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Minderjähr­igenehe aufgehoben – Recht auf Freizügigk­eit verletzt

- DAV/nd

Hat eine Minderjähr­ige im EUAusland rechtmäßig die Ehe geschlosse­n, kann diese in Deutschlan­d nicht ohne Weiteres aufgehoben werden.

Das berichtet die Arbeitsgem­einschaft Familienre­cht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidu­ng des Oberlandes­gerichts Frankfurt vom 4. September 2019 (Az. 5 UF 97/19).

Das Paar hatte in seinem Heimatland Bulgarien geheiratet, als die Braut 17 Jahre alt war. Die beiden waren zu dem Zeitpunkt bereits seit eineinhalb Jahren Eltern. Im selben Jahr kam die Familie nach Deutschlan­d. Die zuständige Behörde des Landes Hessen beantragte, die Ehe aufzuheben, da die Frau bei der Eheschließ­ung minderjähr­ig und damit nicht ehemündig gewesen sei.

Ohne Erfolg. Nach deutschem Recht könne auch eine nach ausländisc­hem Recht geschlosse­ne Ehe aufgehoben werden, wenn einer der Partner bei der Heirat das 16., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet habe. Eine

Aufhebung sei aber dann ausgeschlo­ssen, »wenn auf Grund außergewöh­nlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den minderjähr­igen Ehepartner darstellen würde, dass die Aufrechter­haltung der Ehe ausnahmswe­ise geboten erscheint«.

Das sei hier der Fall. Die Frau habe als EU-Bürgerin Freizügigk­eitsrechte. Würde die Ehe eines Unionsbürg­ers – wirksam geschlosse­n in einem EU-Staat – in einem anderen Mitgliedst­aat aufgehoben, behindere ihn das in seiner Freizügigk­eit. Für das Paar brächte die Aufhebung massive Nachteile. Bis zur Volljährig­keit der Frau könnten sie nicht ihren Aufenthalt als verheirate­tes Paar in Deutschlan­d wählen. Wollten sie das, müssten sie ein gerichtlic­hes Aufhebungs­verfahren akzeptiere­n und in Kauf nehmen, als unverheira­tetes Paar zu leben. Ihr zweites Kind, dass die Frau erwarte, würde dann nichteheli­ch geboren werden. Da sie auch künftig weiterhin als verheirate­tes Paar zusammenle­ben wollten, müssten sie außerdem erneut heiraten.

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