Jahren wohnt die 78 Jahre alte, gehbehinderte Mieterin in ihrer Zwei-ZimmerWohnung in München. 2005 verkaufte der Eigentümer die Wohnung an ein auswärts lebendes Ehepaar, das sie 2011 ihrem Sohn, der in München Medizin studierte, schenkte.
Schon 2014 kündigte er der Mieterin wegen Eigenbedarfs. Als die Frau sich weigerte auszuziehen, verfolgte der Sohn das Anliegen jedoch erst einmal nicht weiter. Später trat er in Augsburg eine Stelle an, mietete dort zwar eine Wohnung, kündigte aber gleichzeitig erneut der Münchner Mieterin.
Spätestens nach Abschluss der Facharztausbildung wolle er nach München umziehen, so die Begründung. München solle sein Lebensmittelpunkt werden. Erfolglos pochte die alte Mieterin darauf, dass es ihr schlecht gehe und sie mit ihrem kleinen Einkommen in München keine bezahlbare Ersatzwohnung bekomme.
Das Amtsgericht München (Urteil vom 26. Juli 2018, Az. 433 C 19586/17) erklärte die Eigenbedarfskündigung für wirksam. Der Vermieter habe offenkun- dig ernsthaft die Absicht, die Wohnung selbst zu nutzen, so das Gericht. Die Augsburger Wohnung sei nur eine Notlösung gewesen, weil die Münchner Wohnung nicht frei war. Die Lebensplanung des Eigentümers sei angesichts seiner Gründe für einen Umzug nach München zu respektieren.
Allerdings müsse man auch die Belastungen für die alte Mieterin und die Beschaffenheit des Mietmarktes berücksichtigen. Ihr werde eine Räumungsfrist von sechs Monaten zugestanden. So lange müsse der Eigentümer zwischen Augsburg und München pendeln. OnlineUrteile.de