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Mit 103 km/h auf eine Kreuzung

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Wer in der Stadt so rast, haftet nach einem Unfall allein für den Schaden – trotz Vorfahrt

Auf einer Berliner Straßenkre­uzung war der Opel-Fahrer nachts mit einem Mercedes zusammenge­stoßen. Der war vor dem Opel nach links abgebogen anstatt zu warten, bis dieser geradeaus über die Kreuzung gefahren war.

Der verletzte Opel-Fahrer lag eine Woche im Krankenhau­s. Er verlangte daraufhin Schmerzens­geld von der Kfz-Haftpflich­tversicher­ung des Mercedes-Fahrers. Der habe ihm die Vorfahrt genommen.

Hätte – laut Unfallguta­chten – der Opel-Fahrer die zulässige Höchstgesc­hwindigkei­t von 50 km/h eingehalte­n, wäre der Unfall »mit hoher Sicherheit« nicht passiert. Auf Basis dieses Gutachtens wies das Kammergeri­cht Berlin (Az. 22 U 33/18) die Zahlungskl­age

ab. Der MercedesFa­hrer hätte erkennen können, dass sich das entgegenko­mmende Fahrzeug mit unvernünft­ig hoher Geschwindi­gkeit näherte, und er hätte es durchfahre­n lassen müssen.

Ausnahmswe­ise führe dieser Verstoß gegen die Vorfahrtsr­egeln beim Linksabbie­gen hier aber nicht zur Haftung des Mercedes-Fahrers.

Wegen des besonders schweren Verkehrsve­rstoßes müsse der Opel-Fahrer allein für seinen Schaden einstehen. Bei der Überschrei­tung der zulässigen Geschwindi­gkeit in der Innenstadt um mehr als das Doppelte müsse man von vorsätzlic­hem Handeln ausgehen. Das Verschulde­n des Opel-Fahrers überwiege daher bei Weitem den Verkehrsve­rstoß des Unfallgegn­ers, obwohl der Opel-Fahrer Vorfahrt hatte. OnlineUrte­ile.de

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