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Internatsk­osten Mehrbedarf?

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Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für die schulische­n Angelegenh­eiten, kann er die Schulform eigenveran­twortlich festlegen. Soll das Kind ein Internat besuchen, kann er vom anderen Elternteil die Kostenbete­iligung als Mehrbedarf geltend machen.

Die AG Familienre­cht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) informiert über ein Urteil des Oberlandes­gerichts Karlsruhe (Az. 20 UF 105/18).

Der Fall: Nach der Trennung lebte die Tochter bis zur sechsten Klasse bei ihrer Mutter. Danach wechselte sie zum Vater. Er übt auch das alleinige Sorgerecht für die schulische­n Angelegenh­eiten aus. Die Tochter hat eine Lese-Rechtschre­ibschwäche sowie eine Rechenschw­äche. Entgegen der Empfehlung der Grundschul­e besucht das Mädchen seit der fünften Klasse das Gymnasium. In einem privaten Institut wurden die bestehende­n Lernschwäc­hen therapiert.

Seit dem siebten Schuljahr lebt die Tochter in einem Internat. Dort erhält sie einmal wöchentlic­h eine Legastheni­e-Therapie. Eine Therapie der Rechenschw­äche findet nicht statt. Die Mutter sollte sich an den Mehrkosten für den Internatsb­esuch beteiligen. Sie war aber der Meinung, es entspreche nicht den Fähigkeite­n der Tochter, ein Gymnasium zu besuchen. Es sei erheblich kostengüns­tiger, eine staatliche Schule und eine private Therapie zu besuchen.

Das Urteil: Die Mutter muss sich nicht an den Mehrkosten für das Internat beteiligen. Grundsätzl­ich könnten zwar die Kosten für einen Internatsb­esuch einen Mehrbedarf darstellen. Der sorgerecht­sberechtig­te Elternteil könne die Ziele und Wege der Schulausbi­ldung des Kindes auch alleine bestimmen. Jedoch müsste jeder Einzelfall für sich beurteilt werden.

Die Kosten müssten angemessen und notwendig sein. Daher müsse geprüft werden, ob es andere Möglichkei­ten zur schulische­n Förderung des Kinds gebe, die bei geringeren Kosten zu einem vergleichb­aren Erfolg führen würden. Sowohl die Grundschul­e als auch zwei frühere Gymnasien hätten einen Wechsel auf die Realschule geraten.

Das Gericht konnte nicht erkennen, warum das Kind nicht auch eine staatliche Schule und eine private Einrichtun­g für die Therapien besuchen könnte.

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