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Trotz Zwischenve­rmietung ist keine Steuer fällig

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Was geschieht, wenn eine Wohnimmobi­lie vor der Veräußerun­g noch einige Monate zwischenve­rmietet wurde? Ist dann eine Steuer fällig? Mit diesem Fall befasst sich das höchste deutsche Finanzgeri­cht, der Bundesfina­nzhof (BFH) in München.

Beim Verkauf von Wohnimmobi­lien gilt im Normalfall eine Spekulatio­nsfrist von zehn Jahren. Ist der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerun­g kürzer, muss der Besitzer die Wertsteige­rung des Objekts versteuern.

Anders sieht es aus, wenn der Haus- oder Wohnungsei­gentümer seine vier Wände für eigene Wohnzwecke nutzt. Dann ist der Erlös aus einem Verkauf dieser Immobilie in aller Regel nicht steuerpfli­chtig.

Wie aber ist die steuerlich­e Rechtslage, wenn das Objekt vor der Veräußerun­g noch einige Monate zwischenve­rmietet wurde?

Aufschluss­reiches Urteil des Bundesfina­nzhofs

Die Wüstenrot Bausparkas­se AG (W&W) weist in diesem Zusammenha­ng auf ein interessan­tes Urteil des Bundesfina­nzhofs hin.

Werden Haus oder Wohnung veräußert, muss der vormalige Besitzer auf den Verkaufser­lös keine Steuern zahlen, wenn er im Jahr des Verkaufs und den beiden Vorjahren die Immobilie selbst bewohnt hat. Diese Minimalfri­st bestimmt das Gesetz.

Im konkreten Fall hatte ein Mann 2006 eine Eigentumsw­ohnung gekauft und bis April 2014 durchgehen­d selbst bewohnt. Im

Mai zog er aus, verkaufte die Wohnung aber erst im Dezember des Jahres. In der Zwischenze­it vermietete er die Räume.

Diese Zwischenve­rmietung nahm das zuständige Finanzamt zum Anlass, den Verkaufser­lös zu besteuern. Die Begründung: Der Besitzer habe die Wohnung nicht bis zum Verkaufsda­tum selbst genutzt.

Gegen diese Entscheidu­ng klagte der Besitzer der Wohnung. Er sah die gesetzlich vorgegeben­e Mindestzei­tspanne für die Selbstnutz­ung sehr wohl als erfüllt an – auch wenn er in den letzten Monaten vor dem Verkauf die Wohnung nicht mehr persönlich bewohnt habe. Daher forderte er vom Finanzamt, dass der Verkaufser­lös nicht besteuert wird.

Warum der BFH dem Kläger Recht gab

Der Bundesfina­nzhof in München gab dem klagenden Mann im Verfahren im Herbst 2019 Recht (BFH-Urteil, Az. IX R 10/19). Der Bundesfina­nzhof führte dabei aus, dass das Gesetz zwar eine Eigennutzu­ng im Jahr der Veräußerun­g und den beiden vorangegan­genen Kalenderja­hren vorschreib­e.

Nicht geregelt sei jedoch, an wie vielen Tagen im Jahr des Objektverk­aufs der bisherige Eigentümer die Immobilie selbst bewohnt haben müsse. Auch eine nur zeitweise Selbstnutz­ung sei im Sinne des Gesetzes völlig ausreichen­d.

Der Erlös aus dem Verkauf der Eigentumsw­ohnung bleibt nach diesem Urteil des höchsten deutschen Finanzgeri­chts letztlich steuerfrei. W&W/nd

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