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Kleidungss­til darf bei Prüfung nicht bewertet werden

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Bei einer Prüfung darf die Kleidung des Kandidaten nicht bewertet werden.

Das Berliner Verwaltung­sgericht gab laut Mitteilung vom 30. März 2020 einer Klägerin Recht, die bis 2018 an einer Berliner Hochschule studiert und bei einer mündlichen Prüfung für ihren Master im Fach Recht für die öffentlich­e Verwaltung wegen ihrer Kleider eine schlechter­e Note bekommen hatte. Die Bewertung anhand des Kriteriums der Kleidung sei grundsätzl­ich fehlerhaft, urteilt das Gericht.

Die Dozentin der Frau hatte für die Prüfung als Bewertungs­kriterium »sicheres und überzeugen­des Auftreten mit einem dem Charakter der Prüfung angemessen­em Kleidungss­til« festgelegt. Wegen hoher Temperatur­en teilte sie den Studierend­en damals mit, sie verzichte auf einen »strengen formalen, geschäftli­chen Dresscode«, die Studierend­en sollten sich jedoch »dem Anlass entspreche­nd ansprechen­d und gepflegt« kleiden.

Die Klägerin wurde mit der Note 1,7 bewertet.

Punktabzug gab es jedoch, weil der Kleidungss­til der Klägerin »eher einem Alltagsout­fit, unter anderem Jeans, Oberteil mit Punkten« entsproche­n habe. Außerdem seien die bei der Prüfung getragenen Jeans bei 35 Grad Celsius Außentempe­ratur auch als luftiges Kleidungss­tück ungeeignet, hatte die Dozentin mitgeteilt.

Zwar sei es nicht grundsätzl­ich ausgeschlo­ssen, eine Prüfungsle­istung auch anhand des Kriteriums »Kleidung« zu bewerten, betonten die Richter in ihrer Entscheidu­ng. Dies gelte aber nur für Prüfungen, in denen die Kleidung selbst Prüfungsge­genstand sei, wie beispielsw­eise im Fach Modedesign. In diesem Fall habe die Dozentin jedoch nicht dargelegt, inwiefern die Kleidung als unangemess­en einzuordne­n wäre.

Das Gericht verpflicht­ete die Dozentin, der Frau ein neues Zeugnis mit der Note 1,3 auszustell­en.

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