Ermäßigung bei Kinderbetreuung gilt auch für Halbgeschwister
Für die Beitragsermäßigungen bei der Betreuung von Kindern müssen auch Halbgeschwister berücksichtigt werden, wenn diese im selben Haushalt leben.
Mit dieser Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Bautzen vom 13. Februar 2019 (Az. 4 A 880/16 und Az. 4 A 881/16) stärkte das Gericht die Rechte sogenannter Patchworkfamilien.
Geklagt hatte ein Paar aus Dresden, bei dem neben einem gemeinsamen Kind noch zwei ältere Kinder aus anderen Beziehungen im Haushalt lebten. Das dritte in einer Tageseinrichtung betreute Kind einer Familie ist in Dresden eigentlich beitragsfrei.
Die Stadt hatte dies aber in dem konkreten Fall abgelehnt, weil nicht beide Elternteile der älteren Kinder in dem Haushalt lebten. Nachdem das Verwaltungsgericht der Stadt zunächst Recht gegeben hatte, änderte das OVG das Urteil nunmehr ab.
Bei dem Begriff »Eltern« sei nicht darauf abzustellen, ob eine leibliche oder rechtliche Verwandtschaft zwischen den Familienmitgliedern bestehe, sondern darauf, ob mehrere Kinder in einem gemeinsamen Haushalt leben, hieß es in der Begründung. Schließlich könnten auch Alleinerziehende die Beitragsermäßigung in Anspruch nehmen.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Stadt Dresden kann aber gegen die Nichtzulassung Beschwerde erheben, so das OVG.