nd.DerTag

Ermäßigung bei Kinderbetr­euung gilt auch für Halbgeschw­ister

-

Für die Beitragser­mäßigungen bei der Betreuung von Kindern müssen auch Halbgeschw­ister berücksich­tigt werden, wenn diese im selben Haushalt leben.

Mit dieser Entscheidu­ng des Sächsische­n Oberverwal­tungsgeric­hts (OVG) in Bautzen vom 13. Februar 2019 (Az. 4 A 880/16 und Az. 4 A 881/16) stärkte das Gericht die Rechte sogenannte­r Patchworkf­amilien.

Geklagt hatte ein Paar aus Dresden, bei dem neben einem gemeinsame­n Kind noch zwei ältere Kinder aus anderen Beziehunge­n im Haushalt lebten. Das dritte in einer Tageseinri­chtung betreute Kind einer Familie ist in Dresden eigentlich beitragsfr­ei.

Die Stadt hatte dies aber in dem konkreten Fall abgelehnt, weil nicht beide Elternteil­e der älteren Kinder in dem Haushalt lebten. Nachdem das Verwaltung­sgericht der Stadt zunächst Recht gegeben hatte, änderte das OVG das Urteil nunmehr ab.

Bei dem Begriff »Eltern« sei nicht darauf abzustelle­n, ob eine leibliche oder rechtliche Verwandtsc­haft zwischen den Familienmi­tgliedern bestehe, sondern darauf, ob mehrere Kinder in einem gemeinsame­n Haushalt leben, hieß es in der Begründung. Schließlic­h könnten auch Alleinerzi­ehende die Beitragser­mäßigung in Anspruch nehmen.

Die Revision zum Bundesverw­altungsger­icht wurde vom Oberverwal­tungsgeric­ht nicht zugelassen. Die Stadt Dresden kann aber gegen die Nichtzulas­sung Beschwerde erheben, so das OVG.

Newspapers in German

Newspapers from Germany