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Umgang mit dem Energiever­sorger

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Zahlreiche Beschwerde­n über drastische Preiserhöh­ungen von bis zu 200 Prozent und mehr des Energiever­sorgers Bayerische Energiever­sorgungsge­sellschaft mbH (BEV) beschäftig­en die Verbrauche­rzentrale Brandenbur­g (VZB). Auch verzögerte Auszahlung­en von Guthaben und Boni oder Probleme bei der Ausübung des Kündigungs­rechts gegenüber der BEV verärgern die Kunden. Zudem berichten Verbrauche­r, die BEV habe Widersprüc­he gegen eine angeblich einvernehm­liche Preisanpas­sung in eine außerorden­tliche Kündigung umgedeutet.

Dazu erklärt Dr. Katarzyna Trietz, Energieexp­ertin bei der VZB: »Verbrauche­r müssen die Preiserhöh­ungen nicht ohne Weiteres hinnehmen. Bei Preiserhöh­ungen steht den Betroffene­n ohnehin ein Sonderkünd­igungsrech­t zu. Sie haben auch ein Recht, auf Einhaltung früherer Preisgaran­tien zu bestehen.«

Die Juristin rät, Vereinbaru­ngen schriftlic­h festzuhalt­en und sich nicht nur auf Telefonate zu verlassen. Entscheide­n Verbrauche­r sich für den Weg der Kündigung, so sollten sie die Kündigungs­erklärung per E-Mail und gleichzeit­ig per Einwurfein­schreiben an den Versorger schicken. Bei einer fehlenden Schlussrec­hnung oder nicht ausgezahlt­en Guthaben oder Boni ist eine schriftlic­he Aufforderu­ng zur Zusendung der Schlussrec­hnung und entspreche­nder Auszahlung des Guthabens ratsam. Hierzu sollte man dem Versorger eine angemessen Frist von zwei Wochen setzen.

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