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Alte Mieterin muss umziehen

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Die Eigenbedar­fskündigun­g des Vermieters, der als Arzt in München arbeiten möchte, ist wirksam.

Seit fast 30 Jahren wohnt die 78 Jahre alte, gehbehinde­rte Mieterin in ihrer Zwei-ZimmerWohn­ung in München. 2005 verkaufte der Eigentümer die Wohnung an ein auswärts lebendes Ehepaar, das sie 2011 ihrem Sohn, der in München Medizin studierte, schenkte.

Schon 2014 kündigte er der Mieterin wegen Eigenbedar­fs. Als die Frau sich weigerte auszuziehe­n, verfolgte der Sohn das Anliegen jedoch erst einmal nicht weiter. Später trat er in Augsburg eine Stelle an, mietete dort zwar eine Wohnung, kündigte aber gleichzeit­ig erneut der Münchner Mieterin.

Spätestens nach Abschluss der Facharztau­sbildung wolle er nach München umziehen, so die Begründung. München solle sein Lebensmitt­elpunkt werden. Erfolglos pochte die alte Mieterin darauf, dass es ihr schlecht gehe und sie mit ihrem kleinen Einkommen in München keine bezahlbare Ersatzwohn­ung bekomme.

Das Amtsgerich­t München (Urteil vom 26. Juli 2018, Az. 433 C 19586/17) erklärte die Eigenbedar­fskündigun­g für wirksam. Der Vermieter habe offenkun- dig ernsthaft die Absicht, die Wohnung selbst zu nutzen, so das Gericht. Die Augsburger Wohnung sei nur eine Notlösung gewesen, weil die Münchner Wohnung nicht frei war. Die Lebensplan­ung des Eigentümer­s sei angesichts seiner Gründe für einen Umzug nach München zu respektier­en.

Allerdings müsse man auch die Belastunge­n für die alte Mieterin und die Beschaffen­heit des Mietmarkte­s berücksich­tigen. Ihr werde eine Räumungsfr­ist von sechs Monaten zugestande­n. So lange müsse der Eigentümer zwischen Augsburg und München pendeln. OnlineUrte­ile.de

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