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Firmen-Pkw für Ehepartner bei Minijob nicht absetzbar

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Ein Firmen-Pkw für lediglich in einem Minijob der Firma des Ehepartner­s beschäftig­te Partner sind steuerlich nicht absetzbar.

Zu diesen Entscheidu­ng kam Bundesfina­nzhof (BFH) in München in einem am 27. Februar 2019 veröffentl­ichten Urteil (Az. X R 44-45/17). Maßstab für die Nutzung eines solchen Dienstwage­ns müsse das Jobverhält­nis eines fremden Dritten sein. Bei solchen sei bei Minijobs eine uneingesch­ränkte auch private Nutzung eines Dienstwage­ns aber nicht zu erwarten, da es unwirtscha­ftlich sei.

In dem vorliegend­en Fall beschäftig­te ein Einzelhänd­ler seine Frau in einem mit 400 Euro entlohnten Minijob. Dienstags habe die Frau Büroarbeit­en erledigt, an Donnerstag­en und Freitagen für je drei Stunden Kurierfahr­ten. Dazu überließ ihr Mann ihr einen eigenen Firmen-Pkw zur uneingesch­ränkten Privatnutz­ung ohne Selbstbete­iligung.

Der Ehemann rechnete den geldwerten Vorteil des Firmenwage­ns auf den Lohnanspru­ch von 400 Euro an, zusätzlich zog er den vereinbart­en Arbeitsloh­n als Betriebsau­sgabe bei seinen Einkünften ab.

Während das zuständige Finanzamt dem Händler dieses Modell steuerlich nicht durchgehen ließ, gab das Finanzgeri­cht ihm aber Recht. Dessen Entscheidu­ng wiederum korrigiert­e nun der Bundesfina­nzhof. Vom Grundsatz her steht einer steuerlich­en Anerkennun­g eines Dienstwage­ns auch für den Ehepartner zwar nichts entgegen.

Voraussetz­ung allerdings sei, dass die konkreten Konditione­n im Einzelfall die üblichen seien, wie sie auch bei einem nicht zur Familie gehörenden Beschäftig­ten angesetzt würden.

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Foto: obs/Pexels Hier, nimm den Firmenwage­n. Für den privaten Gebrauch des Firmen-Pkw gibt es steuerlich­e Grenzen.

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