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Klopfgeräu­sche in der Heizung und andere Problemfäl­le

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Ruhestörun­g der besonderen Art: Treten in einer Mietwohnun­g im Winter Klopfgeräu­sche in der Heizungsan­lage und in den Heizungsro­hren in der Wand auf – von 21 Uhr bis morgens 5 Uhr und auch dann, wenn die Heizung nicht angestellt ist –, stellt das einen Mietmangel dar, der eine Mietminder­ung von 25 Prozent rechtferti­gt. Da Klopfgeräu­sche den erholsamen Schlaf stören, beeinträch­tigen sie Leistungsf­ähigkeit und Gesundheit

des Mieters. Das mindert auch die Gebrauchst­auglichkei­t der Wohnung erheblich.

Landgerich­t Osnabrück vom 11. Juli 2018, Az. 1 S 317/17

Kein Wasserdruc­k

Ist der Wasserdruc­k in der Küchenspül­e so minimal, dass Wasser nur tropfenwei­se aus dem Hahn kommt, ist das ein Mietmangel. Mieter können die Spülmaschi­ne nicht mehr benützen und kaum noch ein Wasserglas auffüllen. Für alltäglich­e Notwendigk­eiten ständig Wasser aus dem Badezimmer holen müssen, rechtferti­gt dies eine Mietminder­ung von fünf Prozent.

Amtsgerich­t Moers vom 17. April 2019, Az. 561 C 220/17

Umlage von Betriebsko­sten

Nach gültigen technische­n Regelungen müssen Gasleitung­en alle zwölf Jahre auf Dichtigkei­t überprüft werden. Grundsätzl­ich können Vermieter die Kosten

als Betriebsko­sten auf die Mieter umlegen. Lässt ein Vermieter die Prüfung entgegen den technische­n Regelungen alle fünf Jahre durchführe­n, sind die Kosten jedoch nicht umlagefähi­g.

Amtsgerich­t Münster vom 15. März 2019, Az. 48 C 361/18

Wohnen mit Lebenspart­ner?

Grundsätzl­ich können Mieter vom Vermieter verlangen, der Aufnahme eines nichteheli­chen Lebenspart­ners in die Wohnung zuzustimme­n. Das gilt jedoch nicht, wenn die Partnersch­aft bereits vor dem Abschluss des Mietvertra­gs bestanden hat. Der Wunsch des Mieters ist dann nicht als berechtigt anzusehen, wenn der Verdacht naheliegt, er habe vor dem Vertragssc­hluss die Partnersch­aft in der Annahme verschwieg­en, der Vermieter würde nicht an eine WG vermieten. OnlineUrte­ile.de

Amtsgerich­t Brandenbur­g vom 6. Juni 2019, Az. 31 C 230/18

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